Bei der Beurteilung der Anträge polnischer land wirtschaftlicher Arbeitskräfte und Industriearbeiter ist ein besonders strenger Matzstab anzulegen. Die Ausgabe der Bezugscheine ist auf der Wander personalkarte zu vermerken. Bei etwaigen Schwierigkeiten ist unter genauer Darlegung des Sachverhalts und Beifügung ent sprechender Unterlagen zu berichten. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 812. Lanöjugenö. Landdienstlager aus männlichen und weiblichen Arbeitsgemeinschaften. — l v 161 vom 6.11.1940 —. Ziel des Landdienstes ist es, beste städtische Jugend dem Lande zurückzuführen. Während des Landdienstjahres müssen dem Jungen und Mädchen also alle die Voraussetzungen gegeben werden, die notwendig sind, sie für ihren künftigen Beruf als Bauer oder Bäuerin vorzubereiten. Neben der prak tischen Tätigkeit im Bauernhof und neben der poli tischen und weltanschaulichen Ausrichtung durch den Lagerführer ist damit noch eine fachliche, berufliche Ausbildung in bestimmten, durch den Bauernhof nicht genügend zu vermittelnden Arbeitsgebieten not wendig. Ich bestimme daher, datz jedes Landdienstlager gleichzeitig eine Arbeitsgemeinschaft „Bäuerliche Be rufsertüchtigung" für männliche oder weibliche Land jugend bildet. Leiter (in) in der Arbeitsgemeinschaft soll grundsätzlich der (die) Führer(in) des Landdienst lagers sein. Die fachliche Ausrichtung übernimmt entweder eine Fachkraft der LdwSch. und WBSt. des Kreises oder ein(e) geeigneter(e) Bauer(in) oder eine von der LBsch. ausgebildete Führerin der Arbeits gemeinschaft „Bäuerliche Verufsertüchtigung". So weit es die Ortsverhältnisse als zweckmäßig erscheinen lassen, kann dibse Berufsausbildung auch gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft des betreffenden Dorfes betrieben werden. Das Aufgabengebiet der Arbeitsgemeinschaft ist grundsätzlich dem bisher üblichen anzupassen, wobei besonders auf die Arbeitsgemeinschaft Melken Wert zu legen ist. Sie kann sich darüber hinaus noch vor allem mit Geflügelhaltung, Gartenbau, Vorratswirt schaft und hygienischen Matznahmen beschäftigen. An die Landesbauernschaften, Landwirtschaftsschulen und Wirtschaftsberatungsstellen. — DN. 1940 S. 813. Kecht. Ordnungsstrafbesugnis der Saatgutstelle. — ! O (II, 3) 1639 vom 6.11.1940 —. Uber die Rechtsgrundlage für die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen, die von der Saatgutstelle auf Grund der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Saatgut vom 18.10. 1939 (RGBl. I S. 2051) erlassen sind, besteht, wie wiederholte Anfragen erweisen, noch vielfach Unklar heit. Ich sehe mich daher veranlatzt, hierzu folgendes mitzuteilen: Die genannte Verordnung ist auf Grund der Ver ordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. 8. 1939 (RGBl. I S. 1521) erlassen worden. Für die Bestra fung von Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen der Saatgutstelle war daher zunächst § 34 dieser Ver ordnung maßgebend, der seinerseits auf die Straf vorschriften der Warenverkehrsverordnung in der Fassung vom 18. 8.1939 (RGBl. I S. 1429) verweist. Nach dem Inkrafttreten der Verbrauchsregelung-Straf verordnung vom 6.4.1940 (RGBl. I S. 610) bot 8 1 Abs. 1 Ziff. 6 dieser Verordnung die Grundlage für eine Bestrafung von Zuwiderhandlungen. Erst durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung Uber die öffentliche Bewirtschaftung von Saatgut vom 14. 6.1940 (RGBl. I S. 878) ist der Saatgutstelle die Ermächtigung zur Verhängung von Ordnungsstrafen bei Zuwiderhandlungen gegen ihre Anordnungen bis zur Höhe von 100 000 RM erteilt worden. Demgemäß sind Zuwiderhandlungen, die nach dem 21. 6.1940 be gangen sind, nunmehr sowohl mit Kriminalstrafen, als auch mit Ordnungsstrafen bedroht. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 813. Prüfungsausschüsse für die Landwirtschaftsprü fung und die Ländliche Hauswirtschaftsprüfung. — llK 161 vom 1. 11. 1946 —. Unter Bezugnahme auf die Arbeitsbesprechungen im Referat „Praktische Berufsausbildung" vom Sommer 1940 wird angeordnet, daß die LJW. bzw. LJWn. Mitglieder der Prüfungsausschüsse der Land- Wirtschaftsprüfung und der Ländlichen Hauswirt schaftsprüfung sind und dabei an die Stelle des in den Bestimmungen genannten landwirtschaftlichen Angestellten bzw. der Wirtschafterin treten. Voraus setzung ist, datz die Betreffenden die Landwirtschafts prüfung oder die Ländliche Hauswirtschaftsprüfung Serufsausbttüung unü Virtschastsberatung. i