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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 13.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191100000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19110000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19110000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 13.1911
-
- Register Inhalts-Verzeichnis von "Der Handelsgärtner" Jahrgang ... I
- Ausgabe Nr. 1, 6. Januar 1911 1
- Ausgabe Nr. 2, 13. Januar 1911 13
- Ausgabe Nr. 3, 20. Januar 1911 25
- Ausgabe Nr. 4, 27. Januar 1911 37
- Ausgabe Nr. 5, 3. Februar 1911 49
- Ausgabe Nr. 6, 10. Februar 1911 61
- Ausgabe Nr. 7, 17. Februar 1911 73
- Ausgabe Nr. 8, 24. Februar 1911 85
- Ausgabe Nr. 9, 3. März 1911 97
- Ausgabe Nr. 10, 10. März 1911 109
- Ausgabe Nr. 11, 17. März 1911 121
- Ausgabe Nr. 12, 24. März 1911 133
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1911 145
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1911 157
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1911 169
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1911 181
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1911 193
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1911 205
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1911 217
- Ausgabe Nr. 20, 19. Mai 1911 229
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1911 241
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1911 253
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1911 265
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1911 277
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1911 289
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1911 301
- Ausgabe Nr. 27, 7. Juli 1911 313
- Ausgabe Nr. 28, 14. Juli 1911 325
- Ausgabe Nr. 29, 21. Juli 1911 337
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1911 349
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1911 361
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1911 373
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1911 385
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1911 397
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1911 409
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1911 421
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1911 433
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1911 445
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1911 457
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1911 469
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1911 481
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1911 493
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1911 505
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1911 517
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1911 529
- Ausgabe Nr. 46, 17. November 1911 541
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1911 553
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1911 565
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1911 577
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1911 589
- Ausgabe Nr. 51, 22. Dezember 1911 601
- Ausgabe Nr. 52, 29. Dezember 1911 613
-
Band
Band 13.1911
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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Nr. 2 DER HANDELSGÄRINER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau. Nr. 24 Handel und Verkehr. stell Bezi na el wert bekt durc und Handel und Verkehr. Der deutsche Handel mit Norwegen 1910 zeigt gegen über dem Vorjahre eine recht günstige Fortentwicklung, die für die Einfuhr nach Deutschland 34,7%, für die Ausfuhr von dort 14,7% ausmacht. Insgesamt beläuft sich der Wert des deutschen Handels mit Norwegen auf 169,6 Mill. Mark, wovon der größere Teil auf die Ausfuhr nach Deutschland d.h. 120 Mill.Mk. entfällt. Gartenbau-Erzeugnisse werden in der uns vor liegenden kurzen Statistik nicht aufgeführt, sind darum von ge ringerer Bedeutung. und: