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alle Festen und Güter ab, die er von diesem zu Lehen oder als Geschenk er halten hat. Der Markgraf zahlt ihm dafür 3000 Schock [Groschen], Die Zusage, keine Befestigungen anzulegen, findet sich auch in dem Schutz- und Trutzbündnis, das die Vögte von Plauen, Weida, Gera mit Vater und Sohn Busso von Elsterberg im Jahre 1327 zu Ronneburg schließen (Schm UB I 621): „Auch soll keiner (der Vertragspartner) Festen bauen lassen ohne unser gegenseitiges Einverständnis.“ So bedeuten die Abmachungen des Egerer Vertrages von 1261 nichts Außer gewöhnliches. Daß der Schönberg, der heutige Kapellenberg, namentlich an geführt wird, erklärt sich aus seiner strategischen Bedeutung. Der Verzicht, hier und an anderen Stellen des Landes Burgen anzulegen oder durch ihre Mannen anlegen zu lassen, die Herausgabe von Wogau und Kiensberg und dem Egerer Burggrundstück bedeuten für die Vögte die Aufgabe ihres Ziels, ihren Machtbereich nach Süden auszudehnen. Wenn sie dazu noch „Hilfe gegen jedermann“ zusagen, so ist dabei sicher nicht bloß an die Beilegung der Fehde mit Heinrich von Görkwitz gedacht, sondern in weiterer Sicht an die Abwehr von Zugriffen der Wettiner und des Böhmenkönigs. Die Politik des Bayern erwies sich hierin als falsch: im Frühjahr 1265 besetzte Ottokar II. Eger. Was hat die Vögte zu ihrem Nachgeben bewogen? Rückendeckung gegen die Wettiner war im Augenblick nicht geboten, da diese noch in Auseinander setzung um das Thüringer Erbe standen. Doch die Vögte sahen weiter. Wie die Anerkennung Konradins als rex durch sie in der Urkunde zeigt, rech neten sie auf ihn als den kommenden Kaiser. Sie führten damit die Politik des engen Zusammengehens ihres Hauses mit dem Kaiser (und mit dem Deutschen Orden) fort, die ihnen die Erhaltung ihrer Selbständigkeit als Landesherren gesichert hatte (MRP 13, S. 34 und 61). Dieser Weg mußte ihnen zukunftssicherer erscheinen als ein etwaiger Anschluß an Meißen, der ihnen, wie die Geschichte am Schicksal der reichsunmittelbaren Herrschaften des Pleißenlandes und des westlichen Erzgebirges (Hartenstein u. a.) gezeigt hat, den allmählichen Abstieg in den Stand des landsässigen Ritters, des miles de terra nostra, gebracht hätte (Schles. Schbg. S. 70). Der Orden ist am Zustandekommen des Bündnisvertrages von Eger auf jeden Fall beteiligt gewesen: an erster Stelle unter den Zeugen stehen der Prior (Vorsteher der Priesterbrüder) von der Komturei Plauen und der Komtur (Vorsteher der Ritterbrüder) vom Ordenshaus Eger. So gehen die Vögte den Vertrag ein, der ihnen 1000 Silbermark, für die sie keinerlei Leistung eingesetzt haben, in den Schoß wirft. Vielleicht ist ihnen auch die Neutralität oder Unter stützung für die Behauptung des Regnitzlandes zugesichert und ihr Macht erweiterungsstreben in diese Richtung gelenkt worden. Sie geben außerdem durchaus nicht allen Lehensbesitz im Egerland auf. Sie behalten eine ganze Reihe Lehen, vor allem Wald und Berg Schönberg. Auch ihre Mannen bleiben in Lehensbesitz von Egerländer Gütern. Vielfach treten vögtländische Ritter in Egerer Dienst. Auch wirtschaftliche Bindungen blei ben bestehen oder entwickeln sich. Über alle diese Beziehungen zwischen dem Gebiet der Vögte und dem Egerland hat E. Wild grundlegend gehandelt („Das Vogtland und das Egerland in ihren historischen Beziehungen“, Neues Archiv f. Sächs. Gesch. 47, 1926, S. 177). Zusammenfassung: I. Die politisch gemeinsam handelnden Vögte von Weida, Plauen, Gera