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pulsnitzerWchenbiatt WM-jWW Mö IMng 6!ütt relögr.-Nr.: VoLeOlatt Ulsmtz Inserate für denselben Tag sind bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. Die fünf mal gespaltene Zeile oder deren Raum 18 Pf., Lokalpreis 13 Pf- Reklame 35 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. ges MUMü KNWMlS« Ws SMkM B WsM Nr. lS Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Mit „Illustriertem Sonntagsblatt", „Aus der Landwirtschaft", „Hof- Garten- und Hauswirt schaft" und „Mode für Alle" Abonnement: Monatlich 55 Pf., vierteljährlich Mark 1-50 bei freier Zustellung ins Haus, durch kie ^ost bezogen Mark 1.56. firn Hnn SmtqimrrkMqKgMkr MlihM umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohom, Obersteina, Nieder- AMftömuct. jtu ovti t ato.ilh siclna.Weinbach, Ober-u.Nicderlichrenau, Friedersdorf-Thiemendorf,'Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in Pulsnitz. Nr. 135. Donnerstag, 9. November 1916. 68. Jahrgang. Amtlicher Teil. Die nachstehende Verordnung über einen Höchstpreis für Weizengrieß wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 6. November 1916. Ministerium des Innern. Bekanntmachung über einen Höchstpreis für Weizengries. Vom 2. November 1916. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmatznahmen zur Sicherung der VolksernShrung vom 22, Mai 1916. (Rsichs-Gesetzbl. S. 461) wird verordnet. 8 I. Der Preis für Weizengrieß darf beim Verkauf an den Verbraucher 66 Pfg. für das Kilogramm nicht übersteigen. 8 2. Mit Gefäng.äs bis ?u einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer den im Z 1 bestimmten Preis überschreitet; 2. wer einen anderen zum Abschluß emes Vertrags auffordert, durch den der Preis (8 1) überschritten wird, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. § 3. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8 4 Diese Verordnung tritt am 20. November 1916 in Kraft. Berlin, den 2. November 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helff erich. Dir Verordnung über Höchstpreise für Hafernährmittel vom 2. November 1916 (R.G.Vl. S. 1242) wrrd nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Die Befugnis gemäß 8 3 der Verordnung Ausnahmen von den Vorschriften im Z 2 zuzulassen, wird den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragen. Dresden, den 7. November 1916. Ministerium des Innern. Landeslebensmittelamt. Verordnung über Höchstpreise für Hafernährmittel. Vom 2. November 1916. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmatznahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 401) wird verordnet: 8 l. Der Preis für Haferflocken, Hafergrütze und Hafermehl, lose in Säcken verladen, darf beim Verkaufe durch den Hersteller vierundsiebzig Mark dreißig Pfennig für hundert Ki logramm netto frei Empfangsstation des Großabnehmers nicht übersteigen. Der Höchstpreis gilt ausschließlich Sack und für Barzahlung innerhalb 14 Tagen nack Empfang. Bei leihweiser oder käuflicher Ueberlassung der Säcke gelten die Vorschriften im 8 2 Absatz 1 der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichsgesetzbl. S. 8261 entsprechend. 8 2. Beim Kl-inverkaufe dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: s) für Haferflocken, Hafergrütze und Hafermehl lose: 44 Pfennig für das Pfund; dj für Harerflocken und Hafergrütze in Packungen: 56 Pfennig für die 1-Pfund-Packung; c) für Hafermehl in Packungen: 32 Pfennig für die '/,»Pfund-Palung. Als Kleinverkauf gilt der Verkauf an den Verbraucher in Mengen bis zu fünf Kilogramm einschließlich. 8 3. Die Londeszentralbehörden können bei Haferflocken, Hafergrütze und Hafermehl, lose oder in Packungen, die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Kleinhandel befinden für Verkäufe, die bis 25. November 1916 stattfinden, Ausnahmen von den Vorschriften im 8 2 zulassen. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. 8 4. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet. Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 5. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8 e. Diese Verordnung tritt mit dem Tage drr Verkündung in Kraft. Berlin, den 2. November 1816. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Heulieferung. Dern Vezirksverbande der Königlichen Amtshauptmannschaft ist die Lieferung größerer Mengen Heu für Heereszwecke aufgegeben worden. Händler und Besitzer größerer Heumengen werden deshalb aufgefordert, zunächst freiwillig Heu an die zur Entgegennahme desselben bestimmten Provi antämter in Bautzen, Großenhein, Dresden und Königsbrück abzuliefern. Sollte die dem Bezirke aufgegebene Lieferung durch freiwillige Verkäufe nicht gedeckt werden, so müßte eine entsprechende Lieferungsverteilung auf die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke erfolgen. Freiwillige Lieferungen werden dem Beschaffungssoll der betr. Gemeinden und Gutsbezirke angerechnet werden. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am 7. November 1916. WeihUlhtMben für msm Krieger. Die städtischen Kollegien haben beschlossen, auch in diesem Jahre den tapferen Kriegern aus der Stadt Pulsnitz eine Weihnachtsgabe zu senden, -und im ' hiesigere Lazarett eine Weihnachtsbescherung zu veranstalten ! , Zur Feststellung der z. Zt. im Felde, in Garnisonen, Lazaretten und in Gefangenschaft befindlichen Soldaten, werden die Angehörigen, Verwandten oder Bekannte aller von hier aus einberufenen Soldaten ersucht, die Adressen bei den Herren Bezirksobmännern bis spätestens Sonntag, öen iS. llMMer 1M schriftlich abzugeben. - Gleichzeitig wird an die hiesige Einwohnerschaft die herzliche Bitte gerichtet, diese Weihnachtssendungen und die Weihnachtsbescherung im Lazarett durch freundliche Gaben zu fördern. Zur Entgegennahme von Geldspenden sind die vorgenannten Herren Äezirksobmänner bereit, bei welchen diese Spenden in Listen eingetragen werden. Geschenke in Waren werden in der Ratskanzlei mit herzlichem Danke entgegengenommen. Ein jeder helfe nach seinen Kräften, die Durchführung dieser Weihnachts-Werke zu unterstützen und hierdurch der Dankbarkeit an unsere tapferen Krieger Ausdruck zu verleihen. Pulsnitz, am 9. November 1916. Der Stadtrat.