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3280 PAPIER-ZEITUNG Nr. 78 Briefkasten Der Frage muß 10 Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet Lichtdruck-Postkarten 7856. Fra^e: Bei der rirma X in A bestellte ich auf An gebot des Reisenden Lichtdruck-Postkarten (Neuanfertigung). Die erste Lieferung von 36000 ist jedoch so unregelmäßig aus gefallen, daß etwa nur die Hälfte von jedem Tausend annehm bar ist, während die übrigen teils zu hell, teils zu dunkel, teils auch unscharf sind. Ich will die Karten zurückweisen, da mein Geschäft durch den Verkauf dieser Karten leiden würde. Der Fabrikant behauptet jedoch, diese unregelmäßige Ausführung wäre unvermeidlich, er wirft mir Unkenntnis der Technik des Lichtdrucks vor, schiebt die Schuld auf die Vorlagen und droht mit Klage. Ich bin seit 10 Jahren als Verleger bekannt und habe solche Arbeiten immer mit Erfolg (jedoch ohne Prozeß) zurückgewiesen. Anbei sende ich Ihnen Ausfallmuster dieser Karten, um Ihr Urteil zu hören. 1. Ist es denkbar, daß an diesem verschiedenen Druck die Vorlagen schuld seien? 2. Kann ich aus der Lieferung die brauchbaren Karten heraüssuchen und nur die unverkäuflichen zurückweisen? 3. Die Firma hat laut Vertrag noch mehr Lichtdruckkarten, sowie Kolorits mit Glanz zu liefern, die ich jedoch noch nicht auf gegeben habe. Kann ich auf Grund dieser schlechten Lieferung vom Vertrag zurücktreten? Ich kann mir nicht denken, daß besonders die teuren Kolorits brauchbar ausfallen werden und befürchte einen neuen größeren Reinfall. Die Lichtdruckerei droht bei Zurückziehung dieses Auftrages mit Schadenersatz klage. Antwort: 1. Die Vorlagen können unseres Erachtens an dem ungleichen Ausfall der Karten kaum schuld sein. Bei richtigem Druck sollten in einer Auflage von tausend keine so großen Verschiedenheiten in dem Ausfall der einzelnen Karten vorkommen. 2. Da jede Postkarte einzeln verkäuflich ist, kann Fragesteller die brauchbaren Karten heraussuchen und be halten, die unbrauchbaren zur Verfügung stellen. 3. Auf Grund einer schlechten Teillieferung kann Frage steller vom Vertrag nicht zurücktreten. Es steht ihm aber frei, auch jede künftige Teilsendung, soweit sie nicht ver tragsmäßig ist, zurückzuweisen. Nur wenn der Lieferer erklärt, keine bessere Ware herstellen zu können als die mit Recht beanstandete Teillieferung, darf der Besteller vom ganzen Vertrag zurücktreten. Abziehbarer Buchdruck 7857. Fra^e: Vor einigen Monaten las ich in einer populär wissenschaftlichen Zeitschrift in einer Abhandlung über die jüngsten Erfindungen von einem präparierten Papier, welches, zwischen die Seiten eines Buches gelegt, einen Abdruck liefert. Leider ist mir sowohl der Name jenes Papiers, welches übrigens nur in einem kurzen Satz erwähnt wurde, als auch der Titel der betreffenden Zeitschrift entfallen. Ant-wort: Ein Papier mit Eigenschaften, wie Fragesteller sie beschreibt, ist uns nicht bekannt. Wahrscheinlich handelt es sich um das anastatische Druckverfahren, das aber ziemlich umständlich ist, und auch meistens das Original zu'Grunde richtet, sodaß sich von einem zweiseitig bedruckten Original gewöhnlich nur eine Kopie gewinnen läßt, von der dann allerdings weitere Abdrücke in ziemlich unbeschränkter Zahl gemacht werden können. Dies Ver fahren wurde beschrieben in Nr. 46 der Papier-Zeitung S. 1612 von 1903. Kasein 7858. Frage: Wir verwenden zur Leimung gewisser Papier stoffe Kasein aus Milch gewonnen, welchen wir mit 7 v. H. käuflichen kohlensauren Natrons von 95 bis 98 v. H. Gehalt an Na, CO, in Wasser auflösen. Der Geruch, welchen die Lösung ausströmt, namentlich in der warmen Jahreszeit, ist ekelhaft und gefährdet sogar die Gesundheit der Arbeiter. Könnten Sie uns darüber belehren, wie man diesen üblen Geruch vermeiden könnte? Antwort: Frische Kaseinlösung hat keinen üblen Ge ruch, wenn nicht das dazu verwendete Kasein schon solchen besessen hat. Ist dies der Fall, so läßt sich nichts tun, als anderes Kasein, welches nicht riecht, zu verwenden, und die Lösung in sauberen Gefäßen herzustellen. Soll eine nicht riechende frische Lösung längere Zeit frisch er halten werden, so darf man ihr nur Salizylsäure-Lösung beimischen und das Gefäß gut zudecken. In Borax ge löstes Kasein hält sich länger als in kohlensaurem Natron gelöstes. A. W. Agenten-Provision 7859. frage: Auf den Rat meines Rechtsanwaltes habe ich eine früher von mir vertretene