Es wurde» sofort von Schlicke an Stelle der „aufgelösten" Ver trauensmänner dieselben Personen als Bevollmächtigte des Vorstandes ernannt und mit ausreichenden Instruktionen versehen, wobei die ge machten Erfahrungen in Betracht gezogen wurden. Die Bevollmächtigten wurden ermächtigt, die Beiträge einzu ziehen, die Korrespondenz zu führen, die Zeitung den Einzelmitgliedcrn zuzu stellen und eventuell Reisegeld auszubezahlen. Ihre Abrechnung erfolgt mit dem Vorstand «llvierteljährlich und werden dazu eigene Formulare eingeführt. Zur Aufnahme von Mitgliedern wurden die Bevollmächtigten nicht ermächtigt, sondern bedürfen in jedem einzelnen Fall dazu der besonderen Ermächtigung. Dasselbe gilt von allen anderen im Ver bandsinteresse vorzunehmenden Handlungen. Bemerkt sei hier noch, daß bei allen derartigen „Auflösungen" von Vertrauensmännern mit Ausnahme des oben erwähnten, aber resultat los verlaufenen Falles in Chemnitz, in keinem Falle Strafantrag gestellt worden ist, trotzdem alle Auflösungsverfügungen mit straf baren Handlungen motivirt worden waren. In Crimmitschau wurde eine gar nicht bestehende „Gewerkschaft der Metallarbeiter" aufgelöst und die Auflösungsverfügung einem Mit- gliede, das weder Vertrauensmann noch Bevollmächtigter war, zugestellt. Diese Verfügung stützte sich auf das Bestehen einer örtlichen Gewerk- schaftskommisfion oder eines Gewerkschaftskartells und folgerte aus diesem Bestehen anch die Existenz von Gewerkschaften, was ja wohl insofern als zutreffend erachtet werden muß, als ein Kartell der Ge werkschaften nur von Gewerkschaften gebildet werden kann, wie ja der Name schon besagt. Die sächsischen Arbeiter können aus dem Vorgehen ihrer Behörden die Lehre ziehen, daß si.e sich durch eine hie und da beliebte milde Anwendung der vereinsgesetzlichen Bestimmungen nicht in Sicherheit einwiegen lassen und womöglich gar in eine gewisse Vertrauensselig keit verfallen sollen. Fast in allen Fällen und am eklatantesten in dem noch zu erörternden Falle in Leipzig hat sich gezeigt, daß die Behörde verschiedene Handlungen und Vorkommnisse, die sich streng genommen mit dem Vereinsgesetz nicht vertragen, längere Zeit duldet und sie gewissenhaft registrirt, um sich bei passender Gelegenheit auf „diese Ungesetzlichkeiten" berufen und ihr Vorgehen damit rechtiertigen zu können. Auf diese Praxis stützt sich die „Auflösung" der Vertrauensmänner in Leipzig. Im Großen und Ganzen sind die Beanstandungen die selben, wie die der Chemnitzer Amtshauptmannschaft, nur hat sich das Polizeiamt in Leipzig noch ein eigenes, so lange der Verband existirt, nicht vorhandenes Amt im Verband zu schaffen „geleistet," indem es dem Mitglieds Schiemann die Rolle eines Obervertrauensmannes anwies und da dieser sich mit den anderen Vertrauensmännern in's Benehmen gesetzt und diese mit ihm und unter sich in ihrer Eigenschaft als Vertrauensmänner verkehrt haben sollen, darin eine gegen das Vereinsgesetz verstoßende strafbare Handlung erblickte. Auch diese Auf lösung hätte den Vorstand wenig genirt, wenn sie nicht gerade zur Zeit der Delegirtenwahl und Stellungnahme zur Generalversammlung ge kommen wäre und auch lediglich ven Zweck gehabt Hütte, diese zu ver hindern. Um nun den Leipziger Mitgliedern dennoch eine Wahl ohne