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-s- Freiverqer Anzeiger dm bi» Nachmittag« Z Uhr für die nächst- """ erscheinende Nummer angenommen. Tageblatt. Preis vierteljährlich 18 Ngr.' Inserate werden dir gespaltene Zeile oder deren Raum mit 8 X berechnet. 1857 Sonnabend, den 21. Februar. 43. Büchsenmacher, Windenmacher); Kleinschmiede (Bohr-, Sägen-, Zeng-, Zirkel- und Waffenschmiede, Feilenhauer, Messerschmiede.) 2) Blecharbeiter (Klempner und Flaschner, Nöhrenmacher, Kupferschmiede); Metallgießer (Gelb-, Roth-, Glocken- und Stückgießer, Zinngießer); Gold-und Silberarbeiter, Juweliere; Gürtler- und Metallbroncearbeiter (Schwertfeger, Nadler zum Theil). 3) Drechsler (in Horn, Bein und Holz); Kamm- und Bürstenmacher. 4) Tischler (Bau-, Möbel-, Galanterie- und Kunsttischler, Parqueterlearbeiter, Büchsenschäfter) und Glaser; Böttcher (Großböttcher und Kleinbinder); Wagner, Rade- und Stellmacher; Zimmerleute. 5) Maurer und Steinmetzen. 6) Sattler und Riemer, Beutler und Handschuhmacher (Banda gisten), Täschner und Tapezierer; Schuhmacher (Pantoffelma cher); Buchbinder (Futteral- und Pappmacher). 7) Schneider; Kürschner; Hutmacher (und Filzarbeiter). 8) Weber (Lein-, Wollen- und Seidcnweber, Zeug-, Nasch-, Spritzenschlauchma- — chemischer oder mechanischer Art — für die Ausübung, der eigentlichen Handfertigkeit und mechanischen Uebung gegenüber, entschieden in, den Vordergrund treten, wie die Färber, die Ger ber, die Seifensieder, die Töpfer. In Betreff der Zusammen legung der Jnnnngsgebiete hat man sich auf daS dermalen Nothwendigste beschränkt, dabet aber vorausgesetzt, daß die An wendung des in tz. 5 ausgesprochenen Grundsatzes, nämlich die Fortbildung dieser Eintheilungen im Verwaltungswege durch die oberste Gewerbebehörde nach Anhörung der Organe der Ge- werbtreibenden Annahme finde, und somit der Weg gegeben sei, weiterhin sich zeigenden Bedürfnissen zu genügen. ES sind demnach diejenigen Innungen, welchen entweder in Folge der Veränderung der Verhältnisse nur ein zu selbstständiger Existenz kaum ausreichendes Gebiet geblieben ist oder welche durch so künstliche, natürlich Zusammengehöriges scheidende Grenzen ge trennt sind, daß eine einigermaßen freie technische Bewegung ohne stete Uebergriffe in die Nachbargebicte unmöglich fällt, in Betreff ihrer Arbeitsgebiete miteinander vereinigt worden, und gehören dahin die Nagelschmiede, die Sporer, die Büchsenma cher, die vielen kleinen Innungen für feinere Schmiedearbeit, die Kupferschmiede, die Zinngießer, die Kamm- und Bürsten macher, die Glaser, die Steinmetzen, die Truppe der Sattler, Riemer, Beutler und Täschner, die verschiedenen Gattungpn der Weber. Um sowohl den Begriff der verwandten Gewerbe — für den gegenseitigen Ersatz bei Mangel an Meistern der ein- zelittn Gewerbe — mehr als bisher zu fixiren, als auch um schon jetzt die Anhaltcpunkte für weitere Vereinfachung der Gebiete durch die spätere Praxis zu geben, sind die 26 noch aufrechterhaltenen Innungen in neun Gruppen nach ihrer tech nischen Verwandtschaft gebracht, innerhalb welcher sich zu nächst weitere Vereinigungen zu bewegen haben werden. Zur Erleichterung des Uebergangs ist nachgelassen worden, daß die früher getrennten Innungen, wenn sich der sofortige» Vereinigung ihrer Verwaltung in Vermögensverhältniffen re. Schwierigkeiten entgegenstellen, vorläufig ihre formelle Trennung noch beibehaltcn können. Dagegen ist die unbedingte Auflösung aller aus den verschiedensten Gewerben zusammengesetzten und früher nur zum Zweck der Gewinnung innungSmäßiger Ver- bietungsrechte und der Füglichkeit, Meister zu schaffen, ins Le ben gerufenen Gesammtinnungen ausgesprochen. Folgendes