kulti gewt über ratic wint zum ausg Aug beer Dün und sond beer Früt land So mancher Prozeß hat darüber stattgefunden und den Be teiligten nicht nur erhebliche Kosten, sondern auch große Be unruhigungen eingetragen. Vielfach suchte man sich deshalb selbst zu helfen, indem man durch gütliches Uebereinkommen die Grenze wieder neu festsetzte. Aber auch damit war nicht immer etwas erreicht, wie der nachfolgende Prozeß vor dem Schöffen- und Landgericht Guben beweist. Zwischen einem Feld- und Gartenbesitzer waren wegen Verschiebungen und Verdunkelungen der Grenze Streitigkeiten entstanden. Nach langen Verhandlungen war es endlich dahin gekommen, daß man eine außergerichtliche Einigung herbei führte. Die im Bogen laufende Grenze wurde geradegelegt und durch Grenzpfähle markiert. Dabei wurde der gemeinschaft liche Eingang von dem Feldweg, eine Lücke in der Hecke, dem Feldbesitzer zugesprochen, so daß sich der Gartenbesitzer einen neuen Eingang schaffen mußte . Der Feldbesitzer zog nun auf der neuen Grenze einen leichten Drahtzaun und pflanzte auch einige Sträucher an. Dem Gartenbesitzer wurde aber bald darauf das ganze Abkommen leid. Er riß deshalb einen Teil des Draht zaunes und der dahinter stehenden Sträucher, sowie den ersten Grenzpfahl heraus, und nahm das ihm ursprünglich gehörige Land wieder in Besitz. Nunmehr erhob der Feldbesitzer An zeige gegen ihn wegen Sachbeschädigung und das Schöffen gericht verurteilte ihn auch zu 6 Mk. Geldstrafe. Dem pflichtete jedoch das Landgericht Guben nicht bei. es sprach den Garten besitzer kostenlos frei. Dabei ging das Landgericht von folgen der Erwägung aus: Als die Umänderung der einen Bogen be schreibenden Grenze in eine geradlinige erfolgte, vollzog sich zwischen den Beteiligten notwendigerweise ein Austausch von Land. Ein derartiger Austausch setzt aber nach den ge setzlichen Vorschriften eine gerichtliche oder notarielle Beur kundung voraus, denn es heißt in § 31 des B.-G.-B.: „Ein Ver trag. durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstücke zu übertragen, bedarf der gericht lichen oder notariellen Beurkundung. Ein ohne Be obachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalte nach erst dann gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgt.“ Hier aber lag nun weder ein gerichtlicher oder notarieller Tauschvertrag, noch eine Eintragung des erfolgten Tausch geschäftes im Grundbuche vor. Daher war der Austauschver trag als der gesetzlieh vorgeschriebenen Form ermangelnd, nichtig und in allen seinen rechtlichen Folgen unwirksam. Das Stück Land, aus welchem der Gartenbesitzer Teile des Zauns, Sträucher und Grenzpfahl herausgerissen hatte, war also sein Eigentum geblieben, auf dem er befugt war, ihm nicht gehö rende Gegenstände zu entfernen. Das rechtfertigte auch seine Freisprechung. — Hieraus folgt, daß Grenznachbarn, welche selbst durch gütliche Vereinbarungen eine Grenzregulierung vornehmen, dieselbe auch im Grundbuch verlautbaren lassen müssen, da sonst jeder Teil beliebig davon zurücktreten kann, wodurch nur noch größeie Weiterungen und Unannehmlich keiten entstehen können. Volkswirtschaft. — Moorkultur in der Provinz Hannover. Die Landwirt schaftskammer für Hannover hat in einem Gutachten es für notwendig erklärt, daß ein Teil der staatlichen Mittel für Moor- kultur in der Provinz Hannover Verwendung finde, da die meisten und größten Moore im Deutschen Beiche dort liegen. Auch sollen für die Urbarmachung der Moore Strafgefangene in ausgedehntem Maße beurlaubt werden. — Die gärtnerische Rechtsfrage in Oesterreich. Wir haben vor kurzem schon einmal im ,.Handelsgärtner 1 darauf hinge wiesen, daß in Oesterreich genau dieselben Schwierig keiten in der rechtlichen Beurteilung der Gärtnerei bestehen, wie bei uns. Wir hatten auch einen Ueberblick über die g ä r t n e r i s c h e 0 r g a n i s a t i o n in unserem Nachbarstaat gegeben. Jetzt ist man in Oesterreich seitens des österreichi schen Handelsministeriums der Frage näher getreten, wer be rechtigt ist, Gärtnerlehrzeugnisse auszustellen und hat sie im Landwirtschaftsrat dahin beantwortet: 1. Die Ausstellung von Lehrzeugnissen kann niemandem, also auch dem Privatgärtner nicht, verwehrt werden. 