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Land der Vögte“, Sächsische Heimatblätter 1961, Heft 8, S. 476, und 1962, Heft 1, S. 33). 3. Durch die meisten Vertragspunkte zittert spürbar die Ungewißheit, die durch Konrads IV. Tod im Mai 1254 in der Frage der Besetzung des Königs thrones entstanden ist. Die Vögte sagen dem Markgrafen ihr Mitgehen in der Kaiserfrage nur bedingt zu, nach Anhören ihres Rates und nur bei einer für sie vorteilhaften Lösung. So behalten sie im Grund freie Hand in dieser Frage. 4. Als ein großes Ziel der Politik der Vögte erscheint die Erhaltung und Er weiterung ihres Besitzes in Böhmen und im Egerland. Sie lassen sich die Lehen, die sie in Böhmen haben und noch erlangen werden, vom Markgrafen für den Fall zusichern, daß er Böhmen gewinnt. Sie sagen ihm dafür ihren Beistand zur Erwerbung des Egerlandes zu, allerdings so geschickt formuliert, daß auch hier ihre Handlungsfreiheit gewahrt bleibt. So erscheint der Grimmaer Vertrag kaum viel mehr als eine Art Neutralitäts pakt zweier gleichberechtigter Partner, die sich im Grund den Weg freihalten, jeder entschlossen, aus der Lage herauszuholen, was für ihn herauszuholen ist, vielleicht, wenn es sein muß, auch unter Hintergehung des anderen. Die Sicherung des einen vor dem Dazwischenkommen des anderen, die sich übri gens der Markgraf mehr kosten läßt als die Vögte, ist der tiefere Aspekt des Grimmaer Vertrages. Keiner seiner Punkte ist bei dieser Einstellung der Partner wirksam gewor den. Meißen hat nie Böhmen oder das Egerland verlangt. Dafür hat der Böhmenkönig Ottokar II.. auf dessen Tod der Markgraf spekulierte, 1265 Eger und das Egerland besetzt. Das Pleißenland, das der Markgraf in Besitz genommen hatte, weil die Pfandsumme nicht gezahlt wurde, hat 1290 Rudolf von Habsburg für das Reich durch Erlegung der Pfandsumme zurückgewon nen und Heinrich I. von Plauen als Landrichter darüber eingesetzt (Schles. Schbg. S. 70). Dagegen haben die Vögte im Schutz der Meißener Neutralität das Regnitzland behaupten und sich auch im Egerland, wie wir bei der Be sprechung der nächsten Urkunde sehen werden, weiter festsetzen können. So gesehen, sind sie die eigentlichen Nutznießer des Vertrages gewesen. 3. Zur Urkunde vom 30. Mai 1261 Die Urkunde ist mehrmals in Drucken und ausführlichen Regesten veröffent licht: Gradl Mon 243, Müller Urk. Nachtr. 13, Schm UB I 121, Dobenecker Reg Hist Thur III 2903 (mit ausführlichen Lite raturangaben), Lampe UB 159. Die Urkunde ist nur in Abschrift erhalten, und zwar im jüngeren Kopial- buch des Klosters Waldsassen. Die Schrift ist dickflüssig, klein und eng und dadurch stellenweise schwer zu lesen. Daraus erklären sich die Fehler in den bisherigen Drucken und die entsprechenden Unklarheiten in der Inter pretation. Am meisten Schwierigkeiten bietet die Lesung der Worte: inter que nichilo- minus arce castrensi. So ist nach freundlicher Mitteilung von Herrn Archiv direktor Prof. Dr. Puchner, München, auf Grund seiner Einsicht in den Kopial- text zu lesen, und so ist es auch in der liebenswürdigerweise mitgeschickten Fotokopie zu erkennen. Da nun von resignamus nur ein Dativ (wie das fol gende omni actioni) abhängen kann, ist statt arce sicher aree zu lesen, zumal da arce castrensi (zur Burg gehörende Burg) keinen Sinn gibt, wohl aber aree castrensi (Burggrundstück). Es handelt sich also um ein in oder an der