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reichsdeutscher Dienststellen in den besetzten nieder ländischen Gebieten überwiesen werden. Die Über weisung hat durch Einzahlung auf das Reichs markkonto des Niederländischen Clearinginstituts, Den Haag, bei der Deutschen Verrechnungskasse, Ber lin, Konto-Nr. 1065, zu erfolgen. Soweit es sich um Angehörige der Dienststelle des Reichskommissars für die besetzten niederländischen Gebiete handelt, sind die Überweisungen über das Konto dieses Reichs kommissars, Präsidialabteilung — Oberkasse —, bei der Niederländischen Bank, Den Haag, zu leiten. b) betreffend Erleichterungen für den Zahlungs verkehr, 89/40 D. St. Runderlaß vom 30.10.1940 — Nr. « ^7 30/40 R. St. Reiseverkehr. Beim Überschreiten der Grenze zwischen dem Deutschen Reich und den be setzten niederländischen Gebieten dürfen ohne Ge nehmigung auf Reichsmark oder holländische Gulden lautende Zahlungsmittel bis zum Betrage von 1000 RM oder 750 üll. je Grenzübertritt aus dem Deutschen Reich nach den besetzten niederländischen Gebieten ausgeführt werden. Zum Zwecke der Aus fuhr können auf holländische Gulden lautende Zah lungsmittel bis zum Betrage von 750 üll. je Reise ohne Genehmigung gegen Eintragung in einen zum Grenzübertritt berechtigenden Ausweis (Reisepaß, Durchlaßschein, Passierschein oder dgl.) erworben werden. 2. Elsaß und Lothringen. Betreffend Aufhebung von devisenrechtlichen Beschränkungen und Verboten, Runderlaß 91/40 D. St. Nr. 31/40 R. St. vom 5.11.1940 Im Elsaß und in Lothringen gelten die deut schen Devisenvorschriften. Mit der Durchführung der Devisenbewirtschaftung sind beauftragt: im Elsaß die Devisenstelle Karlsruhe, in Lothringen die Devisenstelle Saar brücken. In beiden Gebieten ist die Reichsmark gesetzliches Zahlungsmittel. 2m Anschluß hieran sind im Verkehr zwischen dem Deutschen Reich und dem Elsaß sowie im Ver kehr zwischen dem Deutschen Reich und Lothringen grundsätzlich alle devisenrechtlichen Beschränkungen und Verbote aufgehoben. An die Reichsdienststellen (Hauptkasse), Landesbauernschaften (Kassen und Zahlstellen), Zusammenschlüsse. — DN. 1940 S. 829. Setriebsgememschaft. Betreuung Kriegshinterbliebener. — lk 528/1 vom 15. 11. 1940 —. Ein Einzelfall gibt mir Veranlassung darauf hinzuweisen, daß die Betreuung der Kriegshinter bliebenen in der Landwirtschaft in Versorgungs sachen ausschließlich Sache der NSKOV. ist und jede Bearbeitung solcher Fragen durch die LBsch. bzw. KBsch. zu unterbleiben hat. Anfallende Einzelfälle sind der NSKOV. zur Bearbeitung zu überweisen. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 831. Beschaffung von Arbeitskleidung und Wäsche für die im Reichsgebiet eingesetzten polnischen Arbeits kräfte aus dem Generalgouvernement. — I 6 572/17 vom 21. 11. 1940 —. Durch Runderlaß des Reichswirtschaftsministers vom 13. 9. 1940 und 12. 10. 1940 — Nr. 565/40 8VVK — (vgl. meine Anordnungen vom 17. 10. 1940 — I 6 572/17 — (DN. S. 719) und vom 7. 11. 1940 — I 8 572/17 — (DN. S. 812) ist die Ausgabe der Reichskleiderkarte für Arbeits- und Verufsbekleidung an die Polen freigegeben worden. Diese Möglichkeit, sich Kleidung zu beschaffen, ist von den Polen, be sonders aus dem Generalgouvernement in erheb lichem Umfange ausgenutzt worden, so daß der an sich knappe Vorrat an Spinnstoffwaren noch mehr zu ungunsten der heimischen Bevölkerung eingeengt zu werden droht. Deshalb hat der Reichsarbeitsminister durch Runderlaß an die Landesarbeitsämter und Arbeits ämter vom 7. 11. 1940 — I b 3455/40 — angeregt, die im Reichsgebiet eingesetzten polnischen Arbeits kräfte aus dem Generalgouvernement nochmals auf zufordern, daß sie sich, wenn irgend möglich, fehlende Arbeitskleidung, Arbeitsschuhe und Wäsche aus ihrer Heimat schicken lassen. Danach haben die Angehörigen der Polen die zur Verschickung bestimmten Sachen unter Beifügung der genauen Anschrift des polnischen Arbeiters in Deutschland bei der nächsten Dienststelle des zustän digen Arbeitsamtes abzugeben, wo das Weitere (Ent lausung, Versendung an die Polen im Reichsgebiet) veranlaßt wird. Die Maßnahme, die in Verbindung mit der Regierung des Generalgouvernements durch geführt wird, soll mit dem 15. 12. 1940 zum Ab- Termin schluß kommen. Die in der Landwirtschaft im Reichs gebiet eingesetzten polnischen Arbeiter aus dem Generalgouvernement wurden bereits durch die in Krakau herausgegebene Zeitung „Siew Gazeta Wloäcianska" hierauf aufmerksam gemacht. Es ist dafür zu sorgen, daß die Betriebsführer ebenfalls in geeigneter Weise unterrichtet werden, um auch von dieser Seite den Polen aus dem Gene ralgouvernement einen Anstoß zu beschleunigter An forderung notwendiger Arbeitskleidung aus der Hei» mat zu geben. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 831.