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»84 Der Oberkammerherr hat die Oberauf- stchl über diesen ganzen Dienst, und die An ordnung der Ausgaben für denselben. Er ist Großosficier des kaiserlichen Hauses; bei Feier- lichkeiten giebt er dem Kaiser vor und nach der Lasel Waschwasser; er bestellt alle Geschenke, welche der Kaiser gekrönten Häuptern, Gesand ten, Bolhschaftern und andern Personen ma chen will, und obgleich derselbe auch den ge wöhnlichen Dienst versehen muß, so gebührt ihm dennoch ausschließend der Ehrendienst vor allen andern Kammerhcrren. Die Stelle des Garderobenmeisters ist nach dem Gutdünken des Kaisers einem Kammer- Herrn oder einem Adjutanten übergeben, und dieser hat nicht allein alles das, was zu der Garderobe gehört, unter seiner Aufsicht, son- der» er giebt auch die Brevets an die Personen aus, welche für die kaiserliche Garderobe ar beiten. Wenn der Garderobenmeister bei dem Ankleiden des Kaisers zugegen ist, so Hilst er ihm in Abwesenheit des Oberkammerherrn das Kleid anziehen, er legt ihm das Ordensband um, und reicht ihm Degen, Hut und Hand schuhe. Bei dem Auskleiden nimmt er ihm diese Stücke, den Rock ausgenommen, wieder ab. Bei Zeremonien muß er in Abwesenheit des Oberkammerherrn dem Kaiser das Kleid anziehen und den Mantel umlegen. Der Gar- derovenmeister hat ferner die Diamanten und Preriosa des Kaisers in Verwahrung, wovon jedoch die Diamanten der Krone ausgenommen sind, welche dem Schatzmeister der Krone an- verrraut sind, der sie aber nichf anders als auf eine schrittliche Forderung des Kaisers oder des Oberkammerherrn, und für die Kaiserin aus ein Handbillct der Ehrendame auslicsern, und sie dieser oder dem Garderobenmeister eigenhändig gegen einen Schein überliefern darf, gegen dessen Zmückgabe er sie, wieder zurück erhält. Obgleich vier Kammerhcrren, so wie sie der Kaiser dazu ersieht, z Monate lang den Dienst versehen müssen, so dürfen gleichwohl nur zweie derselben täglich indem Pallaste seyn, um die Aufsicht über das große Appartement des Kaisers zu führen, außer wenn der Kaiser in den großen Appartements empfängt. Alle Personen, welche vor den Kaiser kommen, müssen von ihnen eingelassen werden, und sie allein befehle» in den Appartements; ohne ihr Wissen kann und darf Niemand in dieselben kommen, und alle Personen, die Audienz von dem Kaiser haben wollen, müssen sich an die Kammerherren wenden. Wenn der Kaiser mit seinem Piquet ausfährt, daun steigt einer der aufwarlenden Kammerherrcn in die zweite Kutsche mit dem den Dienst verwaltenden Ad jutanten. Einer dieser Kammerherren muß auch dem Kaiser in den Slaarsrath folgen. (Die Fortsetzung folgt.)