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Großenhainer Unterhaltungs- L Anzeigeblatt. Lmtsffati lter Lmügs Auii8llaupi»il»l»scstt>fi, lies Königs LmkgmL uinl tlcs Ltulltmtsg zu Großmkmu. bestimmt, durch Postnachnahme erhoben. Donnerstag, den 5. Juni 1884 72. Jahrgang Nr. 66 Inserate für die am Abend auSzugebende Nummer werden bis früh 9 Ubr angenommen und Gebühren für solche von auswärts, wenn dies der Einsender nicht anders Erscheinen: Dienstag. Donnerstag. Sonnabend. Vierteljährliches Abonnement: am Schalter l M.. durch den Boten ins Haus t M. 25 Pf., durch die Post l M. 25 Pf., durch die Post ins Haus t M. 50 Pf. Druck und Verlag von Herrmann Starke in Großenhain. Verantwort!. Redacteur: Herrmann Starke sen. D. Oeffentliche Sitzung des Bezirksausschusses Sonnabend, den 7. Juni 1884, Nachmittags 3 Uhr, im Verhandlungssaale der Königlichen Amtshauptmannschaft. Die Tagesordnung hängt im Anmeldezimmer der Canzlei zur Einsichtnahme aus. Großenhain, am 30. Mai 1884. Die Königliche Amtshauptmannschast. von Weissenbach. und „ „ <— 2^ uyr, zu noch unbekannter Tageszeit und 2 12 Uhr, 17. 19. „ 21. Juli, Vormittags von 7 —10 Uhr vom Königlich:» 1. Feldartillerie-Regiment Nr. 12 scharf geschossen werden. Solches wird mit dem Hinzufügcn hierdurch zur Kenntniß der Betheiligten gebracht, daß während der Dauer des täglichen Schießens das Pasfiren des Gehrischwaldes östlich des Flügelweges L, sowie der über den Schießplatz führenden Communicationsweze untersagt und den Weisungen der aufgestellten Militärposten unbedingt Folge zu leisten ist. Während der Sperre dieser Wege ist die Passage zwischen Gohlis, resp. Bobersen und Glaubitz, resp. Streumeli, sowie zwischen Gohrisch und Glaubitz über Zeithain, der Weg von Gohlis nach Lichtensee und umgekehrt, aber unter Benutzung des Glaubitz- Lichtenseer Eommunicationöweges zu nehmen. Das Betreten des gesperrten Schießplatzes und der betreffenden Wege während des Schießens wird mit Geldstrafe bis zu 60 M. belegt werden. Bei Auffindung von blind gegangenen (nicht explodirten) Geschossen dürfen diese der großen Gefahr einer Explosion wegen nicht berührt und auf keinen Fall vom Fundorte bewegt werden, vielmehr ist letzterer im Bureau der Schießplatzverwaltungs-Kommission im Barackenlager anzuzeigen, damit diese Geschosse unschädlich gemacht werden können. Das Mitnehmen von Geschossen oder Sprengstücken wird nach K 291 deS Reichs- Strafgesetzbuchs mit Gefängniß bis zu Einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 900 M. geahndet. Die Ortsbehörden der umliegenden Gemeinden werden hiermit angewiesen, die Ein wohnerschaft der letzteren im Wege ortsüblicher Bekanntmachung auf diese Veröffent lichung besonders aufmerksam zu machen. am 28. Juni, Vormittags Bekanntmachung. Wie anher mitgetheilt worden ist, wird in der Zeit vom 6. Juni bis 22. Juli d. I. auf dem Artillerie-Schießplätze bei Zeithain am 6., 7., 10., 11., 12., 14., 17., 19., 21., 23., 24., 25. und 2d. Ium von früh '26 Uhr bis gegen Mittag, am 14. Juni auch am Nachmittage vom Königlichen 2. Feldartillerie-Regiment Nr. 28, von 7 —11 Uhr, 30. „ „ 7 — 9 1. und 2. Juli „ 7 — 10 3. Juli 7 — 10 // Nackmittags // 2 5 4. „ - 5 // 5., 7. und 8. Juli Vormittags 7 — 10 / / 9. Juli 7 — 1 11. und 12. Juli „ // 7 >— 10 Königliche Amtshauptmannschaft Großenhain, am 31. Mai 1884. von Weissenbach. Tn. Bekanntmachung, die auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen üblichen öffentlichen Ausspielungen geringwerthiger Gegenstände betreffend. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 22. 