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1650 PAPIER-ZEITUNG Briefkasten Der Frage muß 1o-P1.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet Klebstoff für Bierflaschen-Etiketten Zur Frage 7428 in Nr. 37. Gummi arabicum ist zum Gum mieren von Bierflaschen-Etiketten ganz ungeeignet, da er sich in der Feuchtigkeit stets wieder löst. Das billigste und ein fachste zum Kleben von derartigen Etiketten ist guter Kleister aus Weizenstärke, welcher in Mineralwasserfabriken und in Flaschenbierhandlungen allgemein verwendet wird und der Feuchtigkeit recht gut widersteht. Bei strengeren Anforderungen müssen allerdings Spezialklebstoffe verwendet werden. Eduard Beyer, Chemnitz Weiße Kragenspäne ohne Schirting 7433. Frage: Ich bot an und bemusterte der Firma B rund 10000 kg weiße Kragenspäne ohne Schirting. Die Beschaffenheit ersehen Sie aus einliegender Probe. Die Firma B schrieb mir darauf, der Preis von . . . M. die 100 kg sei zu hoch, sie bot mir dafür r M. die roo kg weniger. Zu diesem Preise wurde der Kauf abgeschlossen. Ich ließ die Ladung abgehen, was ich der Firma auch telephonisch sagte. Einen Tag nach Absendung der Ware schrieb mir die Firma, daß sie Kragenspäne mit weiß beklebter Decke aus Papier haben will. Ich überreiche Ihnen die hierauf mit der Firma B. gewechselten Briefe. Die Firma B. trifft in der handelsüblichen Ware »Kragenspäne ohne Schirting« noch weitere Unterscheidungen. Es gibt doch aber nur Kragen späne mit oder ohne Schirting. Daß Kragenspäne mit einer weißen dünnen Papierdecke überzogen sein müssen, und daß die Späne, welche nicht mit einer weißen dünnen Papierdecke be deckt, sondern nur weiß bestrichen sind, viel geringeren Wert für die Firma haben, teilte sie mir erst nach Abgang der Ware mit. Es kann sich doch nur um die Beschaffenheit des Kartons handeln, welche ein und dieselbe ist, gleichviel ob die Kragen späne beklebt oder bestrichen sind. Ich handle seit io Jahren mit dieser Ware, und doch wurden mir noch nie Ausstellungen und Abzüge gemacht. i. Ist es zulässig, daß die Firma B in der Bezeichnung »Kragenspäne ohne Schirting« bezüglich der Qualität noch weitere Unterscheidungen vornimmt? 2. Hat die Firma B das Recht, mir Abzüge und Ausstellungen zu machen, nachdem die Lieferung abgegangen und der Kauf abgeschlossen war? Anwort eines Fachmannes: i. Kragenspäne ohne Schirting können, falls sie ohne weitere Unterscheidung gehandelt werden, aus gestrichenen, beklebten und aus weder gestrichenen noch geklebten Stücken bestehen. * 2. Der vorliegende Abschluß ist, wie aus dem geführten Briefwechsel ersichtlich, auf Grund eines Kaufmusters zu stande gekommen. Entspricht die Lieferung dem Kauf muster nicht, so ist der Käufer B zu Ausstellungen be rechtigt. Rücktritt vom Vertrag 7434. Frage: Ein Kunde bestellte bei mir am 23. Dezember Briefordner extra Anfertigung. Ich bestätigte den Auftrag sofort und bemerkte hierbei, daß die Ordner nicht auf Lager seien, ich solche aber sofort in Arbeit gegeben hätte. Am 23. Januar reklamierte mein Kunde die Ordner, worauf ich ihm schrieb, daß ich sie dringend angemahnt hätte. Auf telephonische Anfrage meines Kunden teilte ich ihm mit, daß die Ordner nicht einge troffen seien, depeschierte hierauf sofort an den Fabrikanten und ersuchte um sofortige Eilgutsendung. Nach Eintreffen der Eil gutsendung sandte ich dem Kunden sofort die Mappen und setzte ihn hiervon in Kenntnis, worauf er mir erwiderte, daß er auf Lieferung verzichte, weil er sich die Ordner schon anderweitig beschafft hätte. Dies teilte ich dem Fabrikanten mit und stellte ihm die Ordner ebenfalls zur Verfügung. Er erwiderte mir je doch, daß er sich mit der Rückgabe nicht einverstanden erklären könne. Die Ordner seien nach Angabe eigens angefertigt, und der Kunde müsse solche abnehmen. Bin ich verpflichtet die Ordner zurückzunehmen? Kann ich meinen Kunden zwingen die Ordner abzunehmen? Antwort: Der Kunde war nicht berechtigt, die Mappen zurückzuweisen, da ihm deren Lieferung nicht auf einen bestimmten Tag zugesagt war und er, als die Lieferung sich verzögerte, keine Nachfrist entsprechend den Vorschriften des Handelsgesetzes gestellt hat. Ebensowenig war Frage steller berechtigt, die Briefordner dem Fabrikanten zur Ver fügung zu stellen. Wenn Fragesteller seinem Kunden nicht schon die Zurücknahme zugesagt hat, ist er zur Zurück nahme nicht verpflichtet und kann den Kunden auf Ab nahme oder Schadenersatz