1) Daß ein Mitglied der organisirten Goldschmiede dem Vorstände des Deutschen Metallarbeiter-Verbandes angehören muß. Dieses Mitglied soll aus dem Personenbeslande des Zentralvorstandes der Deutschen Goldschmiede bestimmt und gewählt werden und wird im Bureau des Deutschen Metallarbeiter-Verbandsö beschäftigt. 2) Die gegenseitige Ergänzung nnd Verschmelzung der beiden Statuten vorzunehmen und zwar soll 8 5 des Statuts des Deutschen Metallarbeiter-Verbandes lauten: „Unterstützung kann Mitgliedern erst dann gewährt werden, nachdem sie sechs Monate dem Verbände angehört und Bei trag gezahlt haben. Mitglieder, welche, um sich anderswo Arbeit zu suchen, auf Wanderschaft gehen, kann eine Reise unterstützung gewährt werden. Dieselbe beträgt im Sommer 2 Pfg., im Winter 2^/, Psg. pro Kilometer, jedoch darf dieselbe pro Tag Mk. I.— nicht übersteigen." 8 3 Abs. Ku soll lauten: „Mitglieder, welche während der Dauer von acht Wochen keine Wochenbeiträge entrichtet und nicht um Stundung nach gesucht haben, können ausgeschlossen werden." 3) Das Fortbestehen der Agitationskommission der Goldschmiede Deutschlands. 4) Das iL