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130 Bestimmungen. 1. Eine Sendung darf zunächst nicht mehr als zehn Sorten enthalten, und sind von jeder Sorte drei Früchte in normaler Ausbildung beizulegen. Der Fruchtstiel muß gut erhalten sein. 2. Die drei zusammengehörigen Früchte sollen mit einer Nummer unverwischbar bezeichnet, in seinem Umschlag (Tüte) verpackt sein, welcher wiederum die Sortennummer trägt. 3. Jeder Sendung ist eine Liste mit genauer Adresse des Absenders beizulegen; die Liste enthält: Nr. Lokalnamen der Sorte Für die Kommission zur Bemerkungen über den Wuchs, Ausfüllung. Tragbarkeit des Baumes " Bestimmt als: 1. 2. 3. usw. 4. Die Obstsendungen sind zu adressieren: An die Obstvermittelungsstelle des Landes-Obst bauvereins in Dresden-A., Grunaer Straße 18, mit der Aufschrift: „Zur Sortenbestimmung". Die Sendung ist frei zu machen, auch frei von Bestellgebühr einzuliefern. 5. Die Früchte werden nicht zurückgeschickt. Kosten entstehen dem Einsender durch das Bestimmen nicht. 6. Die Listen gehen an den Absender zurück. Grundsätze für die Gbstmärkte des Landes - Gbstbauvereins für das Königreich Sachsen in der Neustädter Markthalle zu Dresden im Jahre 1912. Marktleitung in allen Fällen 10°jo des er zielten Erlöses, sowohl beim direkten Verkauf, als auch von dem Lieferungsgeschäst nach Schlußscheinen. 1. Die Obstmärkte sollen siattfinden: 1. am 2. und 3. Oktober, 2. „ 6. „ 7. November und voraussichtlich 3. am 4. und 5. Dezember. Durch dieselben soll den Mitgliedern des Landes-Obstbauvereins Gelegenheit geboten werden, ihr Obst direkt an die Verbraucher zu verkaufen. 2. Anmeldungen haben spätestens zwölf Tage vor Eröffnung des betr. Marktes an die Obst- vermittelungSstelle des Landes-Obstbauvereins, Dresden-A., Grunaer Straße 18 (Telephon Nr. 18358), zu erfolgen. Auf die Anmeldung werden die zur Lieferung nötigen Formulare — zu vergleichen unten Punkt 16, 17 und 19 — zugesendet. 3. Der Verkauf des Obstes erfolgt durch die Marktleitung. Dieselbe zieht die Gelder von den Käufern ein und übermittelt die Beträge baldmöglichst den Obsteinsendern. Es kann aber nach vorher eingeholter Genehmigung der Marktleitung der Verkauf auch durch die Obst züchter bez. Obstpächter selbst, jedoch an be sonders zu bezeichnenden Plätzen stattfinden. Selbstverkäufer wollen dies auf dem Anmeldeschein anmerken. Überdies können hierbei auch Ge schäfte auf Lieferung abgeschlossen werden. Zur Bestreitung der Unkosten erhebt die 4. Zum Obstmarkt wird zugelassen: a) sortiertes Tafelobst, b) „ Wirtschaftsobst, e) Stein- und Schalenobst, cl) Obsterzeugnisse. 5. Das Obst ist sachgemäß, fest, sauber und derartig zu verpacken, daß innerhalb der Gefäße eine gleichmäßige Ware derselben Sorte sich be findet. Es ist unter keinen Umständen statthaft, obenauf gute und unten in die Gefäße minder gute Früchte zu packen. Nicht vorschriftsmäßig verpacktes Obst wird zurückgewiesen. 6. Das zum Verkauf kommende Obst darf nur in folgenden Verpackungen angeliefert werden (vergleiche jedoch Absatz s) — und zwar: n) 5 kg Obst in Pappkartons, zu beziehen von May L Sohn, Großwalditz bei Bunzlau, zum Preise von 20 Pf. pro Stück, d) 12'/? kg Obst in Holzkisten, zu beziehen von Gebr. Klengel in Mügeln, Bez. Dresden, zum Preise von 80 Pf. das Stück, e) 25 kg Obst in Holzkisten wie unter b, zum Preise von 1 M. 10 Pf. das Stück.