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Kfi2 Nichtamtlicher Teil. ^ IS. 24. Januar 1900 Nichtamtlicher Teil. Das tägliche Verzeichnis der erschienenen Neuigkeiten des Buchhandels im Börsenblatt. <Bgl, Nr. 10. 13. 17 d. Bl.) V. Meiner Ansicht nach ließe sich der berechtigte Wunsch des Herrn Seippel erfüllen, ohne daß das Verzeichnis in zwei oder drei Teile zerlegt werden müßte. Man zeichne -wirklich selbständige Neuigkeiten» durch gesperrten oder fetten Druck aus. so daß es dem Auge leicht fällt, diese sofort von den Fortsetzungen rc. zu unterscheiden. Hierzu bedarf es nur ge ringer Mühe, auch keines Börsenvereins-Beschlusses; auch wird das Verzeichnis in seiner alten Anordnung erhalten. Freiburg !/Br., den 20. Januar 1900. Hans Speyer. Aus dem Reichstage. 129. Sitzung. Donnerstag den 18. Januar 1900. vr. Mittler ^Meiningen) in der^lSS. Sitzung des Reichstags vom 18. Januar an den Staatssekretär des Reichsjustizamts. Wirk lichen Geheimen Rat vr. Nieberding enthält nach gewohntem Rezept so grobe allgemeine Verdächtigungen des Verlags, im speziellen des MusikalienoerlagS. daß es unerläßlich erscheint, sie an dieser Stelle getreu nach dem stenographischen Berhandlungs- bericht wiederzugeben. Es scheint uns wichtig, sie allen zur Kenntnis zu bringen, die an der Widerlegung ein allgemeines oder vielleicht auch besonderes Interesse haben konnten. Einer dieser Beschuldigungen von zu Tage liegender Haltlosigkeit ist ja der Herr Staatssekretär bereits in dankenswerter Weise entgegengetreten. Abgeordneter vr. Müller-Meiningen: Ich möchte mir die Anfrage an den Herrn Staatssekretär erlauben, wie es eigentlich mit dem litte- rarischen und musikalischen Urheberrecht steht. Es ist im Juli vorigen Jahres bereits eine Novelle im »Reichs anzeiger» publiziert worden. Es ist in hohem Grade zu bedauern — und ich spreche hier namens weiter Kreise der deutschen Autoren, vor allem der deutschen musikalischen Autoren —. daß jetzt offenbar die Vorlage zurückgestellt ist. bis das Verlagsrecht ebenfalls zur Ordnung reif ist. Ursprüng lich hatte die deutsche Reichsregierung einen ganz anderen Plan; sie hatte mit Recht bestimmt, daß zuerst das Urheber recht geordnet werden soll, und dann erst das Verlagsrecht zu regeln sei. Auf diesem Standpunkt stehe ich aus einer ganzen Reihe von Gründen auch heute noch. und. soviel ich weiß, hat lediglich die Handelskammer in Dresden den gegenteiligen Standpunkt vertreten. Zuerst müßten die Bestimmungen des Urheberrechts, welches die Rechte der Autoren gegenüber der Oeffentlichkeit und Allgemeinheit ordnet, festgesetzt werden. Dann können leicht die speziellen Verhältnisse zwischen Verleger einerseits und Autor ander seits geordnet werden. Ich fürchte vom legislatorisch-tech nischen Standpunkt aus. daß. wenn beide Materien, das Verlagsrecht und das Urheberrecht, miteinander verquickt werden, die Autoren, die hoffen, endlich einmal etwas besser gestellt zu werden, alle Errungenschaften in dem neuen Ent wurf des Urheberrechts durch das Verlagsrecht verlieren würden. Die Autoren befürchten — und ich kann dies offen aussprechen —, daß das Verlagsrecht — wir mutmaßen, daß vielleicht einflußreiche Verleger hier ihren Einfluß geltend gemacht haben — als Kompensationsobjekt gegenüber den jenigen Errungenschaften benutzt werden soll, die die Autoren in dem neuen Gesetz über das Urheberrecht bekommen sollen. Ich möchte daher die dringende Bitte an den Herrn Staats