2. Es kann kein Gärtner, der Urproduktion betreibt, ge zwungen werden, einer Genossenschaft beizutreten. wird die V j beson blum und aller Erzei an di daß t ein r Anga Jahn fortg Blum nimm des 1 1190' einig häng dahir nisse r ö m liebt Häm von 1 solch pro 1 Beda und turer nicht demr der i von Narz Rechtspflege. — Verwahrungspflicht für unbestellt zugesandte Waren. Vom Amtsgericht in Frankfurt-Main wurde eine An klage wegen Unterschlagung gegen eine Firma erhoben, welche ihr unbestellt zugesandte Waren vernichtet hatte. Sie hatte zwar die ihr zugesandte Ware angenommen, da sie nicht wissen konnte, was das Paket enthielt. Dann hat sie aber dem Liefe ranten die Ware zur Verfügung gestellt und ihm später einen zweiten Termin zur Abholung gesetzt, mit dem Bemerken, die Ware zu vernichten, wenn sie nicht innerhalb der gesetzten Frist abgeholt werden würde. Da die Abholung unterblieb, machte der Beklagte seine Drohung wahr und vernichtete den Gegenstand. Das Amtsgericht sprach den Beklagten frei, da er nachweislich die Ware sich nicht angeeignet habe. Das Ur teil scheint anfechtbar, denn wenn Unterschlagung auch nicht in Frage kam. so blieb doch Sachbeschädigung bestehen, denn keiner ist zur Vernichtung unbestellt gesandter Waren be rechtigt. Er muß sie auf Kosten des Absenders verwahren oder ihm zurücksenden. Es besteht, wie kürzlich im Berliner Tage blatt ausgeführt wurde, für den Empfänger eine Art Fürsorge pflicht für die Ware. Die Haftung für eine Verschlechterung oder für das Verderben einer solchen Ware wird allerdings schon dadurch gemildert, unter Umständen sogar vollständig aufgehoben, daß der Empfänger den Absender der Ware zur Abholung auffordert, denn dann trifft der Schaden den Liefe ranten. Präparierte Cykaswedel in der Berliner Markthalle ver boten. Einem Urteil des Landgerichtes Berlin 2 zufolge dürfen Trauerkränze von gefärbten C y k a s w e - dein zum Verkauf in den Markthallen nach der Gewerbe ordnung nicht feilgehalten werden. Zuwiderhandlungen machen sich nach einer Bekanntmachung des Polizeipräsidenten un- nachsichtlich strafbar. In dem vorliegenden Falle ist der Ange klagte zwar freigesprochen, weil er sich über den Rechtsfall im Irrtum befand, doch wird in Zukunft bei Zuwiderhandlungen streng nach der polizeilichen Bekanntmachung strafbar vorge gangen. — Minderkaufleute und Handwerker dürfen keinen Skonto abziehen. Die Aeltesten der Berliner Kaufmannschaft haben ein Gutachten dahin abgegeben, daß kein Handelsbrauch be stehe. daß mangels anderer Vereinbarung derjenige, welcher bei einem Handwerksmeister Arbeiten und Lieferungen bestellt, diesem einen Skontoabzug von 2 Pfoz. machen darf, es sei da bei gleichgültig, ob der Handwerksmeister Vollkaufmann. Minderkaufmann oder Handwerker ist. Das gerichtsseitig ge fällte Urteil lautet in diesem Sinne. Skontoabzüge sind dem nach allgemein im Handwerk als unzulässig zu erachten. Ernt vielv und vor mac sein. Zwie geset Erde gese ange 1910 Falb noch weni 3. Die von Privatgärtnern ausgestellten Lehrzeugnisse . haben Gültigkeit auch für den gewerblichen Garten- I baubetrieb, da dieser zu den ..freien Gewerben“ ge- ■ rechnet werden muß. 4. Das K. K. Handelsministerium sieht sich nicht veran- | laßt, dein Wunsche verschiedener Gärtnergruppen, die I Einreihung der Gärtnerei in die handwerksmäßigen Ge- werbe fordern, zu entsprechen. Das von diesem Rate gewählte Komitee zur Regelung der | gärtnerischen Rechtsfrage hat darauf den Gärtnern, die Urpro- I duktion betreiben, angeraten, die Ausdrücke „Handelsgärtnerei“ | oder „Kunst- und Handelsgärtnerei“ nicht zu gebrauchen, da I unter diesen Bezeichnungen ein gewerblicher Betrieb vermutet werden könne.
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