Volltext Seite (XML)
EM Großenhainer Unttthaltungs- L AMgeM f - Ailäg^nii l!cr Rmüg^ AlutLfmuptlnainlfcfuift, lies Umuji. Auitsgccicllts uin! lies 8tai!imt^8 zu Oro^en^mn. Erscheinen: DienSiag, Donner-tag, Sonnabend. VirrttljährlicheS Abonnement: am Schatter 1 M., durch den Boten in« Haus 1 M. 2b Pf., durch die Post I M. 2S Ps., durch die Post ins Haus 1 M. 50 Pf. Druck und Verlag von Herrmann Starke in Großenhain. Berantwortl. Redacteur: Herrmann Starke sen. Inserate für die am Abend auszugebende Nummer werden bis früh 9 Uhr angenommen und Gebühren für solche von auswärts, wenn die- der Einsender nicht ander- bestimmt, durch Postnachnahme erhoben. Nr. 104. Dienstag, den 2. September 1884. 72. Jahrgang. Ium 2. September. AUng hinaus, du alte IVeise von dem Tage von Tedan, Von'dcm grimmig-heißen streiten dort auf jenem weiten Plan, Mo das Reich des stolzen Torsen endlich doch in Trümmer brach, Mo es Deutschlands ein'gen Stämmen, ihrem Heldemnuth erlag. Mohl hat in den: blut'gen Ringen dort bei Tedan auf dem Feld Tausende von Deutschlands Löhnen Schnitter Tod so rasch gefällt — Aber nicht vergebens kämpften, starben sie fürs Vaterland, And es bleiben ihre Thaten spät'sten Zeiten noch bekannt. Deutschlands Einheit, Macht und Größe war's, das in dem heißen Ttrcit Tie mit ihrem Blut errungen, dem sie sich zum Tod geweiht — Druitt wird ihrer nie vergessen Deutschlands Volk, obwohl sie nun Za schon längst, fern deutschen! Boden, dort in fränk'scher Erde ruh'n. Möae uns erhalten bleiben jenes Tages großer Lohn — Deutsches Volk, laß nimmer rauben — wenn auch Feinde ringsum dröhn Mas errungen Deine Töhne in der blut'gen Tedanschlacht: Deine Einheit, Deine Größe, Deines neuen Reiches Pracht! Fest drum haltet stets zusammen, deutsche Ttämme allzumal! Möge dieser Biahnruf brausen heute über Berg und Thal Aller Hader sei vergessen, und dem großen Vaterland Tei für heut' und alle Zeiten Euer Tinn nur zugewandt! Bekanntmachung, das Reichsgesetz vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen nnd gemein gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen betreffend. (Reichsgesetzblatt Seite 61.) In Verfolg der von den Ministerien des Innern und der Finanzen unterm 8. August dieses Jahres zu Ausführung des obgedachten Gesetzes erlassenen Verordnung (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 199) wird Nachstehendes hiermit zu allgemeiner Kenntniß gebracht: 1) Wer in der Stadt Radeburg, den ländlichen Ortschaften oder den selbstständigen Gutsbezirken des amtshauptmannschaftlichen Bezirkes vom 11. September dieses Jahres an Sprengstoffe herzustellen, zu vertreiben, in seinen Besitz zu nehmen oder aus dem Auslande einzusühren beabsichtigt, hat vor Ausführung dieser Absicht die Ge nehmigung der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft einzuholen. Das Gesuch muß schriftlich eingereicht werden, und die Namen und Sorten der betreffenden Sprengstoffe, sowie Angabe der größten Gewichtsmenge, bis zu welcher die gleichzeitige Lagerung, beziehentlich Verwendung der Sprengstoffe beabsichtigt wird, ingleichen die Be zeichnung des Ortes enthalten, wo die Herstellung, Lagerung oder Verwendung bewirkt werden soll. Sollen Sprengstoffe, welche nicht zur Verwendung oder Lagerung in Sachsen, son dern für andere deutsche Ttaaten bestimmt sind, über die sächsische Grenze aus dem Aus lande eingeführt werden, so bedarf es der Genehmigung einer sächsischen Polizeibehörde nicht, dagegen ist die Berechtigung zu der beabsichtigten Einfuhr durch einen Erlaubniß- schein der betreffenden nichtsächsischen Polizeibehörde nachzuweifen. In allen Fällen der Einfuhr von Sprengstoffen'aus dem Auslande über die sächsische Grenze nach Sachsen oder anderen deutschen Staaten hat der Einführende neben Vor zeigung des polizeilichen ErlaubnißscheineS zugleich eine amtlich beglaubigte Abschrift des letzteren, welche in den Händen der Zollbehörde bleibt, beizubringen. 