Volltext Seite (XML)
wen muß sich der Lieferant nun halten, nachdem der Kunde den Heldentod erlitten hat? Zunächst haften die Erben. Hinterläßt der Kunde Frau und Kinder, so sind diese Erben zu % und 34 gemäß § 1931 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Zu diesem Teile fällt ihnen das Erbe zu, aber auch die vorhandenen Schulden, Sie haben also den Handelsgärtner zu befriedi gen, Der Erbe haftet nach § 1967 des Bürgerl, Gesetzb. für alle Nachlaßverbindlichkeiten, zu denen die vom Erb lasser herrührenden Schulden für empfangene Waren ge hören, Die Erben haften dabei nach § 2058 des Bürgerl, Gesetzb, als Gesamtschuldner, Der Handels gärtner braucht also nicht zu billigen, daß von der Forde rung, die er für Sämereien in) Höhe von 60 M, hat, die Ehe frau ihm 15 M, zahlt und ihn wegen der restlichen 45 M. an die Kinder verweist. Er kann von der Ehefrau den vollen Betrag fordern, und diese hat sich dann mit den Kindern auseinanderzusetzen. Er kann aber auch von einem Kinde alles fordern, und sich den Kunden heraus- suchen, der ihm am zahlungsfähigsten erscheint. Sind Kin der nicht vorhanden, so erbt die Ehefrau V, die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen auch V und dann haben sie auch die Schulden je zur Hälfte zu begleichen und der Gläubiger hat die Wahl, an wen er sich halten will. War der Kunde unverheiratet, so erben die Eltern allein zu gleichen Teilen, haften also auch für die Schul den als Gesamtschuldner. Lebt nur noch der Vater oder die Mutter, so treten an Stelle des verstorbenen Eltern teils die Geschwister, Geschwisterkinder, Neffen, Nichten usw. Leben die Eltern beide nicht mehr, so sind die Ge schwister zu gleichen Teilen Erben, oder die Geschwister kinder usw. Sind solche nicht vorhanden, erben die Groß eltern usw. Der Handelsgärtner muß sich also genau er kundigen, welche Personen als Erben in Frage kommen. Sie müssen aber auch endgültig Erben geworden sein. Jeder Erbe kann nämlich die Erb schaft annehmen oder ausschlagen. Will er ausschlagen, so muß dies binnen 6 Wochen von dem Zeitpunkt ab geschehen, wo er von seiner Berufung als Erbe Kenntnis erhielt. Sind 6 Wochen vergangen, ohne daß er ausge schlagen hat, so ist er endgültig Erbe und der Handels gärtner kann von ihm Befriedigung fordern, auch wenn der Verstorbene nichts hinterlassen hat. Er muß dann aus eig nen Mitteln bezahlen. Bevor diese Frist nicht abgelaufen ist, kann gegen den Erben nicht vorgegangen werden. Der Erbe kann sich aber auch dagegen sichern, daß er nicht mit dem eignen Vermögen haftet, auch wenn er die Erbschaft nicht ausschlägt. Er kann ein Aufgebot der Gläubiger bewirken, wodurch ein klares Bild über die vorhandenen Schulden erzielt wird. Er kann auch eine Nachlaßpflegschaft einsetzen oder Nachlaßkonkurs eröffnen lassen. Ist dies geschehen, so ist seine Haftung als Erbe auf den vorhandenen Nachlaß beschränkt, Der Erbe kann schließlich auch bei dem Nachlaßgericht ein Ver zeichnis des Nachlasses (Inventar) einreichen und haftet dann ebenfalls nur bis zum Belange des Nachlasses, Das will auch alles geprüft sein, ehe der Handelsgärtner an die Erben seines gefallenen Kunden herantritt. Hat der Erbe die eben erwähnte Vorsicht gebraucht und es ist kein Nachlaß vorhanden, so geht der Handels gärtner leer aus, da der Erbe aus seinen eignen Mitteln nicht zu zahlen braucht. Schlägt ein Erbe aus, so tritt der nächste Erbe an seine Stelle. Schlagen also die Eltern den Antritt der Erbschaft aus, so kommen die Geschwister als Erben in Frage, schlagen auch diese aus, Geschwister kinder usw., und wenn alle Erben ausschlagen, muß eine Nachlaßverwaltung gerichtsseitig eingesetzt werden. Es empfiehlt sich also immer, zunächst einmal die 6 