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die Bezahlung von Zuschlägen und Zulagen fol gendes bemerkt: In den Fällen, in denen von den Kriegs gefangenen eine längere als die normale Arbeits leistung arbeitstäglich oder Nachtarbeit oder Sonn tagsarbeit gefordert wird, tritt eine Erhöhung der Vergütung dann nicht ein, wenn der Berechnung der Vergütung ein vom OKW. in Verbindung mit dem Reichsarbeitsminister ausgearbeiteter Pau schaltarif zugrunde gelegt ist (Land- und Forst wirtschaft, Torfindustrie, Meliorationen, Zucker industrie). Diese Pauschaltarife berücksichtigen bereits Schwankungen in der Höhe der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit. Bei Beschäftigung der Kriegsgefangenen im Zeitlohn hat die Berech nung der vom Unternehmer an das M.-Stamm- lager zu zahlenden Vergütung zu dem geltenden Tarif nach den tatsächlich abgeleisteten Arbeits stunden zu erfolgen. Zuschläge für Über stunden, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Feier tagsarbeit oder sonstige Zuschläge oder Bezahlung von Feiertagen, an denen nicht gearbeitet worden ist (Weihnachten, Ostern, Pfinqsten), oder tarif liche Zulagen nach dem Familienstand (Ver heiratetenzulagen, Kinderzulagen) sind dabei weder dem Kriegsgefangenen zu bewilligen, noch können sie durch das M.-Stammlager vom Unternehmer gefordert werden. Die einzige Möglichkeit für Kriegsgefangene, einen erhöhten Barlohn zu erhalten, besteht in der Ableistung von Akkordarbeit." An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 507. Arbeits- und Berufskleidung. — l 8 572/1 vom 17. 7. 1941 —. Die Herausgabe der neuen Richtlinien für die Ausstellung von Bezugscheinen für Arbeits- und Be rufsbekleidung durch die Wirtschaftsämter wird vor aussichtlich erst im Herbst erfolgen. Der Reichswirt schaftsminister hat deshalb auf meinen Antrag die Landeswirtschaftsämter ermächtigt, in Härtefällen, in denen Berufstätige mehr Arbeits- bzw. Berufs bekleidungsstücke benötigen als in den Richtlinien vorgesehen sind, Bezugscheine für Arbeits- und Be rufsbekleidung auch über den Rahmen der geltenden Bestimmungen hinaus in beschränktem Ilmfange und nach Anhörung der fachlich zuständigen Dienststelle (für die Landwirtschaft: Kreisbauernschaften) zu er teilen. Hiernach empfehle ich unter Hinweis auf den Runderlaß des Reichswirtschaftsministers Nr. 310/41 vom 19. 6. 1941, bei etwaigem Mehrbedarf, u. a. z. B. an Melkerhosen, Verufshosen für Landfrauen, ent sprechende Anträge an das zuständige Wirtschafts amt zu richten. Für eine zweckdienliche Aufklärung, die der angespannten Versorgungslage Rechnung trägt, ist Sorge zu tragen. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 508. Nauchverbotsschilder. — I 8 336/330 vom 17. 7. 1941 —. Denjenigen Landesbauernschaften, in deren Ge biet italienische und slowakische landwirtschaftliche Arbeitskräfte sowie serbische Kriegsgefangene ein gesetzt sind, werden auf meine Veranlassung von der Reichsarbeitsgemeinschaft „Schadenverhütung", Ber lin, Rauchverbotsschilder zugesandt, in denen in der jeweiligen Fremdsprache auf das Verbot des Rau chens in Scheunen, Ställen und Hofgebäuden hin gewiesen wird. Die Schilder sind sofort über die Kreisbauern schaften an die Ortsbauernführer weiterzuleiten und an die in Frage kommenden Betriebe zu verteilen. Nachforderungen sind unmittelbar an die Reichs arbeitsgemeinschaft „Schadenverhütung" — Zentral stelle — Berlin W15, Kurfürstendamm 64, zu richten. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 509. Jnvalidenversicherungspflicht der Lehrlinge. — I 8 640/1 vom 17. 7. 1941 —. Verschiedene Anfragen geben mir Veranlassung, auf die Richtlinien der Landesversicherungsanstalten für die Versicherungspflicht der Lehrlinge hinzu weisen. Hiernach ist folgendes zu beachten: 1. Ein Lehrling, der nur freien Unterhalt als Lohn erhält, ist gemäß 8 1227 der Reichsversicherungs ordnung versicherungsfrei; 2. ein Lehrling, der nur eine Barvergütung für seine Arbeitsleistung erhält, unterliegt der Jnvaliden versicherungspflicht gemäß § 1226 der Reichsver sicherungsordnung, wenn die Barvergütung ein Drittel des jeweiligen Ortslohnes über schreitet; 3. ein Lehrling, der neben freiem Unterhalt eine Barvergütung erhält, unterliegt der Jnvaliden versicherungspflicht, wenn die Barvergütung ein Sechsteldes jeweiligen Ortslohnes überschreitet; 4. Änderungen in der Ortslohnfestsetzung sind ohne Einfluß auf eine einmal begründete Versiche rungspflicht (vgl. Entscheidung des Reichsversiche rungsamts, Amtliche Nachrichten 1906, S. 489). An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 509.