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ein wie das andere Mal genau gleichviel Atmosphären Druck geben und so zu der denkbar höchsten Auspressung gelangen. Man kann bei guter brauner Holzpappe nicht nur bis 30, sondern bis 55 und 60 kg Druck auf 1 qcm anwenden, ohne bei richtigem Preß vorgang ein Zerpressen der Bretter wahrzunehmen. Solche Erfolge kann man mit einer alten Riemenpresse nicht erzielen, Bei dieser wird der Arbeiter nur durch das schädliche Gleiten des Riemens auf der Scheibe darauf aufmerksam gemacht, daß er ausrücken muß. Mit was für Nachteilen für den Riemen dies erkauft ist, wird nicht in Betracht gezogen, wobei die fortwährende Feuchtigkeit mithilft. Der hohe, sich langsam steigernde Druck' bei der hydraulischen Presse sichert aber auch noch andere Produktionsvorteile, auf die ich nicht eingehen kann. Auch bei der Pressung ist die Kontrolle eine Hauptsache, und die Mano meter bieten hier ein sicheres Mittel für den Werkführer. Zu alledem rückt sich bei dem erreichten Höchstdruck die Pressung selbst aus, was durch Ventile entschieden besser geregelt ist, als durch die Riemenausrückung. Etwas anderes ist es bei mechanischer Aus rückung. Zerpressung erfolgt übrigens viel häufiger durch zu schnelles Pressen als durch zu hohen Druck. Es ist nicht erwiesen, daß man mit dem einzylindrigen Trockner die besten Erfolge erzielt. Ich sah in letzter Zeit eine Formatpappen- Trockenanlage von G Zylindern, die infolge gut durchdachter An ordnung bei weitem leistungsfähiger ist, als 6 einzylindrige Apparate. Eine Fabrik, die mit 5 oder 6 solchen arbeitet, hat für Anschaffungs kosten wie auch für Filze usw. bedeutend mehr Ausgaben, als mit einer ganzen Partie. Man denke nur an den Raum und die Funda mentierung. Auch geringere Löhne sprechen zu Gunsten der Partie. Der Werkführer kann bei mehreren einzylindrigen Trocknern die Kon trolle sehr schwer durchführen. Er kann nicht bei jedem Zylinder stehen und aufpassen, ob genügend eingelegt oder heraugenommen wird, ebensowenig kann er die Bogen zählen oder richtig schätzen. Besonders bei dünnen Sorten ist die Kontrolle erschwert, solche gehen sehr oft infolge Einhebens des Schabers zu viele Male um den Zylinder und werden übertrocknet oder bekommen schlechte und rauhe Stellen infolge Anklebens an dem Zylinder. Diese Nachteile haften der mehr zylindrigen Trockenpartie nicht an. Der ruhige Betrieb, die Wärme und das zeitweise Stillstehen schläfern bei Nacht auch den besten Arbeiter ein, auch die eifrigste Ueberwachung kann dies nicht verhindern. Da ferner die Leute ah den Zylindern, wenigstens in den nordischen Ländern Europas, die geringsten Löhne haben, weil von ihnen die wenigste Intelligenz ver langt wird, so ist es schwer, ihren Eifer zu beleben. Man kann einem Jungen, der 40 oder 45 Pf. im Tag verdient, keine Strafgelder abziehen. Gibt ihm aber der Werkführer den Laufpaß, so bekommt er wahr scheinlich einen noch schlechteren. Auch hier gilt es also, den Arbeitsgang so einzurichten, daß auch ohne strenge Aufsicht der Arbeiter zur Tätigkeit gezwungen ist, was durch die Trockenpartie erreicht wird. Sie erfordert mehr Regsamkeit, und der Werkführer kann mit einem Blick übersehen, ob alles in Ordnung ist. Die Heizung der Trockenanlage mit Oefen ist, wenn gut angelegt, nicht feuergefährlicher als die Dampferzeugung. Mitunter verteuert eine Dampfanlage mit dem dazugehörigen Maschinenbaus, Kesselhaus, Schornstein, Kessel, Armaturen, Pumpen, Injektoren, Vorwärmer, Brunnen, Wasserleitungen