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trag, Namen und für Rechnung seines Committenten (es ist also dies Geschäft nicht mikdemCoinmissionsdebit zu verwechseln); dieses Ausliefcr» ist für Committenten und Besteller eine Abkürzung des Geschäftsganges und verleiht dem Leipziger Commissionswcsen seine Bedeutung und den Vorzug großer Raschheit und Regelmäßig keit; diese Commissionslager haben Leipzig zum Stapelplatze des deutschen Buchhandels gemacht. Früher bestanden als Commissionsplätze (wenn schon in geringerem Umfange und nicht als Ccntralplätze) auch Berlin, Cöln, und für Süddeutschland: Augsburg, Frankfurt a. M., Nürn berg , Stuttgart, Wien. Jetzt hat Berlin für den norddeutschen, Frankfurt a. M. für den süddeutschen Verkehr eine untergeordnete Bedeutung. Aber Stuttg art ist für Süddeutschland jetzt insofern alleiniger Hauptcommissionsplatz (C cn t ra lpl atz), als weitaus die Mehrzahl aller Sendungen über denselben geht, und noch mehr, weil Abrechnungen und Zahlungen allein nur dort geleistet werden können "). Die Geschäftswcise ist im Wesentlichen die oben beschriebene. Leipzig aber vermittelt nicht nur den buchhändlerischen Verkehr der einzelnen Handlungen des nördlichen Deutschlands unter sich, son dern auch den des nördlichen mit dem ganzen Süden und ist über dies der einzige Commissivnsplatz für den deutschen Buchhandel im Auslande '"). Für all seine Mühwaltungen bezieht der Commissionär von seinem Committenten eine jährliche (oder auch halbjährliche) G el dv erg ü t u n g, deren Höhe nach dem Umfange der Geschäfte bemessen und durch Uebcreinkunst festgestellt wird. Außerdem be rechnet er für dicEmball age der Sendungen, fürAuslagen, Porti und sonstige Spesen und für Besorgung der Cassageschäfrc gewöhn lich eine, nach dem Gewicht der Sendung bestimmte Provision "). Von dem seither besprochenen CommifsionSverhältnisse ist ein anderes auszuscheidcn, nämlich das Verhältniß des Autors, wel cher sein Werk in eigenem Verlag erscheinen läßt, zu dem Buch händler, welchem die Besorgung des Debits (C o mm issi o n sd c bi t) übertragen wird, ein Verhältniß, welches lediglich auf dem Vertrage des Autors mit diesem seinem Commissionär beruht und hier nicht näher in Frage kommt "). lös Wie für Norddeutschland die jährliche Abrechnung in Leipzig in dcr Woche nach Cantate stattfindct, so für Süddeutschland in Stutt gart am dritten Montage des Juni. — Wcngler, a. a. O. S. 2. 16) Vgl. über diese Verhältnisse die Denkschrift über die Orga nisation des deutschen Buchhandels und die denselben bedrohenden Gefahren, auf den Beschluß der Hauptversammlung des Borsenvcreins der Deutschen Buchhändler vom 2V. April 1845 berathen. und abgcfaßt von dem dazu statutenmäßig erwählten Ausschüsse. AIS Manuskript ge druckt für die Mitglieder des Borsenvcreins. Jena, Fr. Frommann. S. auch H dp stein a. a. O. Einleitung. 17) Rottner a. a. O. S. 270. Vgl. Wcngler, Usanccn-Coder S. 47. Der Commissionär in Leipzig berechnet für Emballage pro Cent- ner bis 1>^ Tklr. bei Frachtstücken in Pappe und Leinwand; bei Poststücken verhältnismäßig mehr; bei überseeischen erhöht sich dieser Ansatz wohl bis auf 2 Thlr. pro Cenlner, da hier zeitraubende Forma litäten zu beachten sind, und eine kostspieligere Verpackung stattsindet. Außer dieser Emballagederechnung sind noch 2^ Ngr- pro Centner, sog. ,,Cen tnerge ld" für die Markthelfer des Commissionärs üblich. Fer ner wird von den in Leipzig ankommenden Gütern bei deren Ablieferung von den Auflädern ein ,,Einschlag ' erhoben. In Süddeutschland werden Commissionsgebühren nicht ange- rcchnet. Dcr süddeutsche Commissionär findet seine Vergütung allein in dcr Fracht- und Spesenberechnung, welche er bei jedem Packer nach- nimmr. Für die Einlösung der Baarpack cte berechnet dcr Leipziger Com missionär des Sortimentshändlers feine Provision. Endlich kommen ..Meßgeschcnke" vor, welche die Committenten zur Ostermesse dem Gehilfenpersonale ihrer Commissionäre in Leipzig geben. >8) Ein Commiffionsverhältniß in dieser Weise kann auch zwischen In der folgenden Erörterung wird unter Commissionär nur der an dem Commissionsplatze (namentlich in Stuttgart oder Leipzig) befindliche Commissionär des Verlegers und dcr des Sorki- menlshändlers verstanden, Commissionäre, welche, in Anwendung der Grundsätze deS gellenden Rechts aus das oben beschriebene Sach- verhältniß, einfach als Mandatare ihrer buchhändlerischen Commit tenten erscheinen und nach den Mandatsgrundsätzen zu beurtheilcn sind. Diese Commissionäre vermitteln die Geschäfte zwischen Ver leger und Sortimentshändler, so jedoch, daß die beiden letzteren in einem directcn Vertragsverhältnisse mit einander bleiben, welches in seinen einzelnen Beziehungen von den Commissionäre» lediglich vollzogen wird. Diese Commissionäre schließen nicht die Verträge mit dem Verleger im Namen des Soctimentshändlers, sind also nicht wahre Stellvertreter in dieser Hinsicht, sondern ver mitteln nur die gegenseitigen Versendungen, Berechnungen, Zahl ungen, wie ein Spediteur, oder vielmehr wie ein Nuntius. Immer bleibt das Verhältniß zwischen Verleger und Socti- mentshändler bezüglich der von jenem an diesen versandten Ver- lagswerkc das Grundvcrhältniß für den buchhändlerische» Geschäfts verkehr überhaupt. Die Absicht dieses Verhältnisses und seiner Anknüpfung ist auf Seiten des Verlegers : den Absatz seiner Verlagswerke zu ermög lichen; auf Seiten des Soctimentshändlers: den kaufmännischen Detailverschluß mit entsprechendem Gewinn zu betreiben. In letzterer Hinsicht ist der Sortimentshändler auf den vom Verleger bewilligten Rabatt gewiesen, durch dessen Bezug er außer dem geschäftlichen Gewinn auch noch für die Kosten dcr Versendung gedeckt werden soll. Diese erfolgt nämlich, insoweit sie von oder über Leipzig geht, von Leipzig an den Sortimentshändler auf dessen Kosten, und ebenso frankirt er bis Leipzig zurück. In Süddeutschland hin hegen tragen für Remitlenda die Verleger' die Spesen"), und nur die Versendungen vom Orte des Verlegers an den Sortimenkshänd- lec gehen auf Kosten des letzteren -"). Um nun nicht mit einer Masse von für seinen speciellen Kreis ungeeigneten Novitäten überhäuft zu werden, ist es gewöhnlich, daß der Sortimentshändler seinen muthmaßlichen Bedarf, seine Wünsche im voraus kundgibt, sei es bestimmten Verlegern gegenüber durch mündliche Besprechung, durch besonderen Briefwechsel, durch Zusatz auf irgend einem Verlangzel- tel, durch stillschweigende mehrmalige Genehmigung von Novitäten sendungen einer Kategorie (wenn der Verleger ohne Aufforderung von Seiten der Soctimenlshandlung die Initiative ergriffen hätte), oder durch Circular bei der Geschäftsbegründung, oder durch Auf forderung im Börsenblatt, oder — und dies bildet wohl die Regel — in dem Schulischen Adreßbuch für den deutschen Buchhandel-'). (Fortsetzung in Nr. 114.) Buci, Händlern verkommen, indem ein Verleger einen Derlagsartiket einem Sortimentshändler zum Vertrieb übergibt. Wenglcr, Usanccn- Coder v. ,,Commiffions - Artikel". Hier ist die juristische Stellung des beauftragten SortimentShändlcrS die eines gewöhnlichen Verkaufs- Commiffionärs. 19) Wcngler, Usancen-Codcr S 59. ,,Die Verleger Süddeulsch- lands verlangen dagegen, daß Remitlenda im Gewicht von 25 Pfund und höher direct an sie (also ohne Zwischenspesen) ei,«gesandt werden." 20) Wenglcr a. a. O. S. 70. 21) In diesem Adreßbuch findet sich bei einzelnen Firmen das Zeichen n, d. h. Neuigkeiten werden angenommen, oder d. h. wählt nach den Novitäten oder cingcsendeten Wahlzettrln; bei vielen Firmen ist ange- zeizt, welche Kategorien von Novitäten, und :n welcher Anzahl sie solche zugcsendct zu erhalten wünschen. W,edcr andere Handlungen verbitten sich alle unverlangten Zusendungen.