sind die neun Gruppen, auf welche man die Innungen zu reducire« beabsichtigt: 1) GrobschmieLe (Löffel- und Hufschmiede, Nagel- schmiede, Bergschmiede); Schlosser (Sporer, Großuhrmacher, Die neue Gewerbeordnung. Bei dem allgemeinen Interesse, welches sich jetzt für die neue Gewerbeordnung des Königreichs Sachsen kund giebt, können wir nicht umhin, unsern geehrten Lesern einen längern Artikel, wie ihn die „D. A. Z." über den Inhalt des Entwurfs enthält, mitzutheilen. Es heißt daselbst: Das erste und zweite Capitel dieses umfangreichen Werks handelt von Dem, was sich auf Getverbe ohne bestimmte Organisation bezieht. DaS dritte Capitel enthält für Lie Gewerbe im engern Sinne eine Anzahl gemeinschaftlicher wichtiger Neuerungen. Das fünfundzwanzigste Lebensjahr ist als Bedingung der Zulassung zum selbständigen Gewerbebetrieb ausgestellt. Die Zulassung von Frauen ist da ausgeschlossen, wo das corporative Wesen des Gewerbes ent schieden in den Vordergrund tritt. In Betreff der Staatsange hörigkeit und Gemeindemitgliedschaft sowie des Heirathens un selbstständiger Gcwerbtreibender ist auf die bestehende» Gesetze verwiesen; den zünftigen Gesellen ist jedoch das Heirathen vor dem für die selbstständige Etablirung geforderten Alter unbedingt untersagt. Hieran schließen sich Bestimmungen, die sich auf die Verbindlichkeit aller Unternehmer, Leben und Gesundheit der Arbeiter zu berücksichtigen, sowie auf die Sicherung der Umge bungen gewisser Anlagen gegen Nachtheile durch Luft und Wasser verderbende Einflüsse re. beziehen. Die Gewerbtreiben- den sind zu richtigen Angaben über Maß, Gewicht und Qualität verpflichtet. Die Unzulässigkeit der Taxen ist als Regel ausge stellt, und nur für Brot und Fleisch ist an bestimmten Orten die locale Einführung einer Taxe als Ausnahme mit Geneh migung der Regierungsbehörde nachgelassen. Der Entwurf geht nun zu den allgemeinen Sätzen über Berechtigung über. Jede Berechtigung zum Gewerbebetrieb ist nur als Ausfluß des öffentlichen Rechts anzusehen und daher der Negulirung im Verwaltungswege unterworfen, woraus von selbst die Unzuläs sigkeit einer Entschädtgungsforderung im Falle von Abänderun gen hervorgeht. Verbietungsrechte, d. h. persönliche Rechte Gewcrbtrcibender, von der Behörde fordern und im Wege des Proccsscs erzwingen zu können, daß Andern etwas verboten werde, giebt es nicht mehr. Die nun folgenden Grundsätze für die Beurtheilung des Umfangs der Berechtigungen sprechen eine Befreiung von Len jetzt als wesentlich betrachteten Jnnungs- schranken aus. Weitere Bestimmungen geben den Wechsel des Gewerbes und die gleichzeitige Betreibung zweier Gewerbe unter leichten Einschränkungen frei. Eine völlige Entlocalisirung des Gewerbes, indem man jedem Gewerbtreibenden gestattet, an jedem beliebigen Orte des Landes ohne weiteres zu arbeiten, ist in dem Entwürfe nicht ausgesprochen. Auf Bestellung kann nach allen Orten hin gearbeitet und das Product am Orte des Kunden aufgestellt werden. Das Verbot zweier oder mehrer Verkaufslocale an einem Orte besteht fort. Der Unterschied zwischen Stadt und Land ist in 8- 38—42 in der Hauptsache und zwar wesentlich nach den Grundsätzen des Gesetzes vom 9. Oct. 1840 festgehalten. Der zweite Abschnitt umfaßt die in- nungsmäßigen Gewerbe und enthält alle die Bestimmungen, welche die wesentlichsten Abänderungen des gegenwärtigen Zu standes bedingen. Außer denjenigen Gewerben, welche — wie die Korbmacher z. B. — nur an einzelnen Orten bisher zünf tig waren, hat man auch diejenigen unter die innungsähnlichen verwiesen, welche ihrer Natur nach dem Fabrikbetriebe sehr nahcstehen, und bei denen technisch-wissenschaftliche Principien '