Recht. Anordnung des RBF. betreffend Erwerb von Bauernhöfen durch ehrenamtliche Vauernführer und Beamte und Angestellte des RNSt. — IOc 228/66 vom 26. 11. 1946 —. I. 1. Alle BF., vom KVF. aufwärts, die ihren Hof an eine sippenfremde Person veräußern, verpachten oder einen ihrer Sippe fremden Hof erwerben oder pachten wollen, haben, bevor sie den Ver trag abschließen oder die Eenehmigungsbehörde mit der Sache befassen, auf dem Dienstweg meine Genehmigung einzuholen. Bauernhöfe im Sinne dieser Anordnung sind alle selbständigen landwirtschaftlichen Besitzungen ohne Rücksicht darauf, ob sie Erbhofeigenschaft besitzen oder nicht. Die innerdienstliche Eeneh- migungspflicht erstreckt sich auch auf den Erwerb im Siedlungsverfahren. 2. Die Anordnung gilt auch für Landzukauf in und außerhalb des Siedlungsverfahrens, der über den Nahmen einer gewöhnlichen Flurbereinigung hinausgeht und nicht eine steuerfreie Erbhof bildung oder steuerbegünstigte Stärkung eines ackernahrungsschwachen Erbhofes darstellt. 3. Die innerdienstliche Eenehmigungspflicht berührt nicht die Aufgaben des RNSt. im Rahmen der Genehmigungsverfahren nach dem REG. und der EVB. II. Die unter I. für ehrenamtliche BF. getroffene Regelung gilt entsprechend und ausnahmslos für alle Beamten und Angestellten des RNSt. III. Die Bearbeitung liegt bei der Abt. I 6. An die ehrenamtlichen Bauernführer und Mitarbeiter sowie die Dienstangehörigen des RNSt. — DN. 1940 S. 857. Herufsausbilüung unü Wirtschastsberatung. Unterricht an den Forst- und Forstwartschulen. — II 177/1 vom 26. 11. 1946 —. Der Reichsforstmeister führt in einem an die Landesregierungen gerichteten Erlaß vom 17.10.1940 — I/L/IV 5222 — folgendes aus: „Nach Nr. 4 des Erlasses des Reichsforst meisters und des Reichsministers für Wissen schaft, Erziehung und Volksbildung vom 1. 6. 1940 1/1V 2884 —LV 6902/16 XIIa (Sonderheft „Die Ausbildung für den gehobenen Forstdienst" S. 40) wurde für den inneren Schulbetrieb der Forstschulen als Lehrbuch nach § 6 der Dienstanweisung das Buch „Der Forstbetriebsbeamte" von Forst meister Dr. Weber bestimmt, das von meinem SB. überarbeitet und gleichgerichtet wurde. Das Lehr buch ist inzwischen beim Verlag Neumann in Neu damm erschienen. Seine Beschaffung ist durch meinen Runderlaß vom 17. 9. 1940 — II/I 8427 — (RMBFv. S. 316) angeordnet. Die Unterrichtsgegenstände Nr. 3—9 des Lehr planes für die Forstschulen und für die Heeres fachschulen für Forstwirtschaft (Anlage I der Aus bildungsvorschriften, Sonderheft S. 42) sind im Lehrbuch in einer auf die Bedürfnisse der Forst schüler zugeschnittenen Form erschöpfend behandelt. Damit bildet das Lehrbuch die Grundlage für den Unterricht an den genannten Schulen, wobei selbstverständlich hier und da Er läuterungen, Kürzungen oder Erweiterungen des Stoffes nötig sein werden und gestattet sind. Ich beabsichtige ferner, in den Ausbildungs vorschriften für den mittleren Forstdienst das ge nannte Lehrbuch als Lehrunterlage für den Unter richt an den Forstwartschulen zu bestimmen. Für diesen Zweck werden jedoch nur ausgewählte Ab schnitte des Buches in geeigneter verkürzter Form zu verwenden sein. Ich weise darauf hin, daß in dem Lehrbuch mit voller Absicht der Gebrauch fremdsprachlicher Worte und irgendwie vermeidbarer oder ersetz barer Fremdworte peinlich vermieden ist. Ich erwarte, daß die Lehrkräfte der Forstschulen und künftigen Forstwartschulen bei der Erteilung des Unterrichts in gleicher Weise fremdsprachliche und Fremdworte vermeiden und sich bei der Bezeich nung und Besprechung der Lehrgegenstände der in dem Buche gewählten Ausdrücke bedienen. Dies um so mehr, als von den Anwärtern des Forst betriebsdienstes nach den neuen Ausbildungs vorschriften die Kenntnis von Fremdsprachen aus drücklich nicht verlangt wird." ' Im Hinblick auf die notwendige Übereinstim mung in der Arbeit der RNSt.-Schulen mit den staatlichen Forstschulen ordne ich Gleiches auch für die forstlichen Schulen des RNSt. an. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 857. Grunülagen öer Hetriebsführung. Führung der Kreiswirtschaftsmappe. — II 8 316 vom 22. 11. 1946 —. Die Fortschreibung des Blattes I) 3 ä „Schweine bestand in Stück" ist vorzunehmen, nachdem das Statistische Reichsamt die kreisweisen Ergebnisse der Schweinezählung vom 3. 9. 1940 inzwischen den LVsch. übersandt hat. Für die Eintragungen, die entsprechend der nachfolgenden Tabelle vorzunehmen sind, ist die dritte Spalte der Zählungen des Jahres 1940 mit dem Kopf „Sept." zu verwenden.