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689 DN. 1940 Nr. 41 690 Termin Stolz und verpflichtet jeden einzelnen, sich mit ihren geistigen Grundlagen vertraut zu machen. Ich emp fehle daher allen Dienststellen des RNSt. die An schaffung der Schrift von Dr. Neischle und erwarte darüber hinaus von jedem Angehörigen des höheren Dienstes ihre persönliche Beschaffung. Bestellungen sind an die RHA. IV L zu richten. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen und die Dienstangehörigen des höheren Dienstes im RNSt. — DN. 1940 S. 687. Grunölagen üer Erzeugung unö öes Marktes. Nachcrhebung zur Vodenbenutzungsausnahme 1940. — V l) 697 vom 7. 10. 1949 —. In der Zeit vom 2b. bis 30.10. d.J. wird auf Anordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft durch das Statistische Reichsamt eine Erhebung über den Anbau von landwirtschaftlichen Zwischenfrüchten, von Futterpflanzen zur Samenge winnung und von Spätsaaten des Flachses durchge führt. Die Durchführung dieser Erhebung ist weitest gehend zu unterstützen, insbesondere sind die Direk toren der LdwSch. zu veranlassen, daß diese den Land räten bei der Prüfung der Zählbezirkslisten behilflich sind. An die Landesbauernschaften und Landwirtschaftsschulen. — DN. 1940 S. 689. Hetriedsgememschast. Förderung des Baues von Heuerlings- und Werk wohnungen sowie von Eigenheimen für ländliche Arbeiter und Handwerker. — I 8 38V/1 vom 9.10.1940 —. Der Reichsarbeitsminister hat folgenden Rund- erlatz vom 3. 9.1940 — IVa 6 Nr. 2950/105/40 — zur Kenntnis gegeben: „Mit Rücksicht auf die Herabsetzung des Zins satzes für Schuldverschreibungen (Pfandbriefe) muß die Deutsche Landesrentenbank in Zukunft zur Be schaffung der Mittel für den Landarbeiterwoh nungsbau Landesrentenbriefe unter veränderten Bedingungen ausgeben. Bis zur Regelung der sich hieraus ergebenden Fragen ersuche ich, von der Ein reichung der vorgeschriebenen Abrechnungsunter lagen an die Landesrentenbank (Wertberechnung, Bestätigungsurkunde und Hypothekensicherungs schein bzw. Vinkulierungserklärung) abzusehen. Um den Fortgang der Maßnahme in der Zwischenzeit nicht zu hemmen, ersuche ich ferner, die Zwischen- und Dauerkreditschuldurkunden zunächst noch nach den Mustern 5 a und b (LWV., Dritter Nachtrag, Nr. 15 Abs. 1 — LWV. Österreich, Nr. 15 Abs. 1, LWV. Sudetenland, Nr. 18 Abs. 1) aufzunehmen. Weitere Weisung wird demnächst ergehen." An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 689. Arbeitsbedingungen der in der Landwirtschaft und bei Meliorationsarbeiten eingesetzten Kriegsge fangenen: Schlechtwetterregelung. — I 8 437/10 vom 9.10.1940 —. Nachfolgend bringe ich einen Erlaß des Ober kommandos der Wehrmacht vom 12. 3. 1940 — Nr. 2 k 24.17 u AWA./Kriegsgef. le . M K-nntm-i „Für die Tage, an denen infolge von Frost und sonstiger ungünstiger Witte-rungsverhältnisse die Arbeit ausfallen muß, sind bisher folgende Sonderregelungen getroffen worden: 1. Landwirtschaft: Mit Rücksicht auf die besonders günstigen Eknsatzbedingungen in der Landwirtschaft sowie mit Rücksicht darauf, daß in den meisten Fällen auch bei Schlechtwetter Veschäftigungsmöglich- keiten für die Kriegsgefangenen bestehen (Auf räumungsarbeiten, Eeräteherstellung, Stallbe dienung, Holzzerkleinern usw.), wird hier eine Änderung der Einsatzbedingungen nicht für er forderlich erachtet. Diese bleiben somit durch Regen-, Schnee- und Frostperioden u. dgl. unbe rührt. 2. Meliorationen: Falls infolge von Frost und sonstiger un günstiger Witterung die Meliorationsarbeiten für längere oder kürzere Zeit unterbrochen wer den müssen, sollen die Kriegsgefangenen nach Möglichkeit bei anderen Arbeiten, vor allem Forstarbeiten eingesetzt werden, um möglichst wenig Arbeitsleistung zu verlieren. Ist ein anderer Einsatz nicht möglich, gilt für die Fälle, in denen der Träger der Meliorations arbeiten Unterbringung und Verpflegung selbst übernommen hat, folgendes: u) Sofern das Aussetzen der Beschäftigung der Kriegsgefangenen einen Zeitraum von 2 Tagen nicht überschreitet, gehen die llnterbringungs- und Verpflegungskosten für diese Zeit zu Lasten des Trägers der Arbeit. b) Bei einem Aussetzen der Beschäftigung von län ger als zweitägiger Dauer werden die Ver- pflegungs kosten der Kriegsgefangenen vom dritten Tage ab von der Wehrmacht übernom men und dementsprechend dem Träger der Arbeit zurückerstattet, während die Kosten der Unterbringung auch für die Ausfalltage dem Träger der Arbeit zur Last fallen. Für Ausfalltage wird kein Lohn gezahlt." Der Erlaß ist in geeigneter Form bekanntzu geben, da er für die Herbst- und Winterzeit von be sonderer Bedeutung ist. Sollten sich Schwierigkeiten aus der Anwendung des Erlasses ergeben, so ist mir umgehend zu be richten. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 689.