URKUNDEN ZUR BURGENPOLITIK DER VÖGTE VON WEIDA, PLAUEN UND GERA IM 13. JAHRHUNDERT Von Walther Ludwig 1. Urkunde von 1223 November 10: Urteil des Landgerichts Eger über Verbot des Burgenbaus im Besitzbereich des Klosters Waldsassen. 2. Urkunde von 1254 September 1: Grimmaer Vertrag zwischen dem Mark grafen von Meißen und den Vögten über gegenseitigen Beistand. 3. Urkunde von 1261 Mai 30: Vertrag zwischen den Vögten und Herzog Lud wig von Bayern als Vertreter seines Neffen Konradin über Besitz und Anlage von Burgen im Egerland*). 4. Urkunde von 1293 Mai 2: Terminsetzung für Zeugnislegung und Urteils spruch in der Klagesache Bischof Arnolds von Bamberg gegen Heinrich von Weida wegen der Burganlage in Markt Schorgast. 4a. Urkunde von 1293 Mai 4: König Adolf beauftragt den Burggrafen von Nürnberg und sechs Ritter mit der Klärung der Besitzverhältnisse in Markt Schorgast. 4b. Urkunde von 1293 Juni 18: König Adolf spricht wegen Nichterscheinens des Weidaers die Vogtei Schorgast dem Bamberger Bischof zu. Vorbemerkung; Die Anregung zu der vorliegenden Urkunden-Ubersetzung und -Interpretation ging von Herrn Dr. Gerhard Billig aus, der die durch die Urkunden aufgeworfenen Probleme archäologisch bearbeitete. Ich erfreute mich für die Herstellung der Texte des liebenswürdigen Entgegen kommens der Herren Vorstände des Sächsischen Landeshauptarchivs Dresden und des Bayeri schen Landeshauptarchivs München. Insbesondere habe ich Herrn Archivdirektor Professor Dr. Puchner, München, für seine Einsicht in schwer lesbare Stellen der Origialurkunden und für Übersendung von Fotokopien herzlichst zu danken. Der Text der Urkunden ist nach den heute üblichen Veröffentlichungsgrundsätzen gegeben. Ergänzungen sind durch eckige Klammern gekennzeichnet. Bei den Übersetzungen ist der Grundsatz befolgt, bei möglichst enger Anlehnung an das Sprachbild der Urkunde eine les bare Übertragung zu bieten. Nur eine sprachlich getreue Wiedergabe schafft die Grundlage für die Auswertung durch den Historiker. Von den Urkunden mit mittelhochdeutschem Text ist nur die von 1293 Mai 2 mit dem schwer zu überblickenden Satzbau ins Neuhochdeutsche übertragen. Bei den anderen sind lediglich ungeläufigere Worte und Wendungen in den sprachlichen Erläuterungen erklärt. Aus satztechnischen Gründen mußten u mit übergestelltem e als ü und u mit übergestelltem o als einfaches u wiedergegeben werden. Für treue Hilfe beim Schreiben bin ich Fräulein Annemarie Künzel und Herrn Dipl. phil. Joh. Richter vom Vogtländischen Kreismuseum Plauen zu größtem Dank verpflichtet. •) Die in den Urkunden des 13. Jahrhunderts erscheinenden Namensformen für Eger (das heutige Cheb) und andere nordböhmische Orte sind in den rein historischen Untersuchungen über jene Zeit beibehalten worden.