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PAPIER-ZEITUNG Nr. 69 Briefkasten Der Frage muß 10 Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen"bleiben unberücksichtigt Autwort erfolgt ohne Gewähr. -^Kostenfrei nur wenn [Abdruck? ohne Kamen gestattet Zollfrage Zur Frage 7681 in Nr. 63. Um Fachgenossen vor einem Irrtum zu bewahren, mache ich darauf aufmerksam, daß die Antwort der »Vereinigung usw.« eine Unrichtigkeit enthält: Kartone zahlen bei der Einfuhr nach der Schweiz schon von über 200 g/qm an den Zollsatz von 17 Frank die 100 kg, nicht erst von über 300 g/qm an. Ich kann dies erfahrungsgemäß be stätigen; außerdem hat die Papier-Zeitung in Nr. 103 von 1905 die neuen schweizerischen Zollsätze, die vom 1. Januar 1906 in Kraft getreten sind, veröffentlicht. D. Warenzeichen 7729. Frage: Eingeschlossen überreichen wir Ihnen die Ab schrift eines Briefes, den einer unserer Kunden erhalten hat. Wir behändigen Ihnen einliegend eine von Herrn K. in den Handel gebrachte Marke: Adler Weizenmehl, und bemerken Ihnen, daß die Bezeichnung »Adlermehl« für uns gesetzlich geschützt ist, was Sie aus unserer ebenfalls bei gefügten Etikette ersehen wollen. Laut Bericht des Patent amtes ist Herr K. nicht berechtigt, die Bezeichnung »Adler Weizenmehl« auf seinen Etiketten zu führen. Sie wollen deshalb Genannten freundlich bitten, seine Adler-Etiketten nicht mehr auf den Markt zu bringen. Kunden von uns, die vorzugsweise unser 000 als Adler vertreiben, fühlen sich durch K.-Etiketten benachteiligt und belästigt. Was ist in diesem Falle zu machen? Wir haben bereits seit 6 Jahren für den Verklagten, Herrn K., Etiketten »Adler-Weizen mehl« angefertigt und können dies durch unsere Bücher be weisen. Auch schreiben wir Adler-Weizenmehl, während der Konkurrent nur Adler-Mehl schreibt. AMtwort: Wenn einer Firma das Wort »Adlermehl« als Warenzeichen geschützt ist, so darf unseres Erachtens eine andere Firma das Warenzeichen Adler-Weizenmehl nicht führen, denn das Bezeichnende am geschützten Zeichen ist eben das Wort Adler. Wie wir auf die ähnliche Frage 7723 in Nr. 68 ausführten, schützt das Gesetz den ersten An melder und nicht den früheren Benützer eines Zeichens. Betrieb einer Buchbinderei 7730 Frage: Ich eröffnete vor etwa 2 Jahren eine Buch binderei und fertige sämtliche vorkommenden Buchbinder arbeiten an. Wegen des starken Wettbewerbs hier am Platze war es mir bisher nicht möglich, entsprechend meinen An strengungen vorwärts zu kommen. Mitunter habe ich wohl sehr viel zu tun, doch es kommt häufig im Sommer vor, daß ich überhaupt fast nichts zu tun habe. Gibt es vielleicht größere Geschäfte, die Buchbinderarbeiten nach außerhalb vergeben? Würde eine entsprechende Anzeige in der Papier-Zeitung, in der ich mich zur Uebernahme von Buchbinderlohnarbeit erbiete, Zweck haben? Im nächsten Jahre möchte ich meiner Buchbinderwerkstatt gerne ein Papiergeschäft anfügen. Gibt es Firmen, die mir ein solches in Kommission einrichteten? Antivort: Fragesteller leidet unter dem Mangel an Arbeit und sollte sich diese entweder durch Anzeige in der Papier-Zeitung oder durch direktes Angebot bei solchen Firmen, wo er Bedarf vermutet, verschaffen. Bei der Uebernahme von Lohnarbeit ist aber zu bedenken, daß die Preise für solche Arbeiten meist ziemlich gedrückt sind, und daß nur solche Buchbindereien dabei verdienen; die für bestimmte Arbeiten besonders eingerichtet sind und dann auch nur solche Arbeiten annehmen. Die Angliederung eines Papiergeschäfts ist häufig vor teilhaft, ob Fragesteller gut daran täte, fragt sich aber, weil er anscheinena zu wenig Geldmittel hat, um ohne weit gehenden Kredit ein solches Geschäft einzurichten. Außer dem wird nur einer von beiden Wegen gangbar sein: ent weder Fragesteller übernimmt in steigendem Maße Lohn arbeit und muß dann seine Werkstatt für die besonderen Arbeiten entsprechend einrichten, oder er fängt ein Papier geschäft neben der Buchbinderei an und muß dann mehr Kundenarbeit und kleine Gelegenheitsaufträge ausführen, die sich mit dem wachsenden Geschäftsverkehr vermehren. Ob Anzeigen in der Papier-Zeitung, die an nahezu 11000 zahlende Bezieher gelangt, den gewünschten Erfolg bringen werden, hängt von deren Fassung und Inhalt ab. Probieren geht über Studieren. 