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Nr. 39 PAPIER-ZEITUNG 1651 Papiermuster 7437 . Frage: Inliegend sende ich Ihnen 2 Papiere A und D, ■und bitte um Ihre Ansicht über deren Güte. Ist der Unter schied zwischen beiden Papieren bedeutend? Welches ist wider standsfähiger im Gebrauch? Dürften die Papiere auch Tempe ratureinflüssen unterliegen, und welches von beiden mehr als ■das andere? Antwort: Das »deutsche Papier« hat klare Durchsicht und besteht aus kurzen Fasern. Das »amerikanische Papier« hat wolkige Durchsicht, ist naturbraun und besteht aus langen Fasern. Das amerikanische Papier ist zäher und widerstandsfähiger, das deutsche feiner. Das »amerikanische« eignet sich besser zum Packen, das feinere »deutsche« zum Drucken. Provision des Agenten 7438 . Fi'age: Ich bin Vertreter einer Druckpapierfabrik, die dem Syndikat nicht angehört. Diese Fabrik wurde verkauft und geht am 1. März in die Hände einer Firma über, die im Syndikat ist, sich jedoch verpflichtet, die Schlüsse sogleich zu fakturieren, weil sie in alle Abschlüsse eingetreten ist oder eintritt, welche die verkaufte Fabrik angenommen hat. Der Abnehmer der Druck papiere will jedoch mit der neuen Firma nichts zu tun haben und bestellt infolgedessen die in Auftrag gegebenen Papiere ab, rund 60000 kg, die eincnWert von rund 13000 M. haben. Durch •diese Abbestellung würde ich meine Vergütung verlieren. Ich habe doch die Schlüsse gemacht und kann nichts dafür, daß die Fabrik verkauft wurde. Mein Abnehmer hat die Schlüsse nur deshalb gemacht, weil sie aus einer Fabrik stammen, die dem •Syndikat nicht angehört. Wie habe ich mich wegen meiner Vergütung zu verhalten, und muß ich diese von der alten Fabrik verlangen und erhalten? Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Fragesteller hat die Provision von der Fabrik, für welche er die Schlüsse gemacht hat, zu beanspruchen. Falls die Käuferin der Fabrik die Passiva übernommen hat, haftet sie ihm auch für Zahlung der Provision. Die An nullierung seitens des Abnehmers erscheint nicht als hin reichender Grund, dem Fragesteller die Provision vorzuent- halten. Diese Annullierung braucht von der Käuferin der Fabrik nicht berücksichtigt zu werden, es sei denn, daß der Abnehmer es bei der Bestellung ausdrücklich zur Bedingung gemacht haben sollte, daß die Verkäuferin nicht dem Syndi kat angehöre. Selbst in diesem Falle würde aber der Ab nehmer immer noch der Verkäuferin der Fabrik gegenüber zur Abnahme verpflichtet sein und Fragesteller daher auch dann von der Verkäuferin seine Provision beanspruchen können. Kartonpapier 7439 . Frage: j. Wir übersenden Ihnen: 2 Deckenpapiere, bezeichnet A und B, 2 Proben Kartonpapier C und D, und 6 Karten, bezeichnet E, F, G, H, I und K. Kartonpapier C ist mit Deckenpapier A, und Kartonpapier D mit Deckenpapier B hergestellt. Die Karten E, F, G sind aus Kartonpapier C gefertigt. Die auf diese Karten geklebten Bilder lösen sich los und ziehen einen Teil des Deckenpapiers mit ab. Werden aber Bilder auf Karten H, I, K geklebt, dann tritt dieser Uebelstand nicht auf. Wir bitten um Ihr fachmännisches Urteil, ob die Schuld bei Karten E, F, G an dem Deckenpapier liegt. In diesem Falle bitten wir, uns gleichzeitig einen Klebstoff zu nennen, mit welchem man die Bilder auf die Karten aufkleben kann, damit sie gut halten. 2. In dem von Ihnen bezogenen Buche »Buntpapierfabrikation« von A. Weichelt wird zur Farbenbeimischung Talkum 179 von Sattler empfohlen. Wir bitten Sie, uns die nähere Bezugsquelle mitzuteilen. Antwort eines Fachmannes: 1. Mit beifolgendem hellgrauem Papier A und dunkel grauem Papier B wurde weißgrauer Karton beklebt. Wenn auf beide Kartonsorten Bilder aufgeklebt werden, ziehen sich diese nach dem Trocknen vom aufgeklebten hellgrauen Papier ab, sodaß eine Schicht dieses Papiers am Bilde, und eine Schicht fest am Karton kleben bleibt. Dieses Papier spaltet sich, woran allem Anschein nach zu reichlicher mineralischer Füllstoff (Kaolin) schuld ist. Das dunkelgraue Papier hat diesen Fehler nicht, deshalb haften auch daran die aufgeklebten Bilder fest. Am Klebstoff liegt •es nicht. Wenn man die Seite des Daumenfingers ein wenig feuchtet und damit auf das hellgraue Papier preßt und mit einem Ruck wieder abhebt, bleibt ein Teil (Schicht) vom Papier daran hängen. Beim