usw. eine Anlage so, daß ihre Errichtung unmöglich wird. Dazu kommen die vielen behördlichen Vorschriften, Kesselrevisionen, Heizerlöhne usw., die oft nicht im Verhältnis zur Leis tung des ganzen Betriebes stehen. Dies fällt alles bei Ofenheizung weg, und ein kleiner Betrieb kann damit außerordentlich günstig arbeiten, namentlich wenn mit Schälspänen gefeuert wird. Die Wärmeverluste in langen Dampfrohrleitungen sind sehr groß, während beim Ofen nur kurze Leitungen nötig sind, da er gewöhnlich an die Trocknerei an gebaut wird. K. Leonhardt Nachbildung von Photographien auf Ansichtskarten Reichsgerichts-Entscheidung Wie wir von beteiligter Seite erfahren, traf das Reichs- gericht vor kurzer Zeit in einer Strafsache wegen unerlaubter Nachbildung von Photographien eines deutschen Bundesfürsten auf Postkarten eine von früheren abweichende Entscheidung. Es hob nämlich in seinen Sitzungen vom 28. September und 12. Oktober, auf die Revision des geschädigten Photographen, das freisprechende Urteil der Vorinstanz auf und gab für die Auslegung der Paragraphen 4 des Photographie-Schutzgesetzes Weisungen, die vor wenigen Tagen dazu geführt haben, daß die Strafkammer bei erneuter Verhandlung den Postkarten händler zu einer Geldstrafe von 100 M. und zur Einziehung der vorhandenen Exemplare nebst allen Platten verurteilt hat, obwohl der Postkartenhändler so vorsichtig war, die Karten mit Schreibraum zu versehen, sodaß sie noch zur Ueber- mittlung von Nachrichten geeignet waren. Dieses Urteil ist inzwischen rechtskräftig geworden, und es wurden, wie wir aus beteiligten Kreisen hören, bereits auf Grund dieser Entscheidung und der Begründung des Reichs gerichts eine Reihe von Klagen und Strafanzeigen gegen berufsmäßige Freibeuter anhängig gemacht. Das Reichsgericht hat, wie vorläufig aus den Entscheidungs gründen mitgeteilt wird, ausdrücklich hervorgehoben, daß eine photographische Nachbildung allerdings in das »Gewand einer Postkarte« gekleidet sein könne, das den Vorschriften der Post ordnung angepaßte Stück Papier und der Vordruck darauf be sitzen jedoch ebensowenig selbständigen Charakter wie der Karton, auf den ein photographisches Werk aufgezogen sei. Das Papier werde zum integrierenden Bestandteil der Photo graphie, und der Druck auf der Rückseite ermögliche lediglich in bequemer Weise die Verbreitung durch postalische Ver sendung und bilde gleichzeitig den Deckmantel der Urheber rechts-Verletzung. Die Postkarte befinde sich in derartigen Fällen »an der Photographie«, nicht diese an jener. Diese Grundsätze habe die Strafkammer zwar nicht ver kannt, aber dennoch sei das Urteil ungenügend, weil es den objektiven Tatbestand unentschieden gelassen und den subjek tiven verneint habe. In der erneuten Verhandlung habe sich das Gericht deshalb sowohl über den objektiven Tatbestand als über den etwaigen strafrechtlichen Irrtum des Angeklagten und seine Entschuldbar keit sowie über den »guten Glauben des Angeklagten, der eine selbständige Voraussetzung der Straflosigkeit bilde und mit jenem Irrtum nicht identisch sei«, auszusprechen. Auf Grund dieser Urteilsbegründung gelangte die Straf kammer bei der erneuten Verhandlung zur eingangs erwähnten Verurteilung, obwohl es sich nicht etwa um eine künstlerische Leistung des Photographen sondern lediglich um ein Porträt eines Bundesfürsten handelte. Konkurrenz-Klausel des Reisenden. Ziffer-Anzeigen Im »Solinger Kreis-Intelligenzblatt« finde ich folgende Entscheidung des Kölner Oberlandesgerichts: »Ein Kölner Kaufmann war in einem Spirituosengeschäft zu M.