2887 Kündigung 773t. Frage: Hat ein junger Mann, der bei monatlicher Kündigung erst 12 Tage in einer Stellung tätig und erwerbs unfähig erkrankt ist, gesetzlichen Anspruch auf sechswöchent liche Gehaltszahlung? Antwort: Ja. Kündigung des Werkmeisters 7732. Frage: Ich bin seit 1. Januar 06 angestellt als Meister und leite ein größeres Personal. Kündigung ist beiderseits bis jetzt nicht vereinbart, ich bekomme Wochenlohn. 1. Welche Kündigungsfrist habe ich, 14 tägige, monatliche oder Quartalskündigung? 2. Bekomme ich, da ich erkrankt bin, außer meinem Kranken geld den Gehalt auf 6 Wochen weiter? Antwort: Das Dienstverhältnis kann, da nichts anderes vereinbart ist, von jedem Teil mit Ablauf jedes Kalender vierteljahrs nach 6 Wochen vorher erklärter Aufkündigung aufgehoben werden. Fragesteller hat während seiner Krankheit 6 Wochen lang. Anspruch auf sein Gehalt, doch mindert sich sein Anspruch um denjenigen Betrag, welchen er auf Grund einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken oder Unfallversicherung erhält. (§ 133a GO). Kündigung des Handlungsgehilfen 7733. Frage: Ich fragte bei meiner jetzigen Firma vor 11/2 Jähren um Stellung an, worauf man mir entgegnete, daß in etwa 4 Monaten das neue Lagergebäude fertig werde, ich könne dann als Magazinverwalter eintreten; in der Zwischenzeit fand ich in der Kartonnagenfabrik Beschäftigung. Ich nahm das Angebot an und erhielt zuerst in der Fabrik Stundenlohn. Als der Neubau fertig war, übernahm ich den Posten des Magazinverwalters; die Verwaltung des Lagers liegt mir mit voller Verantwortlichkeit ob. Bald darauf übertrug man mir den Versand und die Korrektur mit völliger Verantwortlich keit. Mein Gehalt wird monatlich gezahlt. 1. Kann mein Prinzipal oder ich monatlich kündigen, oder bin ich verpflichtet, 6 Wochen vor Quartal zu kündigen? 2. Womit mischt man die Kopierdruckfarbe so, daß sie schneller trocknet? Antwort: 1. Fragesteller ist Handlungsgehilfe und hat Kündigung sechs Wochen vor Vierteljahrsschluß. 2. Kopierdruckfarbe soll mit keinem Trockenstoff ge mischt werden, denn je langsamer sie trocknet, desto besser kopiert sic. Versuchte Untreue 7734. Frage: Bin ich zur sofortigen Entlassung eines Hand lungsgehilfen bei zweifelfreier Feststellung folgender Tatsache berechtigt? Der Handlungsgehilfe hat beim Schuldenmachen den Gläu bigern versprochen, sie, wenn sie ihn im Geschäft aufsuchen, mit Gegenständen aus meinem Lager schadlos zu halten. Antwort: Ja. Gelatinieren von Ansichtskarten 7735. Frage: Auf welche Weise wird das Gelatinieren von Ansichtskarten bewerkstelligt, und was für Vorrichtungen werden dazu gebraucht? Antwort: Das Gelatinieren von Papier ist beschrieben in A. Weichelts Buntpapierfabrikation, Verlag der Papier- Zeitung, Preis gebunden 12 M., S. 182 bis 184. Das Buch enthält auch sonst viele für den Papierverarbeiter wichtige Vorschriften und Hinweise. Ladenhüter 7736. Frage: Bei Uebernahme eines Geschäfts finden sich stets ungangbare, schon 2, 3 und 4 Jahre liegende Luxuswaren, die aus der Mode sind. Bin ich berechtigt, diese zu bedeutend billigerem Preis als dem ehemaligen Einkaufspreis zu fordern? Viele Waren sind um 25 v. H. billiger zum Verkauf gekommen. Kann ich auch auf solche Nachlaß fordern? Der Satz im Vertrag lautet: »Der Käufer übernimmt sämt liche z. Zt. der Uebergabe vorhandenen Warenbestände zu ihrem Einkaufswert laut Rechnungsbetrag. Ueber diejenigen Waren, welche Käufer als veraltet oder — weil beschädigt — als nicht zum vollen Werte übernehmbar bezeichnet, behält sich der Ver käufer das Verfügungsrecht vor.« Antwort: Nach dem Satz, in welchem die Uebernahme der Ladenhüter geregelt wird, hat der Käufer das Recht, veraltete oder beschädigte Waren von der Uebernahme zum Einkaufspreis auszuschließen, und der Verkäufer kann entscheiden, ob er sie selbst behalten oder zu einem zu vereinbarenden niedrigeren Preise geben will.