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2588 PAPIER-ZEITUNG Nr. 62 Briefkasten Der Frage muß 10 Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet Dem Einsender V aus Neumünster. Die Unterschrift des Begleitbriefes zu Ihrem Aufsatz über staatliche Käufe und Verkäufe ist unleserlich. Wir bitten Sie um deutliche Namens- Angabe. Chromopapier auf Pappen kleben Zur Frage 7623 in Nr. 53. Chromopapier mittels Weizen stärke aufzukleben ist nicht ratsam; der Kleister weicht die Chromoschicht durch die Papierschicht hindurch bei einiger maßen fettem Auftrag allzusehr auf, es entstehen dunkle, oft nach Lagerung auch Schimmel- oder Moderflecke, und das satte Aussehen eines guten Chromopapieres wird beein trächtigt. Tierischer Leim im warmen Zustande ist zwar zu empfehlen, macht aber die Pappen so spröde und hart, daß sie sich zu gebogenen oder geschweiften Arbeiten wenig eignen. Kaltleim neutraler Beschaffenheit und mit wenig Feuchtigkeitsgehalt halte ich für Maschinen- und Hand arbeit gleich gut geeignet. Nach dem Bekleben soll man besonders bei Chromopapier darauf achten, daß nicht wie allgemein üblich, Papier auf Papier gelegt wird, sondern Pappe auf Papier, damit die Feuchtigkeit des Klebstoffes schneller und gleichmäßig entweichen kann. Bei Benützung einer Beklebemaschine mit Trocken vorrichtung und erwähnten Kaltleims lassen sich die. besten Ergebnisse erzielen. R. Sch. Paraffinieren von Papier 7668. Frage: Wir liefern seit Jahren für Rußland holzfreies Schreibpapier zum Einpacken von Bonbons sogen. Karamerdi. Nun wünscht der Abnehmer, daß wir ihm das Papier paraffiniert liefern sollen, laut beiliegender Probe. Welche Vorrichtungen sind dazu nötig, und wer liefert die Anlage? Antwort: Ueber Paraffinieren von Papier brachten wir ausführliche Aufsätze in Nrn. 94, 98, 99 von 1903 und Nr. 7 von 1904. Deutscher Zoll auf Trauerbriefe 7669. Frage: Müssen Trauerbriefe mit Klappe laut Muster, welches Ihnen zugeht, zum Satze von 30 M. die 100 kg in Deutsch land seit Inkrafttreten des neuen Zolltarifs verzollt werden oder zu 12 M. als Briefumschläge, was sie in Wirklichkeit sind? Die einliegende Entscheidung der Luxemburger Zolldirektion scheint uns irrtümlich zu sein. Die amtliche Auskunft der großherzogl. Zolldirektion lautet: Tag des Einganges des Fragebogens: 17. Juli 1906. Handelsübliche Benennung und Beschreibung der Ware unter Angabe des Herstellungslandes und des Verwendungszwecks. Trauerbogen mit Klappen. Die Ware besteht aus einem Bogen starken Druckpapiers, dessen eine Hälfte eine Verlängerung in Gestalt einer Klappe und einen Einschnitt hat, und der so ge faltet ist, daß die mit der Klappe versehene äußere Bogenhälfte für die innere Bogenhälfte einen Umschlag bildet und bei der Versendung mit der Post die Verwendung eines besonderen Briefumschlags entbehrlich macht. Die Ränder der inneren Bogenhäfte und diejenigen des Umschlags sind schwarz gefärbt und gekreppt. Die Klappe ist ausgestanzt. Die Ware wird in Druckereien zur Herstellung von Todesanzeigen verwendet. Her stellungsland: Belgien. Inhalt der Auskunft (mit kurzer Angabe der Gründe). Die Trauerbogen sind als Waren aus ausgestanztem, schwarz gerän dertem und gepreßten Papier ohne Verbindung mit anderen Stoffen der Tarifnummer 670 und dem Zollsätze von 30 M. für 1 dz zu unterstellen. (Ziffer 8a 1 des Stichworts »Papier- und Papp waren« auf Seite 521 des Warenverzeichnisses zum Zolltarife.) Antwort: Nach Nr. 665 des deutschen Zolltarifs werden Tüten, Beutel und Briefumschläge aus Vertrags- oder meist begünstigten Staaten zu 12 M. die 100 kg verzollt. Dagegen heißt es unter Nr. 670, daß Waren aus Papier der Nr. 657 (dahin gehört schwarz gerändertes Papier) 30 M. die 100 kg Zoll zahlen müssen. Die Trauerbogen mit Klappen, um die es sich hier handelt, fallen unseres Erachtens unter Nr. 670, welche wie es scheint, absichtlich so gefaßt wurde, daß Trauer-Umschlägen erhöhter Schutz zu Teil wird. Allein-Verkauf 7670. Frage: Laut einliegender Auftrags-Abschrift bestellte ich bei der Firma X 50 Groß Stahlfedern mit dem Rechte des Alleinverkaufs für Z. Als