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Erscheint stich »Ust. Inserate Wer st, bi» Nachmittag« , Ust für die nächst- erscheinende Nummer angenommen. Freiberger Anzeiger ' gespaltene Zelle »der deren Raum nch S Tageblatt. Amtsblatt -es Kömgl. Bezirksgerichts zu Freiberg sowie -er Königt. Gerichtssmter und der Stadtrathe zu Freiberg Sayda und Brand. 1858. Sonnabend, den IS. Juni. 138. Die freien Bergstädte. Die freien Bergstädte gingen großentheilS ursprünglich auS den Anhäufungen der Wohnungen bergmännisch Beschäftigter hervor, bildeten gewöhnlich anfänglich Dörfer und nahmen hie rauf alle Eigentümlichkeiten einer Stadt an, nachdem man mit den Wohnungen aneinander gerückt war. So bildeten sich diese ganz von selbst zur Stadt, während andere nach vorher gemach tem Plane angelegt wurden. Sehr häufig, erkannte man auch solche Städte der Be nennung nach als Bergstädte an, welche nicht mit den sonst Mchen Rechten und Freiheiten der Bergstädte begabt waren, sondern allein dem in und bei ihnen betriebenen Bergbau die sen Namen verdankten. Die Absicht der Bergfürsten bei Gründung neuer Städt* dn Art war, durch Vereinigung der Bergleute und Gewerken aus einem Punkte sowohl die umliegenden Gruben besser betrieben zu sehen, als auch zu Aufschließung des Gebirges und zu Unter suchung desselben zu veranlassen und die auSgebrachten Metalle gegen feindliche Anfälle gesichert zu wissen. Die Bergstädte, welche als solche entstanden, bildeten sich mit beispielloser Schnelligkeit auS, wozu vorzüglich die Freiheiten mt wirkten, welche die Bergfürsten den Bergstädten ertheilten und wodurch sie eben Vie herkömmliche Bezeichnung „frei« Bergstädte" verdienten. Besonders große Freiheiten hatte Freiberg. Seine Ein- wvhmr erhielten gleich bei der Gründung freie Wohnung ohne eimze Frohndienste, Heerfahrten, freien Bergbau und Holz dazu, snien Ab- und Zuzug, ohne Entrichtung Zolles und Geleites, freie Niederlage und Handthierunz in Allem, so dem Bergwerk nicht schädlich, freien Jahrmarkt, Bier- und Salz-Verkauf für alle umliegende Gebirge, Befreiung des Kcllcrgeldes, der Markt- rechte und deS StättegeldeS. DaS Hoßpital ward mit dem Schrot amie belehnet und ver Rath zum Verweser des HoSpitalS ge macht. Ferner befreite Heinrich der Erlauchte die Stadt vom GerichtSzwauge, so daß AlleS, was zu Freiberg und auf den Bergen oder in Bergsachen zu richten und abzuhandeln, Noth sein würde, in der Stadt geschehen solle und daß er Niemand deshalb an seinen Hof ziehen, oder verstellten wolle, aus der Stadt anders wohin zu appellircn. Er befreite die Stadt von Bezahlung des Wurfzinscs, ertheilte die Belehnung über die Dörfer Hilbersdorf und Oberbobritzsch für das Hospital, trat darin alle seine Zinsen und Gefälle ab, gab ihm Salzbefreiunz und von Ler Münze jährlich 33 Meißnische Talente. Auch Landgraf Albrecht befreite die Einwohner der Stadt vom Zolle, so daß sic ihre Habe, Güter und Kaufmannschaft durch seine Lande auS- und einzufahren ermächtiget und auf ewige Zeiten alles Zolles und Geleites frei sein sollten. Markgraf Friedrich der Freudige verlieh der Stadt die Ober- und Untergerichte erblich, gründete den Bergschöppenstuhl und verordnete, daß 24 geschworne Bürger der Stadt befreiet und gewaltig sein sollten, Recht zu sagen und zu setzen, Alles das ihm, der Stadt und dem Bergwerke nütze sei und daß solche Niemand