915 DN. 1940 Nr. S1 910 Tierzucht. Einfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zucht zwecken aus dem Altreich nach dem Elfah. — ll 561 vom 16. 12. 1946 —. Nachstehend gebe ich eine Anordnung des Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß vom 19. 10. 1940 zur Kenntnis. Für alle Viehsendungen nach dem Elsaß gelten die nachstehenden veterinärpolizeilichen Bestimmun gen. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß sie genau estens eingehalten werden, damit nicht Verzögerungen und Verluste eintreten. „Zur Verhütung der Einschleppung von Tier seuchen durch Klauenvieh, das zu Nutz- und Zucht zwecken aus dem Altreich nach dem Elsaß zur Ein fuhr gelangt, wird angeordnet: 8 1- Für die Einfuhr von Klauenvieh jeglicher Art aus dem Altreich in das Elsaß ist eine Bescheini gung des Bürgermeisters des Herkunftsortes dar über erforderlich, daß Herkunft und Herkunstskreis seit mindestens 4 Wochen frei von Maul- und Klauenseuche sind. Außerdem ist durch Vorlage eines amtstierärztlichen Zeugnisses der Nachweis zu erbringen, daß die Tiere beim Verladen amts tierärztlich untersucht und dabei frei von Seuchen und Seuchenverdacht befunden worden sind. 8 2. Für Nutz- und Zuchtvieh, das zur Einfuhr ge langt, ist die Beibringung einer tierärztlichen Be scheinigung erforderlich, aus der hervorgeht, daß die Tiere auf Grund einer Blutuntersuchung in einem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt frei von seuchenhaftem Verkalben befunden worden sind. Die Blutuntersuchung darf nicht länger als acht Wochen zurückliegen. 8 3. Sofern die Beibringung der in 8 2 geforder ten Bescheinigung nicht möglich ist, sind den Tieren bei der Entladeuntersuchung (vgl. 8 4) oder nach ihrer Einstellung am Bestimmungsort Blutproben zur Feststellung, ob seuchenhaftes Verkalben vor liegt, zu entnehmen. Bis zum Eingang des Unter suchungsergebnisses sind die eingeführten Tiere von anderen Rindern abzusondern. Seuchenkrank be fundene Tiere sind zu schlachten. Den Unterschieds betrag zwischen Kaufpreis und Schlachterlös trägt die Kasse des Chefs der Zivilverwaltung. 8 4. Am Bestimmungsort unterliegen die Tiere der amtstierärztlichen Untersuchung bei der Ent ladung. Zu diesem Zweck ist der zuständige Kreis tierarzt rechtzeitig von der Ankunft der Tiere in Kenntnis zu setzen. Diesem sind auch vor der Un tersuchung die in 88 1 und 2 geforderten Bescheini gungen zur Prüfung vorzulegen. Bevor der Kreis tierarzt zur Stelle ist, darf eine Entladung der Tiere nicht stattfinden. 8 5. Die Kosten der Untersuchungen fallen dem Einführenden zur Last. 8 6. Zuwiderhandlungen unterliegen den Straf bestimmungen des Viehseuchengesetzes." An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 91b. Länüliche Hauswirtschaft. „Eudrun"-Waschmaschinen. — IItt 226 vom 19. 12. 1946 —. lermu, Bis zum 1. 2. 1941 ist mir zu berichten, wie sich die „Eudrun"-Waschmaschinen der Firma Seibt L Kapp, Stuttgart O, bewährt haben und welche Er fahrungen mit diesen Maschinen gemacht worden sind. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 91b. Wirtschaft. Ausnahmetarif 17 6 9 für Getreide- und Getreideabfälle. — III C 441/16 736 vom 16.12.1946 —. Der Ausnahmetarif 17 6 9 für Getreide und Ge treideabfälle, dessen Geltungsdauer am 30.11.1940 Termin abgelaufen wäre, wurde bis zum 30. 6. 1941 ver längert. Der Ausnahmetarif 17 8 9 gilt für die Be förderung von im Tarif namentlich genannten mittel deutschen Bahnhöfen nach Frankfurt/Main, Heidel berg, Karlsruhe, Ludwigshafen (Rhein), Mannheim und Worms. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 91S.