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Blatt -es Königs. Amtsgericht WutSNlh Nveiundfnnkzigstßrr Jahrgang 23. Januar 1901 Mittwoch Verantwortlicher Redakteur Otto Dorn in Pulsnitz. A b o n n e m e n t s - Pr e i s Vierteljahr!. 1 Mk. 28 Pf. Nus Wunsch unentgeltliche Zu sendung. Druck und Verlag von E. L. Förster'S Erben in Pulsnitz. AlS Beiblätter:' 1 Jllustrirtes Sonntagsblatt (wöchentlich); 2. Landwirthichastliche Beilage (monatlich). Erscheint^ Mittwoch und Sonnabend. Inserate sind bis Dienswg und Areitog Vorm. 9 Uhr auszugeben. Vreis für die einspaltige Cor- PuSzeile (oder deren Raum) IO Pennige. Kesckäftsstesten: Buchdruckereien von A. Pabst, Königsbrück, C. S. Krauscbe, Kamenz. Carl Daberkow, Groß röhrsdorf. Annoncen-Bureaus von Haasen stein L Vogler, Invalid, ndank, Rudolph Moffe und G. L. Daube L Comp. Bekanntmachung, H'ol'izeivckvorönrrng, den A^beiterfclnttz bei Häeruten betveffenö. Auf Grund von HZ 139 —146 des allgemeinen Baugesetzes für das Königreich Sachsen vom I. Juli 1900 in Verbindung mit H 31 Abs. 2 der Ausführungsverordnung hierzu vom gleichen Tage wird für den Stadtbezirk Pulsnitz Folgendes verfügt: 1. Die Bestimmungen unter Ziffer 2-6 finden Anwendung: a., bei Hochbauten, wenn einschließlich der Poliere, Lehrlinge und Zimmerleute mehr als 5 Personen zur Zeit der Rohbauausführung, einschließ lich der Grundgrabung gleichzeitig auf dem Bau beschäftigt sinv; während der RöhbauauSführung vorübergehend beschäftigte Arbeiter werden nicht in diese Zahl eingerechnet. b., bei Tiefbauten, welche von Unternehmern ausgeführt werden, wenn an einer bestimmten Stelle des Baues mehr als 10 Personen länger als 1 Woche gleichzeitig beschäftigt sind. 2. Zur Unterkunft für die an Bauten beschäftigten Arbeiter bei ungünstiger Witterung und in den Ruhepausen müssen Räume geschafft werden, welche im Mittel mindestens 2„g w im Lichten hoch, mit dichten Wänden umschloffen und mit einem Dache mit Dachpappe gedeckt versehen sind, und deren Grundfläche derart bemessen sein muß, daß auf jeden am Bau dauernd beschäftigten Arbeiter (vergl. Ziff 1) eine Fläche von wenigstens 0,7z <^m entfällt. Der betreffende Raum muß eine verschließbare Thüre, sowie die zur hinreichenden Beleuchtung und Durchlüftung erforderlichen Fenster, einen festen, trockenen und dichten Fußboden haben, mit Bänken, Tischen, Spucknäpfen, Waschgeschirren, sowie mit einem Verbandstoffe und Medikamente für die erste Hilfeleistung bei Unfällen enthaltenden Kasten ausgestattet, endlich auch vom 1. Oktober bis 31. März heizbar sein. Baumaterialien irgend welcher Art dürfen in diesen Räumen nicht gelagert werden. Diese Baubude muß für die ganze Dauer des Baues erhalten bleiben Bei Tiesbauten müssen die Unterkunftsräume so belegen sein, daß der Beschäftigungsart eines jeden Arbeiters von der Unterkunftsstätte der Regel nach höchstens 750 m entfernt ist. 3. Bereitet in dicht bebauten Ortstheilen die Herstellung besonderer Unterkunftsräume unverhältnißmäßge Schwierigkeiten, so kann auch in anderer Weise für die nöthige Unterkunft gesorgt werden. Auf Schankwirthschaften dürfen die Arbeiter jedoch nur dann verwiesen werden, wenn ihnen der Aufenthalt daselbst auch ohne Entnahme von Speisen oder Getränken gestattet wird. 4. Bei Hochbauten müssen für die in Ziffer 1 bezeichneten Personen Aborte in solcher Zahl vorhanden sein, daß ein Abort für höchstens 25 Personen dient. Die Aborte müssen für die Geschlechter vollständig getrennt, mit wasserdichtem Dache versehen und derart eingerichtet sein, daß von außen nicht hineingesehen werden kann. Erforderlichen Falles sind vor den Thüren Blenden anzubringen In den Aborten für Männer ist eine wasserdichte Pißrinne anzulegen. Jedem Arbeiter ist es verboten, innerhalb des Baues an anderer Stelle seine Nothdurft zu verrichten. Für Tiefbauten kann die Stadt-Polizeibehörde die Herstellung solcher Aborte ebenfalls fordern. 5 Für die nach Ziffer 4 herzustellenden Aborte dürfen keine durchlässigen Gruben anaelegt, es müssen wasserdichte Tonnen, welche nach Bedarf rechtzeitig fortzuschoffen und durch leere mittels Kalkanstrichs desinfizirte Tonnen zu ersetzen sind, aufgestellt werden, diese Tonnen sind durch Sitz- und Stoß- bretter zu verdecken. Bei Tiesbauten in freier von Wohngebäuden entfernter Lage kann auf Ansuchen die Herstellung einer Erdgrube gestattet werden. 