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V o i g t lä n d i s ch e r Anzeiger. Z5. Stück. Freitags den 28. August 1807. Das Herzogthum Warschau. Sachsen hat an einem großen Stück des ehe maligen Königreichs Polen, welches bisher in preußischer Gewalt war, unter obigem Titel wieder eine Stiefschwester erhalten, die, wenn sie sich dessen werlh zeigen sollte, aus volle vä terliche Liebe unscrs gemeinschaftlichen guten Königs, so wie auf die des redlichen Sachsen landes rechnen kann, und von der, unter den jetzigen Auspicien, wohl nicht zu fürchten ist, daß sie dem Vater und der Schwester so viel Noch, wie ehedem, wachen möchte. Was übrigens der Einfluß sey, den diese neue Acqui- silion aus unser Vaterland haben möge; so bleibt dieselbe doch stets von Interesse für uns, und eine kurze Beschreibung des Landes sowohl in statistischer als auch geographischer und phy sikalischer Hinsicht dürfte daher einem großen Theil der Leser dieses Blatts nicht unwillkom men seyn. I. Constktutionelles Statut des Her- zoglhums Warschau*). I. Titel, r) Die katholische, apostoli sche und römische Religion ist die Religion des Staats. 2) Alle Religionen sind frei und öf fentlich. z) Das Herzogthum Warschau wird in 6 Liöcesen, mit einem Erzbischoffe und 5 Dischöffen, eingetheilt. 4) Die Sklaverei (Leibeigenschaft) ist abgeschafft; alle Bürger sind gleich vor dem Gesetze; der Stand der Per sonen ist unter dem Schuhe der Gerichte. H. Titel. Von der Regierung. 5) Di« herzogliche Krone von Warschau ist erblich in der Person des Königs von Sachsen, seinen Nachkömmlingen, Erven und Nachfolgern, nach der in dem sächsischen Hause bestehenden Succes- fionsordnung. 6) Die Regierung beruht auf der Person des Königs; er übt, in ihrem gan zen Umfange, die vollziehende Gewalt aus, und hat die Jumative der Gesetze. 7) Der König kann einem Vicekönig den Theil seiner Gewalt übertragen, den er nicht für dienlich findet, un mittelbar auszuüben. 8) Wenn der König nicht dienlich erachtet, einen Vicekönig zu er nennen, so ernennt er einen Viceprasidenlen des Conseil der Minister. In diesem Falle werden die Geschäfte der verschiedenen Ministerien in dem Conseil verhandelt, und sodann dem Kö nige zur Genehmigung vorgelegt, y) Der Kö« ^ig schreibt den allgemeinen Reichstag aus, pro- longirt und ajournirt ihn; er schreibt gleichfalls die Diätinen, oder Distrikts- oder Gemeinde versammlungen aus. Er prasidirt den Senat, wenn er es für gut findet, ro) Die herzogli chen Krongüler bestehen a) in einem jährlichen Einkommen von 7 Mill, pohlnischer Gulden (1,750,000 Reichsgulden), zur Hälfte in lie- genden Gütern oder kögigl. Domainen, und zur andern *) Wir theilen dieß zuerst mit, nickt blos der Neuheit wegen, sondern auck als wichtige Urkunde zur vaterländischen Geschickte, vorzüglich aber aus dem Grunde, weil fick daraus -im sicherste» crseden läßt, in welckem Verhältnisse künftig Sacksen und Warschau stehen und welches her Ein fluß der Negierung auf diese neue Besitzung seyn werde.