Volltext Seite (XML)
Briefkasten Der Frage mus 1o-Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Amtwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Wasserdichtes Papier Zur Frage 9683 in Nr. 100. Jedes hartgeleimte Pergamyn und Pergamentersatz, auch imitiertes Pergamentpapier, ist, wenn richtig gemahlen, einigermaßen wasserundurchlässig. Wird be sonders wasserundurehlässiges Papier gewünscht, so müssen chemische Mittel verwendet werden. In einer meiner Stellungen präpaiierten wir solche Papiere, indem wir Schellack in einer Lösung von Borax im Wasserbad erwärmten und mit dieser Lösung das Papier tränkten. Statt Borax kann auch kohlen saures Ammoniak verwendet werden. Als Stoffmischung für wasserundurchlässige Papiere empfehle ich 50 v. H. festen harten zähen Natronzellstoff und 50 v. H. ebensolchen Sulfit zellstoff. Wasserundurchlässiges Papier erhält man zwar auch mit Sulfitzellstoff allein, aber durch Zusatz von Natronzellstoff erhält man zäheres Papier. Papiere mit Holzschliff eignen sich zu diesem Zweck nicht. Schneider G. m. b. H. 9708. frage: Wir gründeten laut beigefügtem Vertrag eine G. m. b. H. ab 1. November 1905. Am 1. November 1907 wurde uns eine Vertretung entzogen und durch die ungemein schlechte Geschäftslage, dann, daß wir keinen Ersatz für die entgangene Vertretung erhalten konnten und noch dazu unsere Neuheiten keinen Anklang fanden, ist das Vermögen der G. m. b. H. halb verloren. Der Geschäftsführer und Mitinhaber der G. m. b. H. sagte im Februar 1907 zu mir als 2. Inhaber und Geschäfts führer der G. m. b. H., Ihm wäre eine Sache angeboten, ich möchte die mal mit ansehen. Dies tat ich und erklärte diese Sache lür gut, sie sei ein guter Ersatz der verloren gegangenen Vertretung. Die Sache kam zustande und so wurde die .... technische Gesellschaft G. m. b. H. gegründet. Auf mein Ver langen nach Vorteilen aus dieser Gründung für die frühere G. m. b. H. erhielt ich keine Antwort, auch bis heute keine schriftliche Bestätigung der Abmachung. Der andere Geschäfts- führet hat sich seit Ende Februar 1908 hier nicht sehen lassen, ist aber seit dieser Zeit als Direktor in der . . . technischen Ge sellschaft G. m. b. H. tätig zum Schaden unserer G. m. b. H., deren Mitinhaber und Geschäftsführer er ist. Unsere Bilanz ist im November fällig, ich habe sie gemacht, bin aber In der Buchführung nicht firm genug, habe aber festgestellt, daß etwa die Hälfte verloren Ist. Ich habe den andern Geschäftsführer wiederholt zur Reglung unserer Angelegenheit aufgefordert, doch schiebt er dies auf die lange Bank. Ich habe am 1. No vember 1907 unserer G, m. b. H. mein rückständiges Gehalt In Höhe von 1480 M. als Darlehen gegen 41/2 v. H Zinsen über lassen. Februar 1908 gab ich als Darlehen nochmals 3000 M. gegen Vergütung von 41/2 v. H. Zinsen. Bel Aufmachung der Bilanz habe ich an Gehalt für 1908 noch etwa 900 M. zu fordern, kann aber mein Geld wegen Mangels an Bar-Eingängen nicht herausnehmen. 1. Was soll ich tun, um keine gerichtlichen Unannehmlich keiten wegen Verstoßes gegen das Gesetz für G. m. b. H. zu haben? 2. Bin Ich verpflichtet, Konkurs anzumelden? 3. Wie komme ich zu meinem Gelde? Kann ich hier als Gläubiger meine Ansprüche geltend machen? , 4. Da diese Katastrophe mit durch das Verhalten des andern Gesellschafters herbelgeiührt Ist, kann ich für meine Person eine Entschädigungsklage mit Erfolg gegen ihn anstrengen oder ist nur für die G. m. b. H. Schadenersatzklage zulässig? Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: 1. Jeder Geschäftsführer ist nach dem Gesetz betreffend die G. m. b. H. (§ 41) verpflichtet, für ordnungsmäßige Buchführung Sorge zu tragen, gleichviel ob nach der Geschäftseinteilung die Buchführung dem andern Geschäftsführer übertragen war. Die Nichtbeobachtung dieser Pflicht zieht im Falle der Konkurseröffnung Bestrafung nach sich. Fragesteller muß daher, da er selbst die Buchführung nicht beherrscht, eine geeignete Hilfskraft damit und mit der Anfertigung der Bilanzen beauftragen. 2. Zur Anmeldung des Konkurses ist Fragesteller ver pflichtet, sobald Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein tritt oder aus der Jahresbilanz oder der jetzt aufzustellenden Bilanz Ueberschuldung sich ergibt (§ 64). Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft aufhört, ihre fälligen Verbindlichkeiten in der Allgemeinheit zu erfüllen. Ueberschuldung liegt vor, wenn das Vermögen nicht mehr die Schulden deckt. 