2) Personen, welche in dem unter 1) gedachten Bezirke am 11. September dieses Jahres sich bereits im Besitze von Sprengstoffen befinden, oder bis zu diesem Tage sich bereits mit der Herstellung oder dem Vertriebe von Sprengstoffen gewerbsmäßig be schäftigt haben, haben spätestens bis zum 25. September dieses Jahres die polizeiliche Genehmigung nach Maßgabe der Bestimmungen unter 1) nachzusuchen. 3) Wer sich innerhalb deö mehrgedachten Bezirkes mit der Herstellung oder dem Vertriebe von Sprengstoffen befaßt, hat vom 1!. September dieses Jahres ab für jedes Sprengstofflager ein Register nach dem unter O beigefügten Formulare zu führen und am letzten Tage jedes Monats oder, wenn derselbe auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, am nächstfolgenden Wochentage abzuschiießen, eine Abschrift jedes mit dem Abschlusse ver sehenen Monatsregisters aber binnen drei Tagen vom Abschlusse an bei der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft eiuzureichen. 4) Die Nichtbefolgnng der Anordnungen unter 1) bis 3) sicht Bestrafung mit Gefängnist von drei Monaten bis zu zwei Jahren nach sich. 5) Auf Sprengstoffe, welche vorzugsweise als Schiestmittel gebraucht werden und deren besondere Bekanntgabe nach Erfolg des rücksichtlich der Bezeichnung derselben vor behaltenen Bundeörathsbeschlusseö noch statthaben wird, finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung, es bleiben jedoch bezüglich derselben und überhaupt auch sonst wegen des Transportes, des Verhandelns und der Lagerung explosiver Stoffe die bis her bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere die der Verordnung vom 3. November 1879 (Gesetz- und Verordnungsblatt 393), in soweit dieselben durch die neueren Bestimmungen keine Abänderung erlitten haben, allenthalben in Kraft und ist sonach namentlich der Handel mit allen explosiven Stoffen gewissen, in gedachter Ver ordnung aufgeführten Beschränkungen unterworfen und bedarf es zu demselben der An zeige bei der Polizeibehörde (Bürgermeister zu Radeburg, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher), sowie der Führung eines Buches über Käufer und Verkäufer. Der Herr Bürgermeister zu Radeburg, sowie die Gemeindevorstände und Gutsvorsteher des amtshauptmannschaftlichen Bezirkes erhalten hiermit zugleich Ver anlassung, die Befolgung vorstehender Bestimmungen genau zu überwachen nnd etwaige Contraventionen zur Anzeige zu bringen. Großenhain, den 28. August 1884. Die Königliche Amtshsuplmsnnschast. von Weiffeubach. Zr. G Wegister des SprengstoffL'agers von zu Monat 18 Zugang zum Lagerbestand während des Monats Abgang vom Lagerbestand während des Monats K'8 Datum Name und Sorte des Sprengstoffs Bezugs quelle^ Datum Name und Sorte des Sprengstoffs Name nnd Geschäfts-, bez. Wohnsitz des Empfängers Bestim mungsort des Sprengstoffs Bei der Einführung aus den: Aus lände ist die Zollabfertigungsstelle mit anzugeben. diL. Die Posten sind einzeln in chronologischer Reihenfolge einzntragcn. Kg. zusammen. Kg- ab nebenstehender Abgang Kg. zusammen. Kg. Rest. Hierzu Kg. Vortrag des Lagerbestan des vom vorigen Monats abschluß, Kg. am Schlüsse des Mo nats und zwar: Kg-, "Aarne und Sorte des Svrcngstosfs. den 18 Für die Richtigkeit der vorstehenden Angaben der Inhaber des Sprenstofflagers: Vom Königlichen Ministerium der