'November vorigen Jahres das Folgende beschlossen: I. Der Reichsstempelabgabe nach der Tarifnummer 5 des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1881 unterliegen auch diejenigen Spielausweise, welche bei den aus Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen üblichen öffentlichen Ausspielungen ge ringwerthiger Gegenstände ausgegeben werden. 11. In der Quittung über die für derartige Spielausweise entrichtete ReichSstempcl- Abgabe sind die versteuerten Spielausweise nach ihren Nummern und eventuell nach ihrer Serienbezeichnung anzugeben. Findet Stundung der Abgabe statt, so ist hierüber eine Bescheinigung zu ertheilen, in welcher gleichfalls die Nummern und eventuell die Serienbezeichnung der Spielausweise ersichtlich zu machen sind. Mit Genehmigung der zuständigen Steuerbehörde dürfen die für unausgeführt ge bliebene Ausspielungen bestimmt gewesenen Spielausweise zu einer anderen Zeit, be ziehentlich bei einer anderen Gelegenheit zur Ausgabe gelangen, sofern bei de? Steuer behörde ein hierauf bezüglicher Antrag unter Vorlegung der Spielausweise und der Quittung über die für dieselben gezahlte Abgabe, beziehentlich der Bescheinigung über die erfolgte Stundung dieser Abgabe mit der neuen Anmeldung, gemäß der Ziffer 12 a der Ausführungsverordnung zu dem Reichsgesetze vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Neichsstempelabgaben tpublicirt durch Verordnung vom 23. August 1881. Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1881 Seite 165) gestellt wird, lieber die Geneh migung ist eine schriftliche Bescheinigung zu ertheilen. In Verfolg dieses Beschlusses Hal das Königliche Ministerium des Innern bestimmt, daß fortan den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen üblichen öffentlichen Ausspielungen geringwerthiger Gegenstände die obrig keitliche Genehmigung nur dann zu ertheilen ist, wenn die Zahl der beabsich tigten einzelnen Ausspielungen und die Zahl der bei jeder derselben aus zugebenden Spielausweise durch einen vorzulegenden Plan festgesetzt ist und wenn die Spielausweise, falls mehrere Ausspielungen beabsichtigt sind, neben ihrer Nummer auch eine Serienbezeichuung tragen. Indem solches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, erhalten der Herr- Bürgermeister zu Radeburg und die Herren Gemeindevorstände und Gutsvorsteher des hiesigen amtshauptmannschaftlichen Bezirks unter Bezugnahme auf den amtshaupt mannschaftlichen Erlaß vom 8. Juli 1882, das Gebahren bei öffentlichen Würfel spielen betreffend („Großenhainer Unterhaltungs- und Anzeigeblatt" Nr. 81), gleich zeitig Anweisung, die Interessenten entsprechend zu verständigen und mit ihren Gesuchen um Erlaubnißertheilung an die Königliche Amtshauptmannschaft zu verweisen. Hierbei wird noch zur Nachachtung für die genannten Qrtspolizeibehörden bemerkt, daß die Controls in Betreff der vorschriftsmäßigen Besteuerung der bezüglichen Aus spielungen zwar durch die Aufsichtsbeamten der Steuerverwaltung ausgeübt werden wird, die ersteren aber ungeachtet dessen gelegentlich der Beaufsichtigung der gedachten Aus spielungen auch dem Steuerpunkte ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden und hierbei entdeckte Hinterziehungen bei dem zuständigen Haupt-Steueramte zur Anzeige zu bringen haben. Großenhain, am 5. Mai 1884. Die Königliche Amtshauptmannschaft. von Weiffenbach. - L. Bekanntmachung, die Erstattung der in tz 1 und 2 der Verordnung vom 4. August 1878, „die Fabrikeninspcction betreffend", bezeichneten Anzeigen betreffend. Die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft nimmt Veranlassung, zu Be seitigung aufgetauchter Zweifel hierdurch unter Bezugnahme auf die amtshauptmann schaftliche Bekanntmachung vom 26. März d. I. („Großenhainer Unterhaltungs- und Anzeigeblatt" Nr. 43) zur Nachachtung darauf aufmerksam zu