3. Fragesteller ist bezüglich seiner Gehalts- bezw. Dar- lehnsansprüche als Gläubiger der Gesellschaft anzusehen. Ist das Darlehn fällig, so kann sich Fragesteller in gleicher Weise aus Gesellschaftsmitteln befriedigen, wie es die Ge sellschaft jedem andern Gläubiger gegenüber berechtigt und verpflichtet sein würde. Sollte das Darlehn noch nicht fällig sein, so müßte es zunächst gekündigt werden. Ist die Gesellschaft zur Befriedigung des Fragestellers außerstande, so kann schon hierin eine Zahlungsunfähigkeit, welche den Konkursantrag rechtfertigt, liegen. Fragesteller kann aber auch als Gläubiger den Klageweg gegen die Ge sellschaft beschreiten. Dem muß aber zweierlei voraus gehen: erstens die gerichtliche Entziehung der Vertretungs befugnis des andern Geschäftsführers und zweitens die gerichtliche Bestellung eines außerordentlichen Geschäfts führers zwecks Vertretung der Gesellschaft im Prozeß mit dem Fragesteller. Zur ersteren Maßregel erscheint Fragesteller berechtigt, da der andere Geschäftsführer sich grober Pflichtverletzung und außerdem der im § 7 des Gesellschaftsvertrages aus drücklich untersagten Beteiligung an einem Konkurrenz geschäft schuldig gemacht hat Dies gibt der Gesellschaft, vertreten durch den Fragesteller, das Recht, beim Gericht eine einstweilige Verfügung zu erwirken, wonach dem andern Geschäftsführer die Vertretung der Gesellschaft untersagt wird. In dem Antrag auf Erlaß dieser Verfügung sind die Gründe derselben glaubhaft zu machen (durch Gesellschafts vertrag und eidesstattliche Versicherungen). Sobald die Verfügung erlassen und dem andern Geschäftsführer zu gestellt ist, ist Fragesteller alleiniger berechtigter Geschäfts führer geworden. Will er nun gegen die Gesellschaft klagen, so muß der letzteren zunächst vom Amtsgericht ein außerordentlicher Geschäftsführer für diesen Prozeß be stellt werden. Auch dies hat Fragesteller zu beantragen (§ 31 BGB). Nach erlangtem Urteil kann er dann wie jeder andere Gläubiger in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken. Sobald die Vollstreckung erledigt ist, kann er den außer ordentlichen Geschäftsführer wieder löschen lassen. 4. An sich kann nur die Gesellschaft gegen den pflicht widrigen Geschäftsführer auf Schadenersatz klagen. Diesen Anspruch der Gesellschaft kann Fragesteller aber aus dem zu 3 erlangten Urteil gegen die Gesellschaft durch Gerichts beschluß pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Auf diese Weise kann er dann auch persönlich« gegen den andern Geschäftsführer klagen. Sollte dem Fragesteller über den Schaden hinaus, welcher der Gesellschaft erwachsen ist, noch ein besonderer Schaden entstanden sein, dann kann er insoweit auch gleich direkt auf Schadenersatz klagen. Ein solcher Schaden wird aber schwer nachweisbar sein. Leinene Musterbeutel 9709. frage: Ich kaufte Leinen-Musterbeutel nach Muster I, geliefert wurde jedoch nach Qualität 2. Für meinen Kunden sind die Beutel unbrauchbar. Qualität 2 ist viel weitmaschiger gewebt als 1; daher fällt während des Versandes die Appretur ab und bedeckt das im Beutel enthaltene Getreide mit einer weißen Schicht, sodaß es unansehnlich wird und Verkauf nach, diesen Mustern ausgeschlossen ist. Muß ich die Beutel ab nehmen? Antwort: Beutel 2 ist doppelt so weitmaschig wie 1 und beim Reiben löst sich bedeutend mehr von der weißen Schicht ab, mit welcher die Oberfläche der Beutel über zogen ist. Fragesteller ist berechtigt, die Beutel zur Ver fügung zu stellen. Fettdicht Butterbrotpapier 9710. Frage: Mein Vertreter verkaufte 3000 Faltschachteln Butterbrotpapier zur Abnahme nach Bedarf. Dieses Papier wird allgemein in Faltschachteln mit der Aufschrift »fettdichtes Butterbrotpapier« geliefert. Auch wird imit. Pergamentpapier allgemein als fettdichtes Butterbrotpapier verkauft. Mein Ver treter hat vorsichtshalber nach Muster verkauft und ließ bei der Gelegenheit dem Käufer 100 Bogen zur Probe zurück. Die Firma will nicht abnehmen, da das Papier nicht verbürgt fett dicht sei, sendet mir Muster von la fettdicht Pergamyn und be hauptet, sie könne nur solches Papier gebrauchen. Ist die Rüge berechtigt? . äma Antwort: Da nach Muster verkauft war, brauchte auch nur nach Muster geliefert zu werden. Die Bezeichnung: fettdichtes Butterbrotpapier hat also in diesem Falle keine Bedeutung. Es ist jedoch ein Mißbrauch, wenn Papier als fettdicht bezeichnet wird, welches nicht fettdicht ist, und wer solche unrichiige Bezeichnung anwendet, hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn ihm Unannehmlichkeiten da durch entstehen. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferencxi, Friedenau, /.uscnrtjien nur an Fapier-^euun^, oeritn SW 11 erveled Druck ven k. W. Hayns Erben- Berlin SW 68. Zimmerstraße 9