Volltext Seite (XML)
Schuldner zu Zahlungen bequemten und so nach und nach ihren Ver pflichtungen nachkamen; allerdings ist die Sache entschieden umständlicher, theurer und insofern ein Erfolg ungewiß, als nicht überall „etwas zu holen" ist. Der Weg der Privatklage schließt die strafrechtliche Verfolgung nicht aus und kann man, wenn wirklich sich die „Statuirung eines Exempels" als nothwendig erweisen sollte, dies dadurch erreichen, daß man durch den Prozeßbevollmächtigten die Ueberweisung der Akten an die Staatsanwaltschaft wegen Verdachts einer strafbaren Handlung be antragen läßt, In diesem Falle wird der Erfolg immerhin gewisser ein, als wenn man selbst Strafantrag stellt. Gegen alle Diejenigen, die durch Veruntreuungen dem Verband einen nachweislichen Schaden zugefügt hatten, mußte der 8 3 Abs. 7 a, des Statuts in Anwendung gebracht und sie ausgeschlossen werden. Anträge auf Ausschluß sind in großer Zahl eingegangen, aber bei Weitem nicht allen Folge gegeben worden. So wurden Anträge wegen Beleidigung des Vorstandes stets abgelehnt, weil der Vorstand der Ansicht war, daß das Recht der Kritik an seinen Handlungen da durch nur beschnitten werden würde. Nur in Fällen grober Ver leumdungen hätte sich der Vorstand dazu entschließen können, aber nur dann, wenn die Verleumdung erwiesen war. Solche Fälle sind aber glücklicher Weise nicht vorgekommen. Strenger wurde dagegen verfahren bei offen zu Tage liegenden Verstößen gegen die Interessen des Verbandes, also bei Streikbruch, bei Denunziationen und sonstigen, die Organisation schwer schädigenden Handlungen Einzelner gegen die Gesammtheit oder gegen die in der Organisation thätigen Personen. Die Zahl der Ausgeschlossenen ist in der abgelaufenen Geschäftszeit wegen der vielen Streikbrecher dennoch immerhin ziemlich groß, und ist es nicht gut möglich, auf diese Fälle im einzelnen einzugchen und möge hier nur ein Fall Erwähnung finden, indem der Ausgeschlossene Beschwerde gegen den Vorstandsbeschluß beim Ausschuß erhoben hat. Der Vertreter der Nürnberger Mitglieder auf der vorigen General- Versammlung, Johann Müller aus Burgfarnbach, hatte als Bevoll mächtigter der Sektion der Flaschner in Nürnberg vom Kassier daselbst den Auftrag erhalten, Mk. 90.— an den Hauptkassier Werner abzu liefern, aber nur Mk. 12.— für Delegirtenmarken zum Gewerkschafts kongreß in Halberstadt abgeliefert. Nach Veröffentlichung der Monats abrechnung vom April reklamirte der Kassier in Nürnberg den Betrag von Mk. 78.—, weil vom Hauptkassier nur Mk. 12.— quittirt waren, und kam dadurch die Sache heraus. Müller behauptete nun, daß er allerdings Mk. 12.— abgeliefert, den übrigen Betrag von Mk. 78.— als ihm zukommende Vertretungskosten mit dem Sekretär in der Weise verrechnet habe, daß er ihm Mk. 12.— und die Quittung über Mk. 78.— unter Verzicht auf seine Reiseentschädigung gegeben habe. Zunächst wurde jedoch festgestellt, daß Müller die Mk. 12.— Tags zuvor dem Hauptkassier selbst eingehändigt und mit dem Sekrekär überhaupt nichts verrechnet, sondern seine Reiseentschädigung von Mk. 78.— voll bezogen hat. Müller, in einer kombinirten Verwaltungssitzung in Nürnberg vonl Hauptkassier persönlich der Unterschlagung bezichtigt, leugnete und suchte seine Behauptungen durch Berufung auf verschiedene Zeugen zu