dunkleren Papier ist das nicht •der Fall. 2. W. Sattler in Schweinfurt, Bayern. Beteiligung des Angestellten 7440. Frage: In der Papier-Zeitung sind bisweilen offene Stellen ausgeschrieben, wobei sich der Bewerber mit einigen tausend Mark am Geschäft beteiligen soll oder kann. Werden solche Einlagen jeweils sichergestellt und mit normalem Zins fuß verzinst, oder wird diese Einlage auf Risiko gemacht, und mit Anspruch auf Gewinnanteil? Kann eine solche Einlage nicht als bevorrechtigte Forderung für den Fall eines Konkurses einiger maßen gesichert werden? Antwort: Verzinsung und Sicherstellung von Darlehen sowie etwaige Beteiligung am Gewinn müssen zwischen dem Geldnehmer und dem Geldgeber jeweils vereinbart werden, auch wenn der Geldgeber beim -Nehmer angestellt ist. Ge setzliche Vorschriften oder Vorrechte für diesen Fall gibt es nicht, auch genießen solche Darlehen kein Vorrecht beim Konkurs. Freigegebene Pfändung 7441. Frage: Wir ließen bei einem unserer Kunden aarch den Gerichtsvollzieher pfänden. Kurz nach der Pfändung er hielten wir von einer dritten Person die Aufforderung zur Frei gabe der gepfändeten Sachen, da diese ihr Eigentum seien. Wir ersuchten hierauf um Abschrift des Kaufvertrages. Nach Ein gang des Gewünschten gaben wir die Pfändung frei. Obgleich wir von dem Gerichtsvollzieher Bestätigung über die Freigabe in Händen hatten, erhielten wir durch das Gericht eine Klage zustellung. Wir schrieben dann sofort an den klägerischen Anwalt am 16. Oktober, daß wir die Pfändung bereits am 12. Ok tober freigegeben hätten, und ersuchten vergeblich um Zurück nahme der Klage. Wir wurden in dem Termin, in welchem Versäumnisurteil gegen uns erging, zur Tragung der Kosten ver urteilt. Gegen dieses Urteil haben wir Beschwerde eingelegt, welche jedoch mit der Begründung, daß die Anfechtung der Kostenentscheidung zufolge § 99 ZPO regelmäßig unzulässig sei, abgewiesen wurde. Ist gegen das Verfahren des gegnerischen Anwaltes, sowie gegen den Gerichtsbeschluß etwas zu machen, und welcher Instanzenweg wäre einzuschlagen? Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Nein. Jede weitere Maßnahme wäre aussichtslos. Der wesentliche Grund, weshalb in dem Beschlusse die Kosten der Fragestellerin auferlegt sind, liegt darin, daß diese unterlassen hat, dem Kläger oder dessen Anwalt vor Zu stellung der Klage die Freigabe mitzuteilen. Infolge dieser Unterlassung hat Kläger Veranlassung zur Klage gehabt. Die Mitteilung an den Gerichtsvollzieher genügte nicht. Dieser war nicht verpflichtet, die Freigabe dem Kläger mit zuteilen. Letzterer erhielt infolgedessen, wie der Beschluß feststellt, erst nach Zustellung der Klage von der Freigabe Kenntnis. Der klägerische Anwalt war in diesem Zeit punkte zur Zurücknahme der Klage nicht mehr verpflichtet, es sei denn, daß Fragestellerin sich zur Tragung der Kosten erboten hätte. Auch daß der klägerische Anwalt im Termin Versäumnisurteil wegen der Kosten beantragte, war ein be rechtigtes Vorgehen, sofern bis dahin die Bereitwilligkeit zur Tragung der Kosten nicht erklärt und deren Be gleichung erfolgt war. Hätte dagegen Fragestellerin die Freigabe zur gleichen Zeit wie dem Gerichtsvollzieher auch dem Kläger mitgeteilt, dann hätte sie keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, und die Kosten hätten dem Kläger auferlegt werden müssen. Wellpappe 7442. Frage: Ich beabsichtige mich an einer Wellpappen fabrik zu beteiligen. Ist diese Ware heute noch lohnend und so großer Bedarfsartikel, daß die Fabrikation in großem Maßstabe lohnt? Ist die Konkurrenz sehr groß, d. h. herrscht Ueber- produktion? Antwort: Mehrere Fabrikanten von Wellpappe klagen ständig über schlechten Geschäftsgang und Preis-Unter bietung. Notschreie nach dieser Richtung wurden in unserem Blatt oft veröffentlicht, und vor etwa 2 Jahren fand auch eine Versammlung der Wellpappenfabrikanten in Berlin statt, welche zu Preisvereinbarungen führen sollte. Es kam jedoch keine Einigung zustande, und die Klagen über schlechten Verdienst dauern fort. Der Bedarf wächst anderseits ständig, weil für Well pappe stets neue Verwendungen gefunden werden. Auch hier, wie auf anderen Gebieten, kann wohl nur derjenige lohnendes Geschäft machen, welcher durch große Erfahrung, hervorragende Fachkenntnisse und Befähigung den Mit bewerbern voraus ist.