Volltext Seite (XML)
l!!nner^ilb des^Dcutjchen TkLiches. Nic^tmitglieder^ imZ^Aeile berechnet. — In dem illust^icr-t^, Teil : für Mitglieder ^36 Ma'rl? jährlich? (Nach dem^Aus^and ^erfolg^ ^efer^ng !!^aUm 15 M.'I^S. 2S M^. ^6.^50 M.: für Nicht" ^über L^p^ig oder durchs Kreuzband, an Dichtmit^lieder in ZZ Mitglieder 40 Pj.. 32 M.. SO M.. 100 M. — Deilagen werden tz Nr. 186. Leipzig, Mittwoch den 13. August 1913. 8V. Jahrgang. Redaktion Llrheberrechtseintragsrolle. Leipzig. In der hier geführten Eintragsrolle ist heute folgender Eintrag bewirkt worden: Nr. 449. Herr Buchdruckcreibefltzer Carl Friedrich Höhne in Neudamm, geboren am 22. Oktober 1876 in Ztcher Nm., zeigt an, das; er Urheber des im Jahre 1913 in seinem Ver lage anonym erschienenen Werkes Illustriertes Lexikon der Bade-, Brunnen- und Luft-Kurorte nebst Sanatorien und Heilanstalten sei. Tag der Anmeldung: 9. Juni 1913. Leipzig, am 6. August 1913. Der Rat der Stadt Leipzig als Kurator der Eintragsrolle, vr. Weber. iDeutfcher Reichsallzeiger Nr. 188 vom 11. August 1913.) Zum Provisionsanspruch des Inseratakquisiteurs. Unter Benutzung von Gutachten amtlicher Handelsvertretungen und gerichtlicher Entscheidungen. Von L. Worms in Berlin, gerichtlichem Sachverständigen für Anzeigenwefen für das Kammer gericht und die Gerichte der Landgerichtsbezirke I, II und III Berlin. Ein Jnseratakquistteur, der sein Gewerbe selbständig im Namen seines Auftraggebers betreibt, ist Handlungsagent, auf den die Bestimmungen des H 1 Absatz 2 Ziffer 7 und der HK 84—92 des Handelsgesetzbuches zutreffen. Demgemäß unter steht er den Pflichten der Kaufleute, und es finden auf ihn ins besondere die Vorschriften über die Firmen (HH 17 ff a. a. O.) und über die Handlungsbücher (HK 38 ff.), sowie auch über die Prokura (HH 48 ff.) Anwendung, sofern nicht etwa sein Gewerbe betrieb ein nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinaus gehender ist, in welchem Falle er unter H 4 des HGB. fällt und die Vorschriften über die Firmen, die Handlungsbücher und die Pro kura auf ihn keine Anwendung finden. Zu dieser letzteren Ka tegorie werden mit Rücksicht auf den Umfang ihrer Geschäfte Wohl die meisten Jnseratakquisiteure zu zählen sein. Dem Jnseratakquistteur gebührt für jedes zur Ausführung gelangte Geschäft, das durch seine Vermittlung zustande gekom men ist, soweit nicht über die zu gewährende Vergütung ein Anderes bestimmt ist, eine Prodision. Hierfür ist in erster Reihe maßgebend die zwischen Akquisiteur und dem Geschäftsherrn ge troffene Vereinbarung. In der Regel besteht im Verlagsgewerbe die dem Akquisiteur zu gewährende Provision in einem meistens prozentualen Anteile an dem Geldwert des einzelnen Geschäfts. Es steht aber nichts entgegen, auch andere Verabredungen zu treffen. Der Vertragsfreiheit ist nach keiner Richtung eine Schranke gesetzt; insbesondere ist, in Berücksichtigung des Umstandes, daß der Akquisiteur ein selb ständiger Kaufmann ist, dies auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines Schutzes desselben als des wirtschaftlich Schwächeren ge schehen. eller Teil. Nach der im Jnseratengeschäft bestehenden veckehrsüblichen Auffassung hat der Anzeigenakquisiteur die Provision erst zu for- dein, nachdem der Anzeigenbesteller seiner Zahlungspflicht gegen über dem Verlage nachgekommen ist. Häufig erfolgt zwar die Provisionszahlung, bevor die Beträge vollständig eingcgangen sind, indessen geschieht dies nur unter dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Vorbehalt einer späteren Verrechnung. Ist zwischen dem Geschäftshcrrn und dem Agenten vereinbart wor den, daß die Provision nach erfolgter Prüfung der Bonität und Annahme der Aufträge seitens des Geschäftsherrn fällig sein bzw. zugeslellt werden sollte, so ist die Provision handels gebräuchlich sofort nach Erfüllung dieser Bedingungen zu zahlen. Für Inserate, die zwar bestellt, aber ohne Verschulden des Ver legers nicht abgenommen worden sind, desgleichen für solche In serate, die abgenommen, aber nicht bezahlt worden sind, obwohl der Verleger das Inkasso mit der erforderlichen Sorgfalt vor genommen hat, steht dem Anzeigenvermittler ein Anspruch auf Provision nicht zu. Ist aber das vermittelte Inserat infolge eines Umstandes, den der Verleger zu vertreten hat, nur zum Teile oder gar nicht zum Abdruck gekommen, oder wird von dem Jnseratbesteller wegen Mangelhaftigkeit der Ausführung des Anzeigenauftrags die Zahlung mit Recht verweigert, so wird hierdurch die rechtlich erworbene Provisionsforderung des Akqui siteurs nicht berührt. Werden von dem Jnseratbesteller Wechsel bzw. eigene Akzepte in Zahlung gegeben, so geschieht dies nach allgemeiner Übung und Anschauung im Handelsverkehr nur unter dem üblichen Vorbehalte, d. h. unter dem Vorbehalt des Eingangs des Betrags und zahlungshalber. Eine derartige Annahme von Akzepten und Tratten der Anzeigen besteller kann nicht ohne weiteres als Eingang der Beträge im Sinne des H 88 des HGB. angesehen werden, so daß infolge dessen die Provision für den Anzeigenvermittler, der den Kunden dem Verleger zugeführl hat, verdient und fällig wäre. Wenn jedoch der Geschäftsherr gegenüber dem im Jnserat- vertrage ursprünglich vorgesehenen Fälligkeitstermin für die Jnseratfchuld Stundung gewährt, wie das bei nachträglicher An nahme von Akzepten und bei der Prolongation von Akzepten der Fall zu sein Pflegt, so gelten die Beträge, die ge stundet worden sind, dem Akquisiteur gegen über, falls er nicht zugezogen wurde, als eili ge g a n g c n. Die vorher gezahlten Provisionsbeträge sind mangels ausdrücklicher Vereinbarung nur als Vorschüsse anzusehen und sind zurückzu er statten, wenn, eine ordnungsge mäße Einziehung vorausgesetzt, der I n - seratenbetrag später von dem Auftrag geber nicht eingeht, oder wenn die Ausführung des Auftrages ohne Verschulden des Verle gers unterbleibt. Der vielfach behauptete Handelsge brauch, nach dem der Geschäftsherr seinen Gegenkontrahenten auf Erfüllung verklagen mutz, wenn dieser die Erfüllung des von dem Agenten vermittelten Geschäfts verweigert, besteht nicht. Voraussetzung für die Rllckzahlungspflicht des Agenten ist aber, daß der Verleger die Zahlung innerhalb der vereinbarten Frist gefordert, jedoch nicht erhalten hat, daß er also dem Inserenten t0«9