Papierfabrik wegen Betrugs bei der Staatsanwaltschaft angezeigt, nachdem ich trotz wiederholter Aufforderung die mir zustehende Provision nicht erhalten konnte. Ich habe genaue Aufstellung über die einzelnen Beträge ein gesandt, doch lehnt die Behörde die Einleitung des Straf verfahrens ab und verweist mich auf den Weg der Zivilklage. Wie Sie in Nr. 61 S. 2540 unter »Provisions- und Buchauszug« berichteten, haben Staatsanwälte derartige Fälle verfolgt und auch die Verurteilung der Beschuldigten erreicht. Was kann ich tun, um am schnellsten zum Ziele zu kommen? Läßt sich auf keine Weise die Vorlage der Bücher, oder doch wenigstens die Prüfung derselben durch das Gericht erzwingen? Mangels genügender Unterlagen glaube ich nämlich, daß noch weitere mir unbekannte Summen vorenthalten werden. Gerade diesen einen Fall habe ich herausgegriffen, weil er verhältnismäßig am klarsten liegt, müßte jedoch noch ein Dutzend Fabriken be langen, um mein Recht zu verfechten. Ihre gütige Unter stützung soll mir deshalb sehr angenehm sein. Ant-wort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Worin der Betrug liegen soll, ist nicht ersichtlich. Die Nichtzahlung geschuldeter Provision stellt einen solchen für sich allein jedenfalls nicht dar. Fragesteller ist daher mit Recht auf den Weg der Zivilklage verwiesen worden. Diese kann er nicht nur auf Zahlung der Provision von den ihm bekannten Geschäften, sondern nach § 91 HGB zugleich auch auf Er teilung eines Buchauszuges über sämtliche provisions pflichtigen Geschäfte richten. Dieser Buchauszug muß voll ständig sein und auch alle dem Fragesteller unbekannten Geschäfte aufführen. Im Prozesse kann Fragesteller, wenn es zum Beweise notwendig ist, auch die Vorlegung der Geschäftsbücher verlangen. Es empfiehlt sich daher schleunige Erhebung der Klage nach den angegebenen Richtungen. Glanzpapier 7860. frage: Mein Kunde bestellte durch meine Vermittlung bei der Papierfabrik 50 Ries weiß Glanzpapier, und sie bot dieses dem Kunden gemäß beifolgender Papierprobe 1 an. Die Liefe rung fiel aus wie beifolgende Probe 2. Mein Kunde verweigert die Annahme des Papiers, da das gelieferte Papier streifig sei und gegen die Vorlage 1 eine bläulich weiße Farbe habe. Hiergegen behauptet die Papierfabrik, daß die Reklamation, die billige Qualität des Papiers von . M. das Ries von 500 Bogen bei dem unbedeutenden Unterschied zwischen Vorlage 1 und 2, ungerechtfertigt wäre; streifig wäre das Papier überhaupt nicht. Ich bitte um Ihre Ansicht. Der Kunde verlangt einen Nach laß von . M. und will nur mit diesem Nachlaß abnehmen. Antwort: Das gelieferte Papier ist nicht streifig und unterscheidet sich auch an Farbe nicht erheblich von der Vorlage. Dagegen fühlt es sich lappiger an, und der Auf strich ist weniger fest geleimt, was allerdings nicht be anstandet wird. Keinesfalls ist Annahme-Weigerung oder der vom Kunden geforderte Nachlaß von über 15 v. H. am Platze. Durch Nachlaß von etwa 5 v. H. wäre der Güte- Unterschied ausgeglichen. Farbige Etiketten und Zedernholz 7861. Frage: Seitens eines meiner Kunden erhalte ich Be anstandungen von Etiketten, welche für die Ausstattung von Bleistiftpackungen geliefert wurden. Die auf der Innenseite der Kartone eingeklebten Bilder werden, wie es scheint, durch die Ausdünstung des Zedernholzes derart beeinflußt, daß sich die rote Farbe löst und das Deckelbild innen an den darunter liegenden Packungen anklebt. Wenn ich nicht irre, brachten Sie kürzlich eine Antwort auf eine ähnliche Anfrage, welche sich auf Zigarrenkisten - Aus stattungen bezog. Wie kann dem geschilderten Uebelstand vorgebeugt werden? Ich füge zwei einschlägige Proben bei und bemerke, daß ich mich an die Farbenfabrik, aus welcher die rote Farbe stammt, wendete, ohne indes eine befriedigende Antwort zu erhalten. Der Firnis kann nicht die Schuld tragen, da er für alle übrigen Farben verwandt wurde, die unverändert blieben. Antwort: Unter obiger Ueberschrift brachten wir wiederholt ähnliche Fragen, so in Nrn. 99 von 1904, r, 8, 80 und 84 von 1905. Die Auskünfte Sachverständiger er gaben stets, daß ein in Zedernholz enthaltenes flüchtiges Oel den Lack von Etiketten auflöst und diese zum Zu sammenkleben bringt. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferencei, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SIV n erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Straße 29