Justiz ist der Gemeindevorstand Johann Fried- ! Dich Gottlieb Zumpe in Frauen Hain anderweit zum Friedensrichter für die Ort schaften Frauenhain mit Rittergut, Koselitz mit Rittergut, Lautendorf, Pfeife und Pulsen! auf weitere drei Jahre und zwar bis zum 12. September 1887 ernannt worden, was gemäß Z 8 der Justizminffterialverordnnng vom 16. Alai 1879 hiermit bekannt gemacht wird. Großenhain, am 1. September 1884. Das Königliche Amtsgericht daselbst. Steche, AR. Bekanntmachung, den Jahrmarkt betreffend. Für den bevorstehenden Jahrmarkt werden folgende Bestimmungen zur gehörigen Nachachtung bekannt gemacht: —t) Der Jahrmarkt beginnt Dienstag, den 2. September, früb und endet Mittwoch, den 3. September, Abend-. Außerbatb dieser Zeit ist der Einzelverlauf und da- Auslegen der Waaren verboten und nur der Großhandel am Montag, den 1. September, von Mittags 12 Uhr an nachgelassen. 2» Hinsichtlich der Benutzung der Verkaufsstellen ist den Anordnungen des Marktausschusscs, be ziehentlich des Marktmeisters nachzugehen. s) Die tarifmäßigen Stättegelder werden in den Verkaufsstanden durch den Marktausschuß cingeholt werden. 4) Behufs der Controle ist an sämmtlickcn Marktbuden, und zwar auf der reckten Seite von der Stellung des Verkäufers aus gerechnet, die Längengröße der Bude, im Metermaße ausgedrückt, in deut lich erkenn - und unverwisckbarer Weise, am Besten mit Oelsarbe oder auf angeschlagenen Täfelchen an zugeben. Bei Brucktbeilmetern sind die Größen unter und bis mit 50 Ccntimetcrn für 0,b Meter und von bl bis 99 Centimeter für volle Meter zu rechnen. 5) Diejenigen Marktfieranten, welche nicht im Besitze gelöster Stellen sind, dürfen nur die von dem Marktmeister ibnen angewiesenen Plätze besetzen und haben bei der Anweisung eine Gebühr von 25 Pf. für jede gewöhnliche Verkaufsbude und bis zu 1 M. für größere Sckaubudcn, Schankzelte und dergleichen zu entricktcn. Die cigenmäcktige Einnahme nickt angewiesener Plätze wird verboten. Zuwiderhandelnde baden die Plätze wieder zu räumen und im Weigerungsfälle zu gewärtigen, daß die Waaren und Vor- ricktungen auf ihre Gefahr und Kosten werden entfernt werden. 0) Der Spirituosen- und Weinschank auf den für den Marktverkehr bestimmten Straßen und Platzen darf nur in geschlossenen Schankzelten und nur von solchen diesigen Einwohnern, welche zum Schankbetuebe mit obrigkeitlicher Erlaubniß versehen sind, ausgeübt werden: der Spirituosen^ und Wein schank in offenen Verkaufsständen und gewöbnlichen Marktbuden und die Ausübung desselben durch Fremde bleibt schlechterdings untersagt. 7) Alles rudestörende Ausrufen und Anpreisen von Waaren, wie solches nicht selten unter Ver letzung von Sittlichkeit und Anstand stattzufinden pflegt, wird strengstens verboten und zieht im Zu- widerhandlungsfalle neben der Bestrafung die Entziehung des Lerkaufsstandes nach sich. 8) All jedem Markttage sind Caroussels, Schiess- und Schrubudeu, sowie Schankzelte 1V vlri , Vcrknufsstäude und Buden aller Art dagegen spätestens Abends 11 Uhr zu schliessen. 9) In allen Buden und Zelten dürfen des Abends offne Lichter nicht gebrannt, sondern nur Lampen mit gut schließenden Glascylindern oder Laternen in Anwendung gebracht werden. lO) Das Abladen und Beladen der die Marktgüter führenden Wagen ist lediglich in der Turnstraße, Schlostgasse und Frauengasse gestattet. Fuhrwerksbesttzer, welche für ihr Geschirre ein Privatunter- kommen nicht haben, können letztere, jedoch außerhalb der Fahrstraßen und in gehöriger Ordnung, auf dem Radeburger Platze aufstellen. !1) Die Bestimmungen in § 15 der Marktordnung, nach welchen die Buden 4 Tage vor Beginn