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5348 Nichtamtlicher Theil. ^5 301, 30. December. den Fällen, wo ein Geschäft Concurs anzeigt oder aufgelöst wird, ist Rückzahlung nach einer bestimmten Frist ermöglicht. Käufer eines Geschäftes hat dem Verkäufer seinen Geschäftsantheil zu vergüten; das Geschäft als solches bleibt bis zur Auflösung Mitglied. 6. Die Geschäftsantheile dürfen, auch wenn das Vereins-Sorti ment sehr gute Geschäfte macht, nicht znrückgezahlt werden. Die Rück zahlung würde dem Vereins-Sortiment seinen gesunden Boden nehmen. Es können auch schlechte Jahre kommen, in denen der ver ringerte Antheilfonds nicht genügen dürfte, so daß der Reservefonds und vielleicht auch die Garantien in Anspruch genommen werden müßten. Macht das Vereins-Sortiment gute Geschäfte, so machen seine Mit glieder sie durch den Gewinnantheil auch. Der Antheilfonds allein muß durch seine Arbeit genügen können, um dem Vereins-Sorti mente neue gewinnbringende Zweige hinzuzufügen, und muß daher stets auf seiner Höhe verbleiben. 7. Wie hoch die Antheile bemessen werden und ob sie gleich voll einzuzahlen sind, ist eine Frage, die je nach Ort und Umständen beantwortet werden muß. Eine vertrauliche Statistik des Umsatzes der Mitglieder könnte die besten Fingerzeige geben. Wer nicht gleich voll einzahlt, hat den Nachtheil, daß der auf ihn entfallende Gewinn so lange nicht ausgezahlt wird, bis die Höhe seines Geschäftsantheils erreicht ist. 8. Ob man überall gute Leiter der Vereins-Sortimente finden wird? Eine heikele, aber berechtigte Frage, da der Leiter fest ange stellt werden soll und somit bei Nichtbefähigung nicht durch einen Wahlgang bei Seite gethan werden kann. Es müßten also stets nur einige Jahre Amtsthätigkeit für ihn obligatorisch sein, die verlängert werden, wenn er zur Zufriedenheit wirkt. In den Fällen, wo das Vereins-Sortiment mit einem nicht genügend qualificirten Leiter zu thun bekommt, müßten Verwaltungsrath, Direction und Cassirer ermächtigt werden, aus ihrer Mitte heraus eine coordinirte Geschäfts führung zu schaffen. Auch von dieser Seite aus betrachtet, ist unser Vorschlag, einen auch sonst schon selbständigen Mann zu wählen, der Beachtung Werth; die Kündigung macht ihn nicht brotlos. Der angenommene Posten von 3—4000 Mark Salär für den Geschäftsführer scheint zu niedrig gegriffen zu sein? Es tritt diesem fixirten Gehalte die Tantieme hinzu, die beliebig bemessen werden kann. Wo man letztere nicht will, muß allerdings ein höheres Salär eintreten. 9. Beim Inkrafttreten eines Vereins-Sortiments übernimmt dieses die Regulirung des andie Sortimenter in Rechnung Gelieferten, der Disponenden nnd Saldo-Reste. Der Verleger sieht in dem Vereins-Sortiment die Fortsetzung der bisherigen Verbindungen. Der Buchhandel ist im glücklichen Besitze eines Organs, das unparteiisch allen Bestrebungen seine Spalten öffnet. Es würde daher sehr nützlich sein, wenn aus den Städten, wo jetzt über Be gründung von Vereins-Sortimenten verhandelt wird (und deren sind ja schon mehrere vorhanden), etwas detaillirtere Berichte ins Börsenblatt gelangten. Hr. Frommann würde dann gleich anderen Kollegen z. B. wissen, daß die Frankfurter Verhandlungen den Be schluß der Begründung eines Vereins-Sortiments in Frankfurt hervorgerufen haben. Nur eine allseitige Beleuchtung dürfte zum gewünschten sicheren Ziele führen. ck. L—r. Zu den Grundzügcn der Vereins-Sortimente. Auf zwei Seiten des Börsenblattes Nr. 291 gibt Hr. B—r. die Grundzüge für die „Organisation der Vereins-Sortimente", bei deren Lectüre wir den Eindruck