mache», daß die nach Z 1 der Verordnung vom 1. August 1878 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 194), „die Fabriken-Jnspection betreffend", neben den nach nurgedachter Bekanntmachung ein- geschärften Anzeigen an den Fabrik- lGewerbe-) Inspektor zu erstattenden Anzeigen über Verunglückungen von Personen beim Gewerbebetriebe auf dem Lande und in Städten mit der Stärteordnung für mittlere und kleine Städte an den Gemeindevorstand, resp. den Gutsvorsteher oder den Bürgermeister, als an die hierunter zuständige „Polizei behörde" zu erstatten sind. Großenhain, am 21. Mai 1884. Die Königliche Amishaupimannschast. von Weiffenbach. Z. Bekanntmachung. Der im Druck von Grohmann und Göhler zu Großenhain erscheinende „Anzeiger für Großenhain und Umgegend" wird in der am 25. dieses Monats ausgegebenen Probe nummer als „Organ zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen" bezeichnet, und findet sich in dem Vorworte dieser Probenummer die Bemerkung, daß der Abdruck amt licher Bekanntmachungen behördlicherseits zugesagt worden sei, wie denn das bezeichnete Blatt auch eine besondere Rubrik mit der Ueberschrift „Amtlicher Theil" enthält. Insofern hierdurch in dem Publicum der Glauben erweckt werden könnte, daß die unterzeichnete Behörde zu ihren Publicationen jenes Blattes sich bedienen würde, nimmt die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft Veranlassung, hiermit zu erklären, daß sie amtliche Erlasse in dem oberwähnten neuen Blatte nicht inseriren zu lassen gedenkt, sowie überdies darauf aufmerksam zu machen, daß demzufolge, falls etwa die eine oder andere amtshauptmannfchaftliche Bekanntmachung in jenem Blatte nicht correct oder nicht rechtzeitig oder überhaupt gar nicht zum Abdrucke gelangen würde, Niemand auf einen solchen Umstand mit Erfolg sich würde berufen dürfen. Großenhain, am 27. Mai 1884. Die Königliche Amtshauptmannschaft daselbst. von Weissenbach. Z. Nie Wcesanversammlung -er Ephorie Großenhain soll Mittwoch, den II. Juni, Vormittags Uhr, im großen Saale des Hotel de Saxe hierselbst stattfinden. Wir wiederholen die Einladung an die Herren Klrchenpatrone und Kirchenvorstands mitglieder mit dem Bemerken, daß für andere Zuhörer die Galerieen des Saales geöffnet sein werden. Königliche Superintendentur Großenhain, den 30. Mai 1884. V. Harig, Sup. XI!. An domsolbon Tage so» früh 8'/, Uhr der Grundstein zum Xauptgedaude der hiesigen Herberge zur Heimath gelegt werden und sind die obengenannten Herren, sowie alle Freunde der inneren Mission zur Theilnahme an der kurzen, vorausgebenden Feierlichkeit freundlichst eingeladen. Bekanntmachung. Zum Zwecke der vou der hiesigen Königlichen Amtshauptmannschaft durch Bekannt machung vom 15. Mai u. 0. (in 'Nr. 59 und 65 des Amtsblattes) angeordneten Pferde- Vormustcrung werden die hier wohnhaften Besitzer von Pferden veranlaßt, alle ihre Pferde mit Ausnahme: :>) der Fohlen unter 3 Jahren, l.-> der Hengste und el der Stuten, welche entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als 8 Tage abgefohlt haben, was in beiden Fällen durch eine Bescheinigung der unterzeichneten Behörde nachzuweisen ist, bei Vermeidung zwangsweiser Herbeischaffung der fehlenden Pferde auf Kosten der Besitzer und Geldstrafe bis zu 150 M. (vergl. 8 27 des Gesetzes vom 13. Juni 1873 — Reichs gesetzblatt ereile 129 —) am S). Juni d. I. Vormittag 10 Uhr auf dem hiesigen Rahmenplatze pünktlich zu gestellen. Von der Verpflichtung zur Vorführung sind Reicks- oder Staatsbeamte hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der znr Ausübung ihres Berufes nothweudigen Pferde ausgenommen. Zugleich ergeht an die hiesige Einwohnerschaft, welche bei der Pferdemusteruuz nicht