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Die Volkstumszugehörigkeit wird nachgewiesen für a) Volksdeutsche durch die Erteilung von Volksdeutschen-Ausweisen, für die zuständig sind im Reichsgau Wartheland die bei den Landräten eingerichteten Dienststellen der „Deutschen Volksliste", in den übrigen neuen Ostgebieten zurzeit die Kreisleiter der NSDAP., im Generalgouvernement die Dienst stellen der Volksdeutschen Gemeinschaft, d) Ukrainer durch die Ukrainische Vertrauens stelle, Berlin, Bayerischer Platz, und das Ukrainische Hilfskomitee im Generalgouverne ment — als vorläufiger Nachweis der ukrai nischen Volkstums,zuaehörigkeit kann die Eintragung des griechisch-orthodoxen oder griechisch-unierten Religionsbekenntnisses in Ausweisen deutscher Behörden oder in frühe ren polnischen Militärpapieren gelten —, c) Weißruthenen durch die Weißruthenische Vertrauensstelle. Berlin, Agricolastr. 17 — als vorläufiger Nachweis kann wie bei den Ukrai nern der Nachweis des griechisch-orthodoxen Bekenntnisses gewertet werden —, ä) Eroßrussen durch die Großrussische Ver trauensstelle, Berlin, Bleibtreustr. 27, e) Kaschuben aus den Reg.-Bezirken Danzig und Bromberg. Masuren aus den Kreisen Soldau und Suwalki. Slonsaken aus dem Reg.-Vezirk Kattowitz durch eine Bescheini gung der für den Heimatort zuständigen Polizeibehörde. Bei den Masuren der erwähnten Kreise genügt als vorläufiger Nachweis eine Beschei nigung über die evangelische Konfession des Betreffenden. Da eine Entscheidung über die Nolkstums- zugeböriakeit eines Teils der Bevölkerung Ost oberschlesiens zur Zeit noch nicht getroffen wer den kann, ist f) Arbeitskräften aus dem ehem. vreuß. Ober- schlefien oder östr./schlesischen Teil Oberschle siens einschl. des westlich der Sola gelegenen Teils des Kreises Bielitz, die. sich auf ihre deutsche Dolkstumszuaeböriakeit be rufen. aufzuerleaen. eine Bescheinigung der für ibren iöeimatbezirk zuständigen Poli zeibehörde beizubrinaen. ob sie als Polen nach der unter dem 8.3.1940 getroffenen Anord nung zu behandeln sind oder nicht. Vis dahin unterliegen sie dreier Anordnung, insbesondere auch der Kennzeichnung. Um den Gefahren zu begegnen, die durch den Ein satz der unter b bis k aufgefllhrten fremd- oder ge mischtvölkischen Arbeitskräfte und dem Fortfall ihrer Kennzeichnunasvflicht drohen, werden diesen Arbeits kräften die Ziffern 1, 5, 7 und 9 des Merkblattes — Anl. 2 zu meiner Anordnung vom 4.4.1940 - I k 336/313 — (DN. S. 218) — verlesen. Die Staats- polizei-leit-stellen haben Anweisung erhalten, daß bei Verstößen in dieser Hinsicht, die ihnen von der Ortspolizeibehörde mitzuteilen sind, auch diese fremd- und gemischtvölkischen Arbeitskräfte entsprechend den für die Polen geltenden Bestimmungen zu behandeln sind. Darüber hinaus sind die Ziffern 1 und 2 des Erlasses des Reichsführers U und Chefs der Deut schen Polizei vom 8.3.1940 (Anl. 1 meiner Anord nung vom 4.4.1940 — l 8 336/313 —) auch auf diese Arbeitskräfte anzuwenden. II. In dem genannten Erlaß des Reichsführers und Chefs der Deutschen Polizei sind ferner Ausfüh rungsbestimmungen über das ausländerpolizeiliche Werprüfungsverfahren, Arbeitskarte und Aufent haltserlaubnis, Verfahren beim Wechsel von Arbeits plätzen, Aufenthaltszwang am Arbeitsplatz, Besuch deutscher Veranstaltungen kirchlicher Art, Kennzeich nung, Unterbringung, Urlaubsgewährung, Bekämp fung der Arbeitsunlust und -niederlegung enthalten. Hiervon ist folgendes hervorzuheben: 1. Aufenthaltszwang am Arbeits ort. Die Polizeidienststellen sind auf die strikte Einhaltung der Aufenthaltspflicht am Arbeits ort hinzuweisen, und zwar insbesondere für polnische Arbeitskräfte, die in der Nähe von Städten beschäftigt sind. Diese haben vielfach Verbindung mit den in den Städten in ge werbliche Arbeit eingesetzten Polen ausgenom men und sind von diesen häufig zur unerlaub ten Aufgabe des Arbeitsplatzes auf dem Lande veranlaßt worden. Der Besitz von Fahrrädern hat den Polen das Verlassen der Arbeitsvlätze häufig erleich tert. Es soll, nötigenfalls durch Ergänzung der bestehenden Polizeiverordnung Vorsorge getroffen werden, daß Polen nicht in den Be sitz von Fahrrädern gelangen bzw. besitzende Fahrräder zu veräußern haben. Macht der Arbeitseinsatz eine Benutzung von Fahrrädern, die vom Arbeitgeber zu stellen sind, durch Polen erforderlich, so ist den Polen hierfür durch die örtliche Polizeibehörde ein Berech tigungsschein auszustellen. 2. Besuch deutscher Veranstaltungen kirchlicher Art. Bis auf weitere Weisung ist an dem durch die örtlichen Polizeiverordnunaen heraus- geaebenen Verbot ieglicher Teilnabme von pol nischen Arbeitskräften an Gottesdiensten für die deutsche Bevölkerung festzuhalten. 3. Unterbringung. Wo eine geschlossene Unterbringung der Polen nicht möglich ist, sollen männliche Arbeitskräfte polnischen Volkstums, die in von deutschen Frauen (ohne männliche Hilfe aus