Suche löschen...
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Bandzählung
- 7.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf184
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820677834-194000005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820677834-19400000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820677834-19400000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
-
Band
Band 7.1940
-
- Register Verzeichnis der in den Dienstnachrichten 1940, Nr. ... 1
- Ausgabe Nr. 1, 1. Januar 1940 1 2
- Ausgabe Nr. 2, 6. Januar 1940 9 10
- Ausgabe Nr. 3, 13. Januar 1940 19 20
- Ausgabe Nr. 4, 20. Januar 1940 39 40
- Ausgabe Nr. 5, 27. Januar 1940 61 62
- Ausgabe Nr. 6, 3. Februar 1940 85 86
- Ausgabe Nr. 7, 10. Februar 1940 93 94
- Ausgabe Nr. 8, 17. Februar 1940 101 102
- Ausgabe Nr. 9, 24. Februar 1940 115 116
- Ausgabe Nr. 10, 2. März 1940 131 132
- Ausgabe Nr. 11, 9. März 1940 145 146
- Ausgabe Nr. 12, 16. März 1940 155 156
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1940 167 168
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1940 197 198
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1940 249 250
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1940 271 272
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1940 295 296
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1940 313 314
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1940 331 332
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1940 347 348
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1940 369 370
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1940 385 386
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1940 399 400
- Ausgabe Nr. 24, 13. Juni 1940 413 414
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1940 435 436
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1940 457 458
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1940 469 470
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1940 483 484
- Ausgabe Nr. 29, 20. Juli 1940 505 506
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1940 517 518
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1940 527 528
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1940 547 548
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1940 561 562
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1940 573 574
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1940 589 590
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1940 607 608
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1940 621 622
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1940 635 636
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1940 655 656
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1940 671 672
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1940 683 684
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1940 707 708
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1940 731 732
- Ausgabe Nr. 44a, 6. November 1940 751 752
- Ausgabe Nr. 45, 9. November 1940 805 806
- Ausgabe Nr. 46, 16. November 1940 819 820
- Ausgabe Nr. 47, 23. November 1940 827 828
- Ausgabe Nr. 48, 30. November 1940 843 844
- Ausgabe Nr. 49, 7. Dezember 1940 865 866
- Ausgabe Nr. 50, 14. Dezember 1940 881 882
- Ausgabe Nr. 51, 21. Dezember 1940 903 904
-
Band
Band 7.1940
-
- Titel
- Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
den war (vgl. Anordnungen vom 31. 7. 1939 — I8 630/12 — (DN. S. 551) und vom 13. 2. 1940 — I8 630/12 — (DN. S. 109). Lediglich die zeitlichen Beschränkungen in der Geltungsdauer der Regelun gen sind in Fortfall gekommen. In der Krankenversicherung fallen die Ummel dungen weg, da das Eefolgschaftsmitglied auch wäh rend der Beurlaubung zu landwirtschaftlichen Arbei ten bei seiner früheren Kasse versichert bleibt. Der beurlaubende Betriebsführer hat die bis herigen Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken kasse, Invalidenversicherung) in voller Höhe zu leisten, ganz gleich, ob er den Lohn voll oder teilweise oder überhaupt nichts zahlt. Er hat in allen Fällen gegen den landwirtschaftlichen Betriebsführer Anspruch auf Erstattung in der Höhe, wie dieser selbst Versiche rungsbeiträge verwenden müßte. Die Versicherten haben ihren Anteil zu den Kassen in der Höhe zu tragen, wie dieser sich nach dem an sie gezahlten Ent gelt berechnet. Vetriebsführer, die keinen Lohn oder Lohnanteil weiterzahlen, können von dem für ihren Betrieb zu ständigen Arbeitsamt die Erstattung der verauslag ten Sozialversicherungsbeiträge beantragen. Der Er stattungsanspruch gegen den landwirtschaftlichen