verklagen. Nr. 39 Provision des Vertreters 7435. Frage: Wenn ein Vertreter Provision zu bekommen hat, ist diese erst dann fällig, wenn der Kunde bezahlt hat, oder sofort, wenn der Auftrag überschrieben ist? Eine Abmachung über die Zahlung der Provision ist nicht getroffen worden. Antwort: Nach dem Handelsgesetz hat der Agent nur dann Anspruch auf Provision, wenn das Geschäft, welches er vermittelt hat, durch Zahlung des Kaufpreises beendigt ist. Diese Provision muß, wenn nichts anderes vereinbart ist, am Schluß des Kalenderhalbjahrs, in welchem der Kauf preis bezahlt wurde, dem Agenten ausgezahlt werden. Zahlung für Kartonnagen-Muster 7436. Frage: Im August 1905 erbat ich mir von einer Kartonnagen-Fabrik eine Musterkollektion von Kartonnagen, und diese wurde mir mit rund 60 M. berechnet. Ich versuchte mit dieser Kollektion ein Geschäft zu machen, was mir aber bisher nicht möglich war. Nun wollte die Firma in der Zwischenzeit den Betrag für die Muster bei mir erheben lassen, worauf ich der Firma antwortete, daß mir bisher ein Geschäft mit der Muster kollektion zu machen unmöglich war, und ich infolgedessen die Musterkollektion in völlig unversehrtem Zustande zurücksenden werde. Die Firma will sich auf die Rücknahme der Muster nicht einlassen, hat vielmehr deren Annahme verweigert und will den Betrag für die Muster bei mir erheben lassen, da die Muster in der Zwischenzeit — also innerhalb kaum 3 Monaten — unmodern geworden seien usw. Wenn die Firma selbst sagt, daß die Muster in derart kurzer Zeit unmodern geworden seien, welcher Umstand mir bei Ueberlassung der Muster nicht mitgeteilt wurde, so kann ich doch auf Grund derselben kein Geschäft mehr machen?! Bin ich trotz alledem verpflichtet, die Muster zu behalten? Antwort eines Fach-Mitarbeiters: Die mir vorgelegte Frage läßt sich nicht voll be antworten, da mir hierzu die nötigen Unterlagen fehlen. Ich müßte wenigstens den Briefwechsel, welcher vor Liefe rung der Musterkollektion erfolgte, kennen lernen. Einige allgemeine Punkte will ich hierbei aufklären, vielleicht trifft der eine oder der andere in diesem vorliegenden Falle zu. Ist der Empfänger der Mustersendung Agent, übernahm er also nur den provisionsweisen Verkauf, so pflegt man die Muster nur in Rechnung zu stellen, damit man bei Auf lösung der Verbindung die Muster zurückerhält oder, wenn sie nicht vorhanden sind, den Gegenwert, letzteres kann jedoch auch nur bei kostspieligen Mustern der Fall sein. Ist der Empfänger Händler für eigene Rechnung, und war er vor Lieferung der Kollektion damit einverstanden, daß die Muster berechnet wurden, dann handelte er auf eigenes Risiko, muß die Muster behalten und bezahlen, gleich viel ob er etwas darauf verkaufte oder nicht. ♦ * * Für gütige Uebermittlung obiger Antwort dankend, über sende ich, mit Rücksicht auf die darin enthaltene Bemerkung anbei die entsprechenden Unterlagen, woraus Sie ersehen, daß mir vor Eingang der Muster nicht mitgeteilt wurde, daß die Kollektion berechnet würde, und daß diese soviel ausmacht, ferner daß ich nur 2 bis 3 Muster gefüllter Nagelpflege-Etuis erbat, während mir das Doppelte gesandt und berechnet wurde. Vielleicht kann Ihr Gewährsmann nunmehr ein bestimmteres Gutachten erteilen. Antwort des Fach-Mitarbeiters: Die mir unterbreiteten Schriftstücke bringen mich zu dem Urteil, daß der Empfänger die Sendung behalten und bezahlen muß. Es liegt ein Kaufgeschäft vor. Wenn auch der Besteller vorher nicht aufgeklärt wurde, ob die Sendung berechnet würde, gab ihm die Rechnung doch über alles Auskunft. Die Rechnung sagt nicht, daß die Sendung leih weise abgegeben ist. Wenn es sich hierbei auch nur um Muster handelt, so besitzen diese doch jedes für sich einen Handelswert. Im Handel mit Bonbonnieren ist es üblich, daß im Jahr mehrmals neue Mustersammlungen erscheinen, wodurch die vorherigen Muster größtenteils veralten. Ich gebe zu, daß einige Muster sich mehrere Jahre halten. Dem Fabrikanten kann nicht zugemutet werden, die den Wiederverkäufern gelieferten, manchmal eigens angefertigten Muster später zurückzunehmen. Die Kosten, die bei Muster sendungen kaum die Herstellungsauslagen decken, trägt der Wiederverkäufer, der schon einen Ausweg finden wird, um nicht der Leidtragende zu sein. Wenn er jedoch durch irgend welche Umstände nichts verkauft, dann geht es ihm wie jedem, der etwas zum Weiterverkauf übernimmt und es nicht los werden kann, er trägt die Kosten allein.