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für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. AI 28. Dienstags, den 6. April 1841. Bekanntmachung. Die Generalversammlung dcS Börsenvcreins der deutschen Buchhändler wird statutenmäßig auch in diesem Jahre am Sonntage Cantate, den 9. Mai, im Börsengebäude stattfinden. Die bis jetzt zur Tagesordnung vorliegenden Gegenstände sind folgende: Der Geschäftsbericht und die Ablegung der Rechnung vom letzten Jahre. II. Zu Ergänzung deS Vorstandes und der Ausschüsse, aus welchen die nachbcnannten Mitglieder zu Ende der nächsten Ostcrmcsse nach ihrem Amts alter (§.39 des Statuts) austrcten, sind folgende Wahlen erforderlich: 1) eines Kassirers im Vorstande und seines Stellvertreters, an die Stelle der Herren Riegel und Helm; 2) zweier Mitglieder im Verwaltungsausschusse der Buchhändlerbbrsc, an die Stelle der Herren Fr. BrockhauS und C. Duncker; 3) zweier Mitglieder im Wahlausschüsse, an die Stelle der Herren H. Erhard und W. Hein - richshosen (Herr Erhard ist im vorigen Jahre für den zum Vorsteher gewählten Fr. I. From- mann cingetrcten, dessen Amtödauer mit der bevorstehenden Messe zu Ende gegangen sein würde.); 4) zweier Mitglieder im Rechnungsausschnffe, an die Stelle der Herren F. Bornträger und E. View eg; 5) zweier Mitglieder in der Vergleichsdeputation, an die Stelle der Herren G. D. B ädekcr und Th. EnSlin. (Sämmtliche Austrctcnde sind diesmal (§. 54) wieder wählbar, dürfen aber eine auf sic fallende Wahl ohne Entschuldigung ablehncn.) III. Es hat sich im Vorstände die Ucbcrzeugung gebildet, daß der Satz im §. 5 des Statuts: „von mehrern Teilhabern einer Handlung muß jeder Einzelne die Mitgliedschaft erwerben" einer gcnaucrn Bestimmung oder Abänderung bedürfe. Die Gründe werden der Generalversamm lung vorgelegt, und wenn sie dieselben für erheblich erklärt, Verweisung der Sache an einen (nach §. 49) zu wählenden außer ordentlichen Ausschuß beantragt werden; so daß also das für solche Fälle im §. 75 vorgeschricbne Verfahren eintreten würde. IV. Nachdem die Berechnung des ThalerS zu 24 Groschen nur noch in wenigen Ländern gebräuchlich und gesetzlich, auch am Abrechnungsorte Leipzig selbst abgeschafft ist, scheint es dem Vorstande angemessen, 8r Jahrgang. 52