Be triebsführer steht dann dem Arbeitsamt zu. Soweit also Sozialversicherungsbeiträge trotz niedrigeren Lohnes während der landwirtschaftlichen Arbeitshilfe nach dem früheren höheren Lohn berechnet werden müssen, kann der Beitragsunterschied aus dem Reichsstock für Arbeitseinsatz übernommen werden. Während der Beurlaubung zur landwirtschaft lichen Arbeitshilfe ruht die Veitragspflicht zum Reichsstock für Arbeitseinsatz. Diese Regelung gilt für alle Gefolgschaftsmit- glieder, die zur landwirtschaftlichen Arbeitshilfe be urlaubt werden oder während ihres sonstigen Urlaubs oder außerhalb ihrer sonstigen Arbeitszeit während ihres ständigen Beschäftigungsverhältnisses landwirt schaftliche Arbeitshilfe leisten. II. Sozialversicherung der durch das Arbeitsamt oder mit dessen Zustimmung zu landwirtschaftlichen Arbeiten eingesetzten Studenten der Hoch- und Fachschulen und Schüler. An den bisherigen Regelungen wurde materiell nichts geändert. Die bisherigen Bestimmungen für die als Erntehelfer eingesetzten Schüler und Studen ten (vgl. Anordnungen vom 8. 9. 1938 — 18 6249/38 — (DN. S. 592) und vom 19. 8. 1939 — 13 10 909/39 — (DN. S. 617) wurden der Vollständigkeit halber in den obigen Erlaß mit hineingearbeitet. Meinem Wunsche entsprechend blieben die Be stimmungen dieses neuen Erlasses nicht nur auf die Erntehilfe beschränkt, sondern wurden auf jede Arbeitshilfe in der Landwirtschaft ausgedehnt. III. Sozialversicherung der Hilfsweise zu landwirtschaft lichen Arbeiten eingesetzten, vorher nichtversicherungs pflichtigen Personen. Der Einsatz der Partei zur landwirtschaftlichen Arbeitshilfe machte auch die ausreichende Sicherung dieser Personen für den Krankheitsfall erforderlich, zumal ein sozialer llnfallversicherungsschutz bereits besteht. Als Krankenkassenleistungen konnten Versicher tenkrankenpflege oder an deren Stelle Krankenhaus pflege ähnlich wie bei der Krankenversicherung der Schuljugend und der Studenten als ausreichend be trachtet werden. Ein weitergehendes Versicherungs bedürfnis besteht für diese Personen nicht. Der Bei trag beträgt nicht 10 Rpf. wie für Schüler und Stu denten, sondern 15 Rpf. pro Kalendertag und ist vom Vetriebsführer zu zahlen. Der höhere Beitrag wurde als Ausgleich für das größere Risiko eingesetzt. Die Versicherten sind von der Entrichtung der Krankenscheingebühr und des Arzneikostenanteils befreit. IV. Vereinfachung des Meldewesens. Dem Betriebsführer liegt die Meldepflicht zu den Krankenkassen ob (Kß 317 ff. RVO.). Die Meldungen hätten nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung binnen 3 Tagen nach Be ginn oder Beendigung der Beschäftigung zu erfolgen. Die Neichsverbände der Ortskrankenkassen und der Landkrankenkassen sind ermächtigt worden, mit mir Vereinfachungen der Meldungen und der Beitrags abrechnung in der Krankenversicherung zu verein baren. Folgende Regelung ist nunmehr vereinbart: Für jeden Betrieb, in dem landwirtschaftliche Hilfskräfte eingesetzt werden, kann ein Vetriebsblatt geführt werden, in das die Namen der Landwirt schaftshelfer, Geburtsdatum und Wohnort, die Ein satzstelle sowie die Kalendertage, an denen die land wirtschaftlichen Hilfskräfte im Monat gearbeitet haben, einzutragen sind. Die Betriebsblätter werden von den Krankenkassen ausgegeben und sind auch beim OBF. erhältlich. Der Vetriebsführer ist ver antwortlich für die Eintragungen. Bei einem Erup- peneinsatz sind die Eintragungen von dem Einheits oder Gruppenführer zu tätigen. Dieser händigt ein Exemplar des Betriebsblattes mit den Personal angaben der Hilfskräfte an den Betriebsführer aus, der nun zu seiner eigenen Kontrolle ebenfalls laufend die Eintragungen über die Tagewerke der einzelnen Hilfskräfte macht. Am Monatsende werden die An gaben verglichen. Der Betriebsführer reicht die Mel dung am Schlüsse des Einsatzes oder am Monatsende sofort an die zuständige Krankenkasse ein. Wo kein Eruppeneinsatz erfolgt, kann der Bauer ebenfalls das Betriebsblatt führen. Der Bauer oder Landwirt kann von der Haftpng wegen unterlassener oder unrichtiger Meldung nicht entbunden werden. Das vereinfachte Meldewesen und die Einspannung der Einheits- bzw. Gruppenführer sol len ihm nur die Arbeiten, die andernfalls durch dau ernde An- und Abmeldungen entstehen würden, er leichtern. Muster der Betriebsblätter werden in den näch sten Tagen übersandt. Erkrankt ein Versicherter, bevor eine solche Mel dung durch Betriebsblatt bei der Kasse vorliegt, hat der Betriebsführer sofort durch Einzelmeldung die Kasse zu verständigen. Die Einzelmeldung muß Na-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)