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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 13.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191100000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19110000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19110000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 13.1911
-
- Register Inhalts-Verzeichnis von "Der Handelsgärtner" Jahrgang ... I
- Ausgabe Nr. 1, 6. Januar 1911 1
- Ausgabe Nr. 2, 13. Januar 1911 13
- Ausgabe Nr. 3, 20. Januar 1911 25
- Ausgabe Nr. 4, 27. Januar 1911 37
- Ausgabe Nr. 5, 3. Februar 1911 49
- Ausgabe Nr. 6, 10. Februar 1911 61
- Ausgabe Nr. 7, 17. Februar 1911 73
- Ausgabe Nr. 8, 24. Februar 1911 85
- Ausgabe Nr. 9, 3. März 1911 97
- Ausgabe Nr. 10, 10. März 1911 109
- Ausgabe Nr. 11, 17. März 1911 121
- Ausgabe Nr. 12, 24. März 1911 133
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1911 145
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1911 157
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1911 169
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1911 181
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1911 193
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1911 205
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1911 217
- Ausgabe Nr. 20, 19. Mai 1911 229
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1911 241
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1911 253
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1911 265
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1911 277
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1911 289
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1911 301
- Ausgabe Nr. 27, 7. Juli 1911 313
- Ausgabe Nr. 28, 14. Juli 1911 325
- Ausgabe Nr. 29, 21. Juli 1911 337
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1911 349
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1911 361
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1911 373
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1911 385
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1911 397
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1911 409
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1911 421
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1911 433
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1911 445
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1911 457
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1911 469
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1911 481
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1911 493
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1911 505
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1911 517
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1911 529
- Ausgabe Nr. 46, 17. November 1911 541
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1911 553
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1911 565
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1911 577
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1911 589
- Ausgabe Nr. 51, 22. Dezember 1911 601
- Ausgabe Nr. 52, 29. Dezember 1911 613
-
Band
Band 13.1911
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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Will der Gartenbautreibende den Sitz seiner Handels niederlassung als Erfüllungsort mit seinem Kunden festsetzen, so muss er dies sofort bei Abschluss des Ge schäftes zur Sprache bringen und am besten schriftlich be stätigen lassen. Macht er den Kunden darauf aufmerksam und dieser wendet nichts ein, so ist dies so anzusehen, als ob er sich dem veränderten Erfüllungsort unterworfen habe. Ganz dasselbe ist bei den Lieferungsbedingungen in Katalogen und Preislisten der Fall. Wird der Kunde ausdrücklich auf sie hin gewiesen und erklärt hierauf nichts gegenteiliges, so gilt der Erfüllungsort, der in diesen Preisverzeichnissen vorgesehen ist. Schliesslich hat man auch angenommen, dass dadurch ein Erfüllungsort begründet werde, wenn bei einer- dauernden Ge schäftsverbindung unablässig Fakturen mit dem veränderten Erfüllungsort versandt wurden. Diese Ansicht hat auch das Landgericht Berlin I in einem Urteil vertreten. Sie deckt sich jedoch nicht mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts. Der Schuldner braucht den Vermerk also nicht anzuerkennen, auch wenn er jahrelang eine solche Rechnung mit dem Vermerk er halten hat. f Volkswirtschaft und Gesetzeskunde. Kann der Ersteher eines Grundstückes seine ausgefallene Hypothek noch geltend machen, auch wenn er das Grundstück weit unter dem Werte erstanden hat? Diese Frage ist im Laufe der Zeit sehr verschiedenfach beantwortet worden. Nehmen wir einen bestimmten Fall an. Ein Handelsgärtner hat einem Grundstücksbesitzer ein Darlehn in Höhe von 50000 M. gegeben und es ist ihm dafür eine Grundstücks-Hypothek in gleicher Höhe bestellt worden. Der Schuldner kann die Zinsen nicht mehr zahlen, oder er verfällt in Konkurs, und das Grundstück kommt zur Zwangsversteige rung. In dieser Versteigerung erwirbt nun der Gläubiger selbst das Grundstück und zwar zu einem fabelhaft billigen Preise, da geeignete Bieter, die mehr zahlten, nicht vorhanden sind. Während das Hausgrundstück samt Zubehör 90000 M. Wert hat, wird es dem Gläubiger für 30000 M. im Versteige rungstermin zugeschlagen. Er fällt also buchmäßig mit seiner Hypothek anteilig in Höhe von 20000 M. aus. Kann er nun diese 20000 M. noch persönlich gegen den Eigentümer des versteigerten Grundstückes, oder, wenn dieser inzwischen in Konkurs geraten ist, geltend machen, auch wenn er später das Grundstück wieder für 60000 M. verkauft hat, also aus dem Verkauf mehr erlöste, als seine Hypothekenforderung samt An hängern ausmachte? Die verschiedensten Ansichten haben hierüber geherrscht. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist es durchaus zulässig, die ausgefallene Forderung gegen den persönlichen Schuldner geltend zu machen. Der Ausnahmefall in § 1166 kommt für uns hier nicht in Frage. Man hat nun früher mehrfach die Ansicht vertreten, daß es arglistig von dem Ersteher gehandelt sei, wenn er, nachdem er vollständig befriedigt sei, das Grund stück, das zu seiner Sicherheit dienen sollte, zu Eigentum er halten habe, noch weitere Ansprüche erheben wolle. Man ließ also in solchem Falle die Einrede der Arglist (exceptio doli) zu und wies den Ausfall-Anspruch zurück. Oder man sprach auch von ungerechtfertigter Bereicherung und suchte aus diesem rechtlichen Gesichtspunkte solche Ansprüche zu bekämpfen. Der deutsche Juristentag in Danzig hat im September 1910 die Frage ebenfalls eingehend verhandelt, ohne zu einem Re sultat zu gelangen. Maßgebend muß aber für die Entscheidung der Frage die Rechtsanschauung des Reichsgerichts sein, die in mehrfachen Urteilen des höchsten Gerichtshofes niedergelegt worden ist’ Ein solches Urteil ist uns von Seiten des Reichsgerichts zur Verfügung gestellt worden und da die Frage für jedermann, der Gelder ausleiht, von hohem Interesse ist, wollen wir die Quintessenz des uns mitgeteilten Urteils (V. i. S. LStr. c/a W. v. 11. November 1906, V. 146/06) an dieser Stelle wiedergeben, ohne auf den etwas verwickelten Tatbestand des Urteils sonst einzugehen. Das Reichsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt- daß in der Geltendmachung des Ausfalls, auch wenn das Grund, stück billig erworben und später mit Nutzen weiterverkauft worden ist, kein arglistiges Verhalten, keine Handlung wider die guten Sitten und auch keine ungerechtfertigte Bereicherung zu erblicken ist. Es liegen vielmehr zwei gänzlich voneinander getrennte Rechtsgeschäfte vor. Wie der Ersteher später das Grundstück verwertet, ist ganz gleichgültig für seinen persön lichen Anspruch an den früheren Grundstückseigentümer oder, wenn dieser in Konkurs verfiel, an die Konkursmasse. Man kann dem nur beipflichten. Würde z. B. der Ersteher des Grundstücks aus irgend welchem unglücklichen Grunde das Grundstück haben mit Verlust wieder veräußern müssen, so würde der persönliche Schuldner, bez. die Konkursmasse davon auch unberührt bleiben und es würde niemandem einfallen, ihn schadlos zu halten, während man ihm einen Gewinn durch günstigen Weiterverkauf schmälern will. Die Erwähnung, daß sich die Ausfallsforderung als Schadenersatzforderung darstelle, so daß doch der Gläubiger einen Schaden gar nicht erlitten habe, geht ebenfalls von falschen Gesichtspunkten aus. Der Schaden liegt in dem Ausfall der 20000 M. Was der Ersteher später durch einen günstigen Verkauf, bei dem er vielleicht große Bemühungen und Aufwendungen gehabt hat, als Gewinn er zielt hat, hat mit dem Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem persönlichen Schuldner, bez. der Konkursmasse gar nichts zu tun. Das Reichsgericht sagt in dem angezogenen Urteil wört lich: „Das Reichsgericht hat bisher ständig ausge sprochen, daß ein Gläubiger den bei der Zwangsver steigerung des Pfandgrundstücks ausgefallenen Be trag seiner Hypothekenforderung von dem persönlichen Schuldner auch dann verlangen kann, wenn er das Grundstück unter seinem wahren Werte erstanden hat.“ Das ist ein Vorteil, den er in diesem Falle erwirkt. Es gibt aber ebensoviele Fälle, wo der Hypothekarier, um seine Hypo thek zu retten, schließlich mehr zahlen muß, als das Grund stück zur Zeit noch wert ist. Dann ersetzt ihm auch niemand den Nachteil, der ihm erwachsen ist. Es gilt als gegenwärtig der Grundsatz als Recht: Ein Hypothekengläubiger, der in der Zwangsversteigerung mit seiner Hypothek ausfällt, ganz oder teilweise, kann diesen Ausfall dem persönlichen Schuldner, bez. dessen Rechtsnachfolgern oder der Konkursmasse gegenüber auch dann geltend machen, wenn er selbst das Grundstück billig erstanden und später wieder gewinnbringend veräußert hat. Volkswirtschaft. Vergleiche über den Stand des Obst- und Gartenbaues in den Niederlanden, den Vereinigten Staaten und Frank reich können, wenn auch nicht in allen Fällen, viel zur För derung der heimischen Verhältnisse beitragen. Die Nieder lande als das kräftigste Obst- und Gemüseland werden meist als vorbildlich dargestellt, da dort trotz der geringen Flächen mit großem Gewinn gearbeitet wird. Die Erfahrungen weisen dort auf Jahrhunderte zurück, so daß der holländische Züchter sich am ehesten veranlaßt sah, seine Erzeugnisse im Auslande abzusetzen und der Ausfuhr dahin alljährlich große Sorg falt zuwendete. Kleinbetriebe von 1/2—11/2 ha Umfang sind vorwiegend vertreten, da die Arbeit nie von fremden Arbeits kräften geschafft wird. Die Absatzverhältnisse sind die denk bar einfachsten und bewirken, daß Holland in vielen Kulturen ton- und preisangebend wirkt. Man kennt dort nur Versteige rungen, für die Termine bereits im Winter festgelegt werden. Hierzu erscheinen nur Wiederverkäufer oder deren Agenten, von denen jeder Bieter eine Kaution hinterlegen oder sich eintragen lassen muß. Auf die Versteigerung durch elektri sche Uhren sind wir bereits früher näher eingegangen. Zum Versand gelangen an einem einzigen Tage oft über 50 Waggon- ladungen Obst. Erdbeeren werden 11, Himbeeren 13—15 Pf. gehandelt und beide zum Versand nach auswärts meist in Körbe oder Fässer gelegt. Auch die Gurkenzucht ist sehr bedeutend. Man zählte neuerdings an 400 Züchter, wobei die bekannten Baumschulen von Boskoop, deren es an 500 gibt, aber nicht berücksichtigt sind, da dort des hohen Grundwertes wegen nur wenig Obstbäume gezogen werden (1 ha=20000 M.)
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