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pulMtzerwochendlaN Sonnabend, 13. Mai 19 l 6. Beilage zu Nr. 58. 68. Jahrgang. Dem Ministerium des Innern ist bekannt geworden, daß einige Landwirte von dem freihändigen verkaufe von Rindvieh durch die Besorgnis abgehalten werden, daß bei einer et waigen Enteignung des zur Aufbringung des Schlachtviehbedatfes erforderlichen Rindviehs auf frühere Verkäufe keine Rücksicht genommen werden würde. Diese Besorgnis ist unbegründet. Wie hiermit ausdrücklich angeordnet wird, sinu vielmehr für den Fall, daß eine zwangs weise Ausbringung des Schlachtvtehbedarfs nach 8 L der Bundesratsbekanntmachung vom 27. März 1916 notwendig werden sollte, bei Bemessung der Zahl der von den einzelnen Besitzern zu liefernden Tiere diejenigen Rinder voll anzurechnen, die nachweislich seit dem 17. April d. I. verkauft worden sind. Im eigenen Interesse der Landwirte liegt es daher, schlachtreife Rinder möglichst bald zu verkaufen, da hierdurch eine zwangsweise Aufbringung des Schlachtviehbedarfs voraussicht lich vermieden werden kann. Dresden, am 9. Mai 1916. Minister iUM des INNSkN. WmiiiiinäOiH^ieMiOM delreffend. Für den Verkauf von Verbrauchszucker im Kleinhandel gelten folgende Höchstpreise: Gemahlener Melis I 30 Pfg. Gemahlene Raffinade 82 Pfg. Preßwürfel 32 Pfg. Schnittwürfel 34 Pfg. Stückenlompen 33 Pfg. Vrotzucker 33 Pfg. Farin 29 Pfg. Was als Kleinverkauf auzusehen ist, bestimmt sich nach den vom Reichskanzler auf Grund von § 8 Abs. 2 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1915/16 vom 26. August 1915 (Reichs Gesetzblatt Seite 516) erlassenen Vorschriften. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Dresden, den 10. Mai 1916. Ministerium VSS INNSNt. VemSnW, betreffens die anderiveile Regelung de« Fleischverbrauchs in der Zeit bis W K Znli IM. Um eine gleichmäßigere Verteilung der für die Zivilbevölkerung zur Verfügung stehenden Gesamtfleischmenge herbeizuführen, wird hiermit folgendes bestimmt: I. Der durch die Ministerialverordnung — 326A IISill — vom 3. April d. I. festgesetzte Zeitraum von 8 Wochen für die Gültigkeit der erstmalig ausgegebenen Fleischmarken wird auf 12 Wochen verlängert. Die innerhalb dieses Zeitraumes ausgegebenen, mit Gültigkeitsdauer bis zum 12 Juni d. I. ausgestatteten Fleischmarken gelten demnach bis zum 10. Juni 1916 ein schließlich. Eine Erhöhung der den Verbrauchern zugewtesenen Kopfmenge durch Ausgabe weiterer Marken ist innerhalb dieses Zetlruumes unstatthaft. Soweit die Kommunalverbände Vor schriften über dis Anrechnung der am 17. April d. I. festgestellten Fleischvorräte erlassen haben, gelten sie als für den Zeitraum bis zum 16. Juli d. I. erlassen. Tagesfleischmarken sind von jetzt ab nur noch mit drei Abschnitten zu je 25 x Mittelgewicht für den Tag auszugeben. Die Zuteilung von Fleischmarken an länger hier wohnende Fremde oder an Zureisende (stehe Z 10 der Verordnung vom 3. April d. I.) hat umer Zugrundelegung derselben Fleischmenge auf den Tag zu erfolgen. Die von den Kommunalverbänden erlassenen Vorschriften über die Herabsetzung des Gewichtswertes der Fleischmarken treten mit dem heutigen Tage außer Kraft. II. Die Kommunalverbände können Bestimmungen darüber treffen, welche Menge von frischem Fleisch und frischer Wurst wöchentlich an die einzelnen Haushaltungen auf den Kopf abgegeben werden dar?, und dazu anordnen, daß die Entnahme dieser Fleischmenge während der Geltungsdauer dieser Verordnung nur bei ein und demselben Fleischer zu erfolgen hat. Sie können dabei die Fleischabgabe auf Vezickseinwohner beschränken. Auf den Verkauf von Gefrierfleisch, Konserven und anderen Dauerfleischwaren soll sich diese Regelung im allgemeinen nicht erstrecken. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Dresden, den io. Mai 1916. Ministerium vss Innern. Bekanntmachung, Linjädrig- SrelwiMge betreffend. Sämtliche bi» zum 1. Juni 1916 zurückgestellten Angehörigen der Jahrganges 1897 sowie die im Jahre 1896 oder früher geborenen Rekruten, di« im «u». hebungsbezirke Bautzen und Kamenz kontrolliert werden und im Besitze de- Berechtigungsscheine- zum slnjäbrlg kreitVUUgSN Militärdienst sind oder die Befähi gung zum einjährtgsreiwilligen Militärdienst besitzen und davon Gebrauch machen wollen, haben UNVerzÜgUck und zwar spätesten- bi» zum 14. Mai 1916 dem Königlichen Bezirkskommando Bautzen unter Vorlegung ihrer Militärpuptere, de- Berechtigung-scheinr- oder de- Befähigung-zeugaisse- schriftlich zu melden bei welchem Truppenteil sie eingestellt sein wollen. Die Einstellung erfolgt Anfang Juni 1916 und kann nur bei einem Truppenteile derjenigen Waffengattung geschehen, für