6. Die Unterkunstsräume für die Arbeiter und die Aborte müssen genügend erhellt sein und sind stets in reinlichem Zustande zu halten. 7. Vom 1. Oktober bis 31 März dürfen Stuckateur-, Putzer- und Töpferarbeiten in Neubauten nur dann ausgesührt werden, wenn die Räume, in denen gearbeitet wird, durch Thüren und Fenster verschlossen sind ; die nur vorläufige Anbringung derartiger Verschlüsse wird für genügend erachtet. 8. In Räumen, in denen gearbeitet wird, dürfen offene Koksseuer überhaupt nicht, auch die Nacht über nicht brennen. Die Austrocknung ist durch versetzbare eiserne Oefen mit Rauchableitungsröhren oder in anderer geeigneter Weise zu bewirken. 9. Arbeiterinnen dürfen nur auf solchen Gerüsten Beschäftigung finden, deren Stockwerke durchaus dicht mit Brettern belegt und unter einander nicht durch Leitern, sondern durch schiefe Ebnen verbunden sind. 10. Die Unfallverhütungsvorschristen der Sächsischen Baugewerbsberufsgenossenschaft, sowie der Tiefbauberussgenossenschaft sind zu beachten. 11. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit Haft geahndet. Außerdem bleibt in Ungehorsamsfällen die Androhung und Vollstreckung höherer Ordnungsstrafen und zwar gemäß Z 140 des allgemeinen Baugesetzes von Geldstrafen bis zu 1000 Mark oder von Haftstcafen bis zu sechs Wochen, sowie nach Befinden die Verhängung des Bauverbotes Vorbehalten Die in den HZ 145 und 146 des Allgemeinen Baugesetzes vom I. Juli 1900 geregelte Verantivortlichkeit des Bauausführenden und der Bauaufseher erstreckt sich aus die Vorschriften dieser Verordnung. Pulsnitz, am 15. Januar 1901. Der S t a d t r a t h. Or. Michael, Bürgermeister. Bekannt m a ch n n g. Den Gemeindegliedern wird aus dem vom Knchenvorstand beschlossenen und von der Collatur und der Consistorialbehörde genehmigten Regulativ für die dem Pfarrer und dem Diaconus zustehenden Amtsgeschäste Folgendes bekannt gegeben l. Krüß - Wredigt. . Die Frühpredigten wechseln zwischen den beiden Geistlichen Sonntag um Sonntag Die Frühpredigt am Erntedankfest und Todtensonntag und die Sylvesterpredigt wechseln jährlich und zwar dergestalt, daß in dem einen Jahre der Pfarrer die Frühpredigt am Todtensonntag und die Sylvesterpredigt, der Diaconus die Frühpredigt am Erntedankfest zu halten hat, in dem darauf folgenden Jahre umgekehrt. Die Frühpredigt zu Neujahr hat der Geistliche zu halten, der die Sylvesterpredigt nicht gehalten hat. Ausschließlich vom Pfarrer ist die Früh.redigt zu halten an den zwei Weihnachtsfeiertagen, am 2. Ostertag und 1. Pfingsttag. Ausschließlich dem Diaconus kommt zu der liturgische Gottesdienst am 1. Weihnachtsfeiertaa, die Frühpredigl am Karfreitag, am 1. Ostertag und 2. Pfingsttag. II. Nachmittags- und Aöendgottesdienste. Derjenige Geistliche, der die Frühpredigt nicht gehalten hat, hat Nachmittags- resp. Abendgoitesdienst zu halten. Die kirchlichen Unterredungen mit der confirmirten Jugend sind dergestalt zu vertheilen, daß jeder Geistliche die von ihm zuletzt zur Confirmation Vorbereiteten für dies Jahr in den Unterredungen behäl.t Missionsstunden, Kindergottesdienste u. a. werden von beiden Geistlichen an geeigneten Sonntagen gehalten. Die Advents- und Passionsgottesdienste sind von beiden Geistlichen abwechselnd zu halten. m. Gonürmalion. Der Confirmandenunterricht wird von beiden Geistlichen ertheilt und zwar mit einem jährlichen Wechsel zwischen den Geschlechtern. Die öffentliche Prüfung der Confirmanden hat-jeder der beiden Geistlichen an einem der beiden der Confirmation vorhergehenden Sonntage im Nachmittagsgottesdienste niit dem von ihm Vorbereiteten abzuhalten. Die Con firmation sämmtlicher Kinder findet am Palmsonntag vormittags statt und zwar confirmirt jedesmal der Geistliche, der die Knaben vorbereitet hat. Der Geistliche, der nicht confir' mirt, hat den Gottesdienst zur Eröffnung des Confirmandenunterrichts, die Nachmittagspredigt am Palmsonntag und die erste Beichte der Neuconfirmirten am Gründonnerstag frü° zu halten. Aeichte und tzeil'iges Aöendmaßt. Alle Beichten wechseln in der Regel zwischen Pfarrer und Diaconus. Das Gleiche gilt von den Beichten bei den 5 Abendcommunionen, nämlich an den beiden Bußtagen