Wochen abzuwarten, um dann sich vergewissern zu können, wer endgültiger Erbe geworden ist. Einer besonderen Betrachtung bedürfen die Fälle, wo die Ehefrau bestellt und empfangen hat. Hier fragt es sich, ob der Kauf einer Blume, wenn es sich um Privat kundschaft handelt, oder eines Sortiments Pflanzen usw, im Handelsbetriebe zu den Befugnissen der Ehefrau ge hört, Der Mann haftet für Geschäfte, die die Frau inner halb ihres häuslichen Wirkungskreises vornimmt. Diese Geschäfte gelten als im Namen des Mannes abgeschlossen. Dazu gehören unstreitig Einkäufe von Hausbedürfnissen, Nahrungsmitteln, Kleidungsstücken usw,, aber es gehört auch der Einkauf von Gelegenheitsgeschenken, z. B. Blu men, Kränzen zu Geburtstagen, Hochzeiten, Todesfällen in der Verwandtschaft oder Bekanntschaft, Der Kaufpreis muß sich aber im Rahmen der Haushaltung der Familie halten. Auch die Herrichtung eines Hausgartens gehört hierher. Aus allen solchen Geschäften wird der Ehemann verpflichtet, nicht die Ehefrau persönlich, die allerdings meist zu den Erben des Ehemannes gehören wird und mit den übrigen Erben dann für die Schuld aufzukommen hat. Die Klage muß aber gegen die Erben gerichtet werden. Hat die Ehefrau ihre Befugnisse aber überschritten, z, B. eine kostbare Palme gekauft, die nicht mit der Lebens führung der Familie vereinbar ist, so sind der Ehemann bezw. seine Erben nicht haftbar, sondern die Ehefrau muß persönlich belangt werden, da sie nur persönlich aus dem Kaufgeschäft verpflichtet ist. Die Klage ist gegen sie, nicht gegen den Ehemann bezw. dessen Erben zu richten. Viel verbreitet ist der Irrtum, als ob sich der Ver käufer an den Dritten halten könnte, der in den Besitz des gekauften, aber nicht bezahlten Gegenstandes gekom men ist. Aber davon ist gar keine Rede, Wenn der ge fallene Kunde nichts hinterläßt, die Erben sich vom Nach laß losgesagt haben, die auf Kredit entnommene und einem Dritten zum Geschenk gemachte Palme bei diesem aber noch vorhanden ist, so braucht derselbe weder Zahlung zu leisten, noch die Palme an den Handelsgärtner zurück zugeben, Was der Käufer mit ihr gemacht, wie er sie ver wendet, verschenkt oder weiterverkauft hat, kommt gar nicht in Frage. Das Rechtsgeschäft ist ja nur zwischen ihm und dem Handelsgärtner abgeschlossen worden. Auch eine ungerechtfertigte Bereicherung kommt bei dem Dritten nicht in Frage. Ist aus dem Nachlaß nichts zu bekommen und haben die Erben ausgeschlagen, so geht in diesem Falle der Handelgärtner leer aus. Man sieht aus diesen Ausführungen, daß immerhin große Schwierig keiten und Weiterungen entstehen, wenn Außenstände ein zutreiben sind und der Schuldner auf dem Felde der Ehre gefallen ist. P. Lieferungsverträge im Blumen- und Topfpflanzenhandel. Wir leben in der Zeit der Verträge und Kompromisse. Das neueste .und, wie man hoffen darf, ein in seinen Wir kungen segensreiches Ergebnis dieser Zeitströmung ist innerhalb des Kreises unserer beruflichen Interessen die Arbeitsgemeinschaft zwischen gärtnerischen Arbeitge bern und -nehmern. Wenn es möglich war, diese beiden wirtschaftlichen Antipoden in einem Vertrage zu einen, warum sollte es nicht gelingen, die beiden viel weniger auseinanderstrebenden Gruppen Handelsgärtner und Blu mengeschäftsinhaber miteinander zu verständigen?! Es ist wohl sogar ein Gebot der Stunde, eine Forde rung der Zeitumstände, daß diese beiden Gruppen mit einander und nicht gegeneinander gehen. Denn beide bestehen aus selbständigen Geschäftsleuten und haben daher in der nächsten Zeit wohl mehr gemein same Interessen zu verfechten, als Ursache, sich wegen angeblich unüberbrückbar wirtschaftlicher Gegensätz lichkeiten zu bekämpfen. Wie es scheint, beginnt diese Ansicht in neuerer Zeit