die die Betreffenden au-gehoben find, Jnfanttrietaugliche insbesondere können nur zur Infanterie im XII. Armeekorps, einschl. Grenadiere und Schützen, sowie Jäger 12 (nicht zu Jäger 13), einbrru- sen werden. Gestellung-besehle zum Eintreffen ergehen erst Ende Mat. Diejenigen, die sich bereis Anfang März diese» Jahres gemeldet hatten, aber bi»her noch nicht eingestellt sind, haben sich erneut zu melden. Bautzen, den 10. Mai 1916. Königliches vezirkskommanöo. Ausgabe von Brotmarken an Gasthausfremde. Et ist zur kenntni» der unterzeichneten Behörde gekommen, daß die Aurgabe von Brotmarken an Gasthausfremde, die in erster Linie eine doppelte Brot versorgung verhindern sollen, vielfach nicht genügend beachtet werden. Da die sächsische Reisebrotmarke im ganzen Lande Gültigkeit hat, find an Personen, die inner halb Sachsen» ansässig find, grundsätzlich überhaupt keine Brotmarken des Aommunalverbandes aus;ugeben. Da» Gleiche gilt für solche Personen, die au» Bayern, Württemberg, Baden, Elsaß-Lothringen und dem preußischen Regierungsbezirke Sigmaringen zurersen, da die dortigen Gasthausmarken auch in Sachsen gelten. In diesen Fällen kann für die Ausgabe von Brotmarken nur auLnahmSweise ein Bedürfnis gegeben sein, etwa wenn die betreffenden Personen glaubhaft machen, daß sie vor ihrer Abreise zum Eintausch von Reisemarken nicht mehr imstande waren. Stets kommt die Verwendung von Brotmarken nur bei Aufenthalten von kurzer Dauer in Fragt; bei längerem Aufenthalt ist die Zuteilung von Brotmar ken von der Vorlegung eine» Brotmarkenabmeldescheine- abhängig zu machen. Beim Wechsel der Wohnort» de» Abziehenden müssen deshalb in allen Fällen solche Abmeldebescheinigungen ausgestellt werden. ' Die Herren Bürgermeister von Königsbrück und Elstra und die Herren Kemeindevorstände de» Bezirk» werden angewiesen, die vorstehenden Bestimmungen streng zu befolgen. königlicks Nmtsbauptmannsckakt Kamenz, am 11. Mai 1916 Kartoffeln. Um die Versorgung der Bevölkerung mit Epeisekartoffeln ordnungsgemäß durchführen zu können, machen sich folgende Anordnungen erforderlich: 1 ., die Ausfuhr von Kartoffeln au» dem Bezirke de» unterzeichneten Kommunalverbander wird verboten. 2 ., die Einfuhr von Kartoffeln in den Bezirk de» unterzeichneten Kommunalverbände» ist sofort, spätesten» aber 3 Tage nach der Einfuhr der Königlichen Amt-Hauptmannschast anzuzeigen. 3 ., die Abgabe von Kartoffeln von dem Erzeuger an Verbraucher oder Händler ist verboten. 4 ., Kartoffelerzeuger, die mehr Kartoffeln besitzen, al» sie in ihrer eigenen Wirtschaft verwenden dürfen, haben die überschüssigen Mengen der Königlichen Amt»- hauptmannschaft bi» zum 25. tDal 1916 zum Ksufe anzubieten. Welche Mengen in der eigenen Wirtschaft verwendet werden dürfen, geht au» der Bunde»rat»- verordnung über die Verpflichtung zur Abgabe von Kartoffeln vom 31. Mär, 1916 — R. G. Bl. Seite 223 — der BundeSrat»verordnung über da» Verfüttern von Kartoffeln vom 15. April 1916 — R. G. Bl. Seite 284 — und au» der Verordnuag de» Königlichen Ministerium» de» Innern vom 29. April 1916 — abgedruckt im Kamenzer Tageblatte Nr. 101, Pulsnitzer Wochenblatts Nr. 53 — hervor. ES dürfen darnach bis zum 31. Juli 1916 für den naturalberechtigten Feldarbeiter 3 Pfund für den Tag, für die sonstigen Personen der Wirtschaft, 1'/, Pfund für den Kopf und Tag zurückgehalten werden. Verfüttert dürfen bekanntlich Kartoffeln nach denn 15. Mal 1916 nicht mehr werden. 5 , Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden auf Grund von 8 10 der BundetratSverordnung über die Speisekartoffelversorgung im Frühjahr und Sommer 1916 vom 7. Februar 1916 und 8 17 Ziffer 2 der BundeSrat-verordnung über dieVersorgung-regelung vom 25.September/4.November 1915 mit Gefängnis bi» zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bi« zu 1500 Mk. bestraft. 6 , diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch für dar Gebiet der revidierten Städte Kamenz und Pulsnitz. vsr kommunaivsrband Qsr königUcksn kmtsdauptmannscbakt Kamenz, am 11. Mai 1916 Ablieferung ves Roggens und Weizens. Landwirte, die noch Roggen und Weizen über die ihnen als Aussonderungsgut oder Saatgut gesetzlich zustehende Menge hinaus in ihrem Besitze haben, werden aufgefordert, diese Mengen Getreide bis ZUM 31. Mai 1916 an die Einkäufer des „Eetreideeinkaufs, e, E. m. b. H in Kamenz zur Ablieferung zu bringen. Sollte die Ablieferung der der Enteignung unterliegenden Mengen Roggen und Weizen innerhalb dieser Frist nicht freiwillig erfolgen, so wird die Ent eignung der Vorräte auf Aosten der Besitzer vorgenommen werden. Oer vesirksverband Qsr königlicken Nmtsdauptmannsckakt Kamenz, den 12 Mai 1916