sekretär des Reichsjustizamts richten, er möchte mit dem eminent wichtigen Gesetz bezüglich des littcrarischen und musikalischen Urheberrechts möglichst bald an das hohe Haus herankommen, damit es noch in der gegenwärtigen Session erledigt werden kann. Da ich gerade vom Verlagsrecht spreche, möchte ich vor Einbringung dieses Gesetzes, und zwar aus Anregung der betreffenden Autorenkreise hier eine Bitte an den Herrn Staatssekretär stellen. Ich möchte vor allem eine Lanze brechen für die musikalischen Autoren. Die Verhältnisse der musikalischen Autoren sind zum Teil geradezu jammervolle zu nennen, und zwar vor allem wegen der Verlagsverhält nisse. Ich verdanke der Genossenschaft deutscher Komponisten eine Zuschrift, in der mir Mitteilungen gemacht werden über die Art und Weise, wie Verlagsverträge abgeschlossen werden. Es wird mir da unter anderem mitgeteilt, daß folgende Be stimmungen in solchen Verlagsverträgen Vorkommen. Es heißt da: Die Komponisten haben sämtliche Herstellungskosten des Verlags zu tragen, der Reingewinn (der gewöhnlich bloß auf 20 bis 40 Prozent des Ladenpreises angesetzt ist), soll zwischen Komponisten und Verleger geteilt werden. Es sind dann immer Bestimmungen da. die dahin gehen, daß die Gewinnberechnung, für die dem Komponisten keinerlei Kontrolle eingeräumt ist. erst nach 2 bis 3 Jahren beginnen soll, und die krasseste aller Bestimmungen ist eine Norm, die dahin geht, daß. wenn der Erfolg eines Werkes nach einer Reihe von Jahren nicht derart ist, wie es die Verlagsfirma für wünschenswert erachtet, eine weitere Ab rechnung überhaupt nicht mehr stattfindet. Dazu kommt noch eine ganze Reihe von anderen Klagen, daß dem Ver lagsrecht keine Verlagspslicht gegenübersteht, ferner daß die Verleger die Noten, die bereits gestochen sind, bereits korrigiert und revidiert sind, einfach liegen lassen, und die Autoren oftmals nicht das geringste vertragsmäßige Recht haben, den Verleger zu zwingen, daß er auch das betreffende Werk endlich herausgiebt. Diese Verhältnisse, wie sie gerade aus dem Gebiete des musikalischen Autorrechts bestehen, sind ungemein nachteilig und drücken den Stand der musikalischen Autoren in ärgster Weise herunter. Man spricht in diesem hohen Hause über viel Elend; es findet ja beinahe jeder Stand, der in unglücklicher Lage ist, einen warmen Für sprecher, aber — soviel weiß ich — ist über das »Kom ponistenelend» in diesem hohen Hause bis jetzt noch nicht gesprochen worden. Ich kann den Herren aber versichern, daß ein derartiges Komponistenelend thatsächlich existiert. Unsere deutschen Komponisten sind ja bereits gewohnt, daß sie lediglich vom Ruhme leben müssen; aber bei allem Ruhme, dessen sich ein Autor erfreut, kann er zur Verzweiflung durch Not und Elend gebracht werden. Es ist wahrlich kein Ruhmesblatt in der Ge schichte des deutschen Volkes, daß die größten musikalischen Herren, die den Stolz des ganzen deutschen Volkes bilden, daß ein Johann Sebastian Bach, ein Beethoven, ein Mozart, ein Schumann, Schubert. Carl Maria von Weber u. s. w. fast sämtlich, entweder selbst oder ihre Angehörigen, in Not und Elend gestorben sind. Es handelt sich hier lhat- sächlich um eine Ehrenpflicht, die wir gegenüber den Epigonen der Meister der ernsten Tonkunst einlösen; ich möchte daher ganz speziell an den Herrn Staatssekretär des Reichs-Justiz amts die dringende Bitte richten, wenn es zur Erörterung und Erledigung der Materie des Verlagsrechts kommt, doch