ich die Sendung Federn erhielt, be suchte ich sofort die hiesigen Geschäftsleute zwecks Verkaufs derselben. Bei dem ersten Kunden, den ich besuchte, hörte ich, daß X auch an diesen 25 Groß Federn verkauft hatte. Ich schrieb so fort an X, da er sein Versprechen wegen des mir zugesicherten Alleinverkaufs nicht gehalten habe, verlange ich 50 M. Schaden ersatz oder stelle die ganze Sendung zur Verfügung. Die weitere Korrespondenz ersehen Sie aus einliegenden Beilagen. Mein Schreiben vom 4. Juni erhielt ich von der Firma ohne jede Bemerkung zurück. Bin ich verpflichtet, die Stahlfedern zu behalten und zu bezahlen? Antwort: Käufer hatte den Kaufvertrag abgeschlossen unter der Bedingung des Alleinverkaufs an seinem Wohn ort Z. Der Umstand, daß in Z, dem Wohnort des Käufers, vorher schon bei andern Papierhändlern die gleichen Federn zum Verkauf standen, widerstreitet dieser Bedingung nur, falls der Verkäufer X nach Gewährung des Allein verkaufs an den Käufer noch anderen Firmen in Z die gleiche Ware lieferte. Auch dann bleibt es noch zweifel haft, ob die Zusage des Alleinverkaufs seitens des Ver treters des Lieferanten giltig und bindend war. Farbenabweichung 7671. Frage: Wir bitten um ein sachverständiges Urteil dar über, ob die Farbabweichung der beiliegenden Papierproben sich in den rechtlich unanfechtbaren Grenzen hält. Die größere Probe ist die Neuanfertigung, die kleinere das Muster. Es handelt sich selbstverständlich nicht um die Stärke des Papiers, da die kleinere Probe kaschiert ist, wohl aber müßten beide Decken von gleicher Qualität sein. Antwort: Zur Beantwortung der Frage müßten wir wissen, ob genau gleiche Farbe bei der Bestellung bedingt und von dem Hersteller des Papiers zugesagt wurde. Wenn dies der Fall, genügt der Ausfall der Lieferung nicht ganz, da das Bestellmuster heller und das aufgedruckte Gewebe muster deutlicher als bei der Lieferung ist. Die Unter schiede sind jedoch nicht so groß, daß sie eine Verfügung stellung rechtfertigten, denn beide Papiere sind zu gleichen Zwecken in gleichem Maße verwendbar. Entlassung des Handlungsgehilfen 7672. Frage: Ich bin als Korrespondent in einer Papier handlung angestellt, erkrankte vor 4 Wochen und wurde in einem Krankenhaus aufgenommen. Meine vollständige Herstellung ist in den noch verbleibenden 2 Wochen so gut wie ausgeschlossen. Ich möchte wissen, ob mein Chef verpflichtet ist, mich nach meiner Wiederherstellung wieder in sein Geschäft aufzunehmen, oder ob er dieser Verpflichtung durch meine länger als 6 Wochen währende Krankheit enthoben ist. Kündigung ist von keiner Seite erfolgt. Antwort: Nach § 63 HGB kann der Geschäftsherr den Handlungsgehilfen, welcher durch ununterbrochen 6 Wochen andauernde Krankheit an der Leistung seiner Dienste ver hindert ist, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist entlassen. Einseitig glatt 7673. Fraget Ist beiliegende Probe zweiseitig geglättet und dann auf einer Seite friktioniert, oder maschinenglatt und auf einer Seite mit Hochglanz versehen? Antwort: Das Papier ist auf der Maschine so her gestellt wie die Probe zeigt und nachträglich nicht weiter geglättet. Verspätete Prüfung 7674. trage: Ich bezog von einer Fabrik ein größeres Quantum grauer Pappen und ließ sie zum Spediteur auf Lager gehen. Nach etwa zwei Monaten wurde die Ware meinem Kunden abgeliefert, und da stellt sich heraus, daß das Format ganz anders ist als ich bestellt habe. Bin ich berechtigt, die Pappen zur Verfügung zu stellen, und muß der Fabrikant diese Verfügungstellung anerkennen? Antwort: Fragesteller war zu unverzüglicher Prüfung der Ware verpflichtet, (§ 377 HGB) und die Abweichung des gelieferten Formats von dem bestellten hätte sich bei einer solchen Prüfung sofort herausgestellt. Jetzt, nach etwa 2 Monaten, gibt ein so leicht erkennbarer Fehler kein Recht mehr zur Verfügungstellung, und Fragesteller muß die Ware behalten. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung Berlin W 9 erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Straße 29 Hierzu eine Beilage von Klebstoffwerke „Collodin", Mainkur bei Frankfurt a. Main