gewinnen, daß in unserer pro saischen Zeit die Phantasie doch noch die schönsten Blüthen treiben kann; — beneidenswerth, wer noch im Stande, in solcher Weise Lustschlösser zu bauen, und schade nur, daß Niemand darin woh nen wird! Allen Respect vor Ihrem guten Willen, Hr. B—r., aber wie soll es möglich sein, daß auch nur ein denkender und rechnender Verleger auf solche Pläne, wie sie von Ihnen dargelegt worden, eingeht?! Wollen Sie das Deficit in den Cassen zahlreicher Provinzial- Sortimenter aus der Tasche der Verleger decken, so ist das beson ders in jetziger trauriger Zeit ein unglücklicher Versuch. Erhöhte pecuniäre Opfer, eine Menge neuer Conti, einige Dutzend Com missions-Lager rc. re. — ja das fehlte dem Verleger von heute ge rade noch! Wir müssen dafür halten, daß Ihre „Grundzüge" voll ständig undiscutirbar sind und bedauern, daß Sie Hoffnungen für die Regeneration des Sortimentsbuchhandels auf solche Pläne gründen mögen. R., Verlagsbuchhändler, und durch 34 Jahre auch Sortimenter. Das Leipziger Großsortimcnt. In der Nummer vom 28. April d. I. haben wir auf die un widerstehliche Concurrenz hingewiesen, die das Leipziger Groß sortiment in seiner Ausdehnung auf Wiederverkäufer jeder Art, ja sogar auf Private dem Sortimentshandel außer Leipzig bereitet, und wodurch es ihn allmählich in seinen Grundfesten erschüttert. Wir beabsichtigten damals, zunächst und bevor wir selbst in der Sache praktisch vorgingen, eine allgemeine Erörterung anzuregen. Nach dem diese stattgefunden, dann auch die Weimarische Konferenz getagt und ihre Verhandlungen veröffentlicht hat, haben wir keine andere Ansicht gewinnen können und uns nunmehr entschlossen, wenigstens unserseits dazu beizutragen, daß die Concurrenzbedingungen zwi schen dem Leipziger und dem provinzialen Sortimentshandel an nähernd gleichgestellt werden. Indem wir auf unsere betreffende Anzeige im Jnseratentheil dieser Nummer verweisen, erlauben wir uns noch einige Bemerkungen hinzuzufügen. Zunächst möchten wir unser Vorgehen nicht verwechselt sehen mit den Klagen und Reformvorschlägen gegen Schleuderei über haupt. Diese Klagen sind so alt wie der Buchhandel und werden bleiben, so lange der Buchhandel bleibt. Gegen Schleuderei gibt es, wenn überhaupt, kein anderes Mittel, als locales oder kreisverein- liches Zusammenthun. Anders ist es mit der Leipziger Concurrenz. Während die Schleuderei im provinzialen Sortimentshandel (provinzial immer im Sinne außer Leipzig verstanden) auf dem Experiment Einzelner beruht, die, unter gleichenBedingun gen mit den Anderen arbeitend, versuchen, durch Massenabsatz den verkleinerten Gewinn zu ersetzen: beruht die Leipziger Concurrenz auf dem privilegirten Vorzug, den der Provinzialbuchhandel seinem Centralpunkte eingeräumt hat, aber wahrlich nicht, daß er dadurch in seinen Grundbedingungen geschädigt werde. Während sich der Sortimentshandel gegen locale Schleuderei vertheidigen kann, kann er dies nicht gegen die Leipziger Concurrenz, gegen diese kann ihn nur der Verleger schützen, indem er die Concurrenz bedingungen zwischen beiden ausgleicht. Es ist nun die Frage, ob der Verleger dies thun will, ob er eine gewisse Solidarität zwischen Verlag und Sortiment, das Stehen und Fallen beider miteinander, anerkennt, ob er also die Hilfe, die nur er allein leisten kann, auch leisten will. Wir wissen recht wohl, daß das vereinzelte Vorgehen einer oder zweier Handlungen wenig oder gar keinen Erfolg haben kann. Aber angefangen werden muß ja fast immer von Einzelnen. Conferenzen und Conferenzbeschlüsse in allen Ehren, aber meist