-Gladbach als Reisender auf unbestimmte Zeit angestellt. Er hatte sich bei dem Vertragsabschluß durch die sogenannte Kon kurrenzklausel verpflichtet, innerhalb dreier Jahre nach seinem Austritt den Kundenkreis seines Prinzipals nicht zu besuchen. Während seines Dienstverhältnisses meldete er sich auf eine Zeitungsanzeige, in der ein Reisender gesucht wurde, und die, ohne daß er dies wußte, von seinem Prinzipal ausgegangen war. In dem Bewerbungsschreiben brachte er zum Ausdruck, daß er einen großen Kundenkreis an der Hand habe. Die Folge hiervon war, daß sein Prinzipal ihm kündigte, worauf er nach seinem Aus scheiden aus dem Geschäfte dessen Kundschaft der eingegangenen Verpflichtung zuwider aufsuchte. Der Prinzipal forderte hierauf im Klagewege die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe von 3000 M. Die Kammer für Handelssachen zu M. - Gladbach wies ihn jedoch mit seinem Anspruch ab, da dieser durch seine Kün digung verwirkt sei. Zu einer anderen Rechtsauffassung bekannte sich das Kölner Oberlandesgericht: es verurteilte den Reisenden zur Zahlung der eingeklagten Summe und führte in der Urteils begründung u. a, folgendes aus: »Dem Reisenden in der Spiri tuosenbranche mag es in der Regel bei Bewerbung um eine andere Stelle nicht versagt sein, empfehlende Angaben bezüglich der ihm bekannten Kundschaft zu machen, wenn er aber eine Verpflichtung (obiger Art) eingegangen hat, darf er sich vor erfolgter Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des Prinzipals redlicherweise nicht auf seinen Kundschaftskreis berufen.« Von dem auf unbestimmte Zeit angestellten Reisenden war es sehr unvorsichtig, auf die Konkurrenzklausel einzugehen. Eine Gegen leistung zu seinen Gunsten fehlt. Dafür, daß er sich verpflichtet, drei Jahre nach seinem Austritt den Kundenkreis seines Prinzipals nicht zu besuchen, mußte doch eine feste Anstellung von mehreren Jahren vorgesehen werden! Bei Abfassung seiner Angebote auf die Ziffer - Anzeigen mußte er auch bedenken, daß jene Anzeige von seinem Chef herrühren könne, der gerade, sowie der Reisende, die Absicht zu einer Veränderung haben konnte. Umsomehr Vorsicht war geboten, als 3000 M. auf dem Spiele standen, die er nun tatsächlich verloren hat und die Kosten obendrein. Einen Vertrag sollte man erst abschließen,, wenn beide Teile Ver trauen zu einander gefaßt und sich vollständig kennen gelernt haben. Der Chef sichert sich gern einen erprobten Reisenden, und dieser ist gern für ein leistungsfähiges Geschäft tätig! Es ist für beide Ab schließende schädlich, den ohne nähere Kenntnis der Verhältnisse ein gegangenen Vertrag nach kurzer Zeit lösen zu müssen. Man hätte im Vertrag festsetzen müssen, daß die Strafbestimmungen nur nach Verlauf einer längeren Zeit in Kraft treten. Daß das Landgericht zu M.-Gladbach den Anspruch des Geschäfts herrn auf die 3000 M. abwies, weil die Kündigung von seiner Seite geschah, spricht für die Richtigkeit des Vorhergesagten, ebenso die Urteilsbegründung des Kölner Oberlandesgerichts. So wie der Prinzipal sich schützen will, so muß der Reisende sorgen, daß er bei Abfassung eines Vertrages nicht zu kurz kommt, damit Fälle wie der vorliegende vermieden werden. Es kommt aber sehr häufig vor, daß sich Kaufleute, die längere Zeit ohne Stellung waren, zur Unterzeichnung eines Vertrages bereit finden, nur um die ihnen angebotene Stellung nicht in Frage zu stellen, während bei reif licher Ueberlegung weit mehr erzielt würde. H. D.