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Adorker Wochenblatt. Mittheilungen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Fünfzehnter Jahrgang. »r«i- für den Jahrgang bei Bestellung von der Post: > Thaler, bei Bestellung bet Blattet durch BotengelegextzeN: * 22 Stgr. »Pf. 17. Mittwoch, S4. April 1850. Armenversorgung. Im traulichen Zwiegespräch mit einem mir bä. freundeten Abgeordneten während meiner Anwesenheit in Dresden, in den letzten Tagen, kamen wir auch auf den von dem Abgeordneten Mehnert in erster Kammer gestellten Antrag auf Bildung größerer Ar« menversorgungSbezirke, und es überraschte mich nicht wenig, meinen Freund nicht in der Maße für diesen Antrag gestimmt zu finden, als es nach meiner An sicht der Gegenstand verdient. Denn wenn man auch dem fraglichen Antrag keine so präponderirende Be deutung beilegen darf, daß er in jetziger Zeit ein wich« tiger genannt werden könnte, in einer Zeit, ,v» Ginn und Gcmuth jedes Patrioten von staatlichen Lebens fragen beschäftigt und bewegt sind, so ist er doch kei- neSwegcs ganz ohne practische Geltung. — Es ward mir erwidert, der Antrag könne zu keinem Erfolge führen, da wir noch keine Verwaltungsbezirke haben, welche künftighin in dieser Beziehung würden maß. gebend sein. Nun gut, zur Ausführung könnte frei« lich eine durch diesen Antrag hervorzurufende Maßre gel jetzt noch nicht gebracht werden, allein sie hängt auch mit der Umgestaltung des Verwaltungswesens, mit Organisation der Behörden und mit Bildung der Bezirke für dieselben nicht so unmittelbar zusammen, daß, sie gleichsam in diese neue Organisation mit ver. webt werden könnte, sondern es wird dadurch nur das Mittel zur praktischen Durchführung geboten werden. — Die Sache selbst beruht auf einem Erläulerungs- gesehe zvr-Armrnordnung vom 22. Oktober 1840 und es kann kaum bezweifelt werden, ob es nicht der Staatsrcgierung, nur-angenehm sein werde, durch reif, lichr und gründliche Berathung dieses AntragS'dle be züglichen Ansichten, Wünscht und Bedürfnisse deS Volkes durch seine verfassungsmäßigen Vertreter aüs. führlich und genau kennen zu lernen. Ist doch selbst in der Ausführungs-Verordnung zur Armenorbnung «ub k. bemerkt, daß nach den über daS Arme«- und Bcttelwesen im Lande angestellten Erör. terungtn die diesfallsigen örtlichen Zustände sehr ver. schieden sind, und während in einzelnen Gegenden und Orten die Armuth sich auszubreiten drohe, anderwärts die Gemeinden wenig aber gar keine Armen unter sich hätten, welche auf öffentliche Unterstützung oder Ver sorgung Anspruch machten. Betrachtet man aber Zweck, Geist und Tendenz der Armenordnung, so findet matt, daß bei dem bisherigen gesetzlichen Grundsätze, brr Verpflichtung jedes einzelnen Ortes zu Versorgung seiner Armen, die so wohlchätigen und heilsamen Be. stimmungen der Armenordnung nicht in dem Maße und mit dem Erfolge ausgeführi werden können, alS es für die Gesammtheil dringend wünschenswerth ist; darum ist auch in h 30 bereits die Association meh» rerer Orte zu gemeinschaftlicher Armen«Versorgung anempfohlen worden. Nach h. 2 sind die Zwecke der Armenpflege:'1- der Verarmung einzelner Individuen soviel möglich vorzubeugen; 2) die Unterstützung der schon Verarm ten; 3) die Aussicht über diejenigen, welche der öffent» licheN Armcn-Aersorgung anheimgefallen sind.— Und nach h. 33 sind die verschiedenen Gegenstänoe der At- mcnpflege: a) Verabreichung vosi Almosen, b) Krasi» kenpflege, o) Kindercrziehung; el) Verschaffung von Unterkommen, e) gänzliche Versorgung. Hierbon allenthalben werden einzelne Gemeinden bloS zu« 2, «ab 2 und h. 3 «ub a., ü., ingleichen aü e. zur 1kütrichtukg des Schülgeldes verbindlich verbleiben können, alle andere Leistungen und Vetpflichtungsn abets söwie'insbesondere dib'tz. 2 «üb 1 angedeutÄe Zweck, dessen' Erstrebung voü allgeckeiNem StaatS-IN» teresse ist, müssen auf größere Armen-VerforgunßS-Be- zirke übertrügen werden, nieüN dieser Zweck nur noth-