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wenn diese Tätigkeit überwiegend in ländlichen Ge meinden ausgeübt wird. Die Oberfinanzpräsidenten sind entsprechend ver ständigt. Ich stelle unter Bezug auf Ziffer K 1 und K 13 der Richtlinien des Reichsministers der Finanzen vom 14. 6. 1939 — 14 2083—31 VI und 11 2084—29 VI — anheim, von dieser Anerkennung Gebrauch zu machen. An die Landesbauernschaften. DN. 1940 S. 898. Grunülagen üer Hetriebsführung. Bekämpfung der Kaninchenschäden. — II 6 160/1 vom 0. 12. 1940 —. Nachstehend gebe ich das Rundschreiben des Reichsjägermeisters Nr. 10 an die Landes-, Gau- und Kreisjägermeister vom 8. 4. 1940 — k 1262/40 — bekannt. Seine Veröffentlichung im Wochenblatt ist zu veranlassen und hierbei besonders hervorzuheben, daß die Genehmigung zur Tötung von Kaninchen den Eigentümern und Nutzungsberechtigten befriedeter Grundstücke bereits allgemein erteilt ist und daß die Möglichkeit besteht, in erleichterter Form die Erlaub nis zum Abschuß von Kaninchen zu erhalten. „In Durchführung des Vierjahresplanes muß jedes Mittel angewendet werden, um die Ernäh rung des Volkes aus der heimatlichen Scholle sicherzustellen. Alle Schäden, die den Erträgnissen des Landes erwachsen können, müssen vermieden oder doch nach Möglichkeit eingeschränkt werden. Dies gilt auch vom Wildschaden, und zwar ist es gerade der durch Kaninchen verursachte Schaden, dessen Eindämmung immer wieder dringend ge fordert wird. Wenn auch anerkannt werden muß, daß die Kaninchen in den letzten Jahren durch ge regelten Abschuß im allgemeinen kurzgehalten wor den sind, und wenn auch feststeht, daß dem un gewöhnlich starken Frost des letzten Winters die Kaninchen gegendweise restlos zum Opfer gefallen sind, so muß doch dort, wo mit Schäden nach wie vor gerechnet werden muß, für rechtzeitige Abhilfe gesorgt werden. Dies ist besonders auch in der Nähe größerer Städte notwendig, wo durch Kaninchen in den Gärten und Kleingärten an den hochwertigen Gewächsen nicht unerheblicher Scha den verursacht wird. Es soll keinesfalls der Ver nichtung dieser Wildart das Wort geredet werden, doch müssen die Kaninchen an solchen Orten nach Möglichkeit vertrieben werden. Die Jagdgesetzgebung bietet die Möglichkeit dazu, wenn von den bestehenden Mitteln in aus giebiger Weise Gebrauch gemacht wird. Vor allem werden für befriedete Grundstücke die in K 7 des Reichsjagdgesetzes gegebenen Mittel anzuwenden sein. Die Eigentümer und Nutznießer solcher Grundstücke können die Kaninchen mit Genehmi gung des Kreisjägermeisters töten. Da hiervon wegen der Einholung der Genehmigung wenig Gebrauch gemacht wird, wird hiermit diese Geneh migung allen Eigentümern und Nutznießern sol cher Grundstücke sowie den von ihnen Beauftragten bis auf weiteres allgemein erteilt. Die Tötung wird zweckmäßig durch Erschlagen, Frettieren und Aufstellen von Kastenfallen vorgenommen. Da gegen bleibt die Aufstellung von Schlingen und Tellereisen und das Legen von Gift nach wie vor gemäß 8 35 des Reichsjagdgesetzes verboten. Eben so darf die Verwendung der Schußwaffe auch weiterhin nur mit schriftlicher Genehmigung des Kreisjägermeisters erfolgen. Daneben kann der Kreisjägermeister von sich aus sowohl zur Verfolgung der Kaninchen in be friedeten Grundstücken als auch in freier Wildbahn einzelnen Personen, auch wenn sie nicht im Besitz eines Jagdscheines sind, die Erlaubnis zum Ab schuß von Kaninchen erteilen. Ich gestatte bis auf weiteres, daß zuverlässigen Personen die Erlaub nis zur selbständigen Jagdausübung erteilt wird, d. h. daß die Jagdausübung ohne die Beschränkung gegeben werden kann, daß sich der Berechtigte in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder einer vom Kreisjägermeister bestimmten Person befinden muß. Nicht unerwähnt sei, daß die Eigentümer von Gärten usw. auch durch zweckdienliche Maßnahmen selbst vor dem Zuzug von Kaninchen sich weit gehend schützen können. Baue werden die Kanin chen in den Gärten selten graben; tun sie dies, so sind sie durch Frettieren leicht zu beseitigen. In den meisten Fällen finden sie ihre Schlupfwinkel unter Reisig und ähnlichen Haufen (nicht Kompost haufen). Solche Haufen werden meist unzweck mäßig aufgeworfen, indem sie unmittelbar auf den Erdboden aufgeschüttet werden. Wird dagegen ein freier Raum am Erdboden gelassen und das Reisig auf eine Unterlage geworfen, so ist den Kaninchen die Unterschlupfmöglichkeit genommen, und sie wer den sich von selbst aus den Gärten wegziehen. ^Jch bitte, die in Betracht kommenden Kreise auf diese einfache Vekämpfungsweise hinzuweisen." An die Landesbauernschaften (Abt. Il 8 und IVLj und Kreisbauernschaften. DN. 1940 S. 899.