Widerreden solle; auch ward dem Nathe Las Erbebereiten, wie es seit alter Zeit üblich, bestätiget. Die Einwohner von Freiberg wurden so befreiet, daß sie arm oder reich auf allen Gebirgen im Lande Niemand aufhalten, noch ihr Gut versprechen möge. Unter Kurfürst Friedrich, Landgraf Friedrich und Herzog Siegismund erhielt Freiberg Bestimmung und Bestätigung, daß alle geistlichen und weltlichen Umfassen eine Meile um Frei berg herum, in ihren Flecken und Dörfern nicht neue Märkte und Käufe legen, fremde Biere schenken, brauen und malzen, sondern daß sie sich deS Alles zu Freiberg erholen sollen. Unter Kurfürst Ernst und Herzog Albrecht ward bestimmt, daß die kleinen Städte und Dörfer um Freiberg, die Braurecht haben, nicht eher und auch nicht länger brauen sollen, als die Stadt Freiberg; auch ward nach eingerichteter Holzstöße vom Herzog Heinrich gestattet, daß der Rath frei und ungehindert Holz flößen könne. Schneebergs Freiheiten bestanden in folgenden: Die Stadt erhielt Gericht zu Berg- und Stadtrecht mit Obergertchte und die Begnadigung, daß ein Hauptmann mit dem Berg' meister und mit der Gemeine 12 Männer aus der Gemeine und die auf dem Schneeberg wohnen, zu Schöppen ließen mögen; I diese Zwölf aber alsdann mit dem Hauptmann, dem Berg- i meister und der Gemeine einen, der besessen ist auf dem Schnee- ! bcrg, zu einem Bergrichter erwählen sollen, der Knappschaft und j Gemein treulich vorzustehen. Auch wurde die Stadt mit Wetten, ! Bußen und allen anderen Wandeln, anfänglich auf 10 Jahre begnadigt und deren Zugang sollte zum Nutzen der Gemeine verwendet werden, weil sie keine besondern Einnahmen von Feld- gründen, Landstraßen u. s. w. oder andere Nutzung hatte. Da bei konnte jeder Einwohner deS Schneebergs backen, schlachten, brauen und schenken, handthieren und handeln nach Gefallen, doch unbeschadet der Ober- u. Erbgerechtigkeit. Auch war alles HabZu. Gut zur Nothdurft des Berges und der Einwohner zoll- und geleit- frei und damit dem Schneeberg kein Abbruch geschehe, ward verboten, daß irgend Jemand auf den umliegenden Gebirgen Häuser oder Schenkstätten rc. erbaue, eS sei denn, daß eS der Bergmeister zur Erleichterung der Häuer erlaube; Bier auf den Zcchenhäusern zu schenken war verboten. Die Einwohner waren 1wn allen Steuern und Aufgeboten befreiet, so daß selbst die Herren v. Planitz als Grundherrn, gegen Erlegung eines ge wissen Geldes sich diese Steuerfreiheit gefallen lassen mußten; vom Aufgebot zählte sie Herzog Georg 1508 durch einen eignen Brief frei. Zuletzt endlich durften die Schneeberger nicht auf den Landtagen erscheinen und auf dem Kornmarkte zu Zwickau hatten sie gleich den Bürgern von Zwickau das Recht, frei Ge treide vor, unter und nach der Fahne zu kaufen. St. Marienberg erhielt Stadt- und Bergrecht, Friede und Freiung in den Häusern, freie Wege und Stege, die De- fugniß der Einwohner sich Richter und Geschworne selber zu kiesen, Erbgerichte, einen freien Wochenmarkt, Schenken u. Brauen, Zoll- und Geleltsfreiheit, einen Wald zur Viehtrift, Jagd und Fischerei und einen Jahrmarkt. Lei den ältesten freien Bergstädten ging unstreitig die Ver waltung und Rechtspflege vom Bergmeister und den ihm zuge- gebencn Beamten auS, da die ersten Einwohner größtentheils Bergknappen und wohl auch Gewerken waren. Als aber so viele hinzu kamen, welche bürgerliche Gewerbe trieben, mag sich