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er als Leutnant und Zugführer in einem Infanterie regiment verbracht hat, geschrieben. Sie ist daher politisch und soldatisch für jeden Frontsoldaten, eben so aber auch für jeden Soldaten überhaupt eine wert volle Gabe. Ich empfehle daher den Dienststellen, die „Deutsche Fibel" als Feldpostsendung an einberufene Dienstangehörige zu schicken. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 439. Hetriebsgemeinschaft.. Perjonenschädenverordnung; vorläufige Maß nahmen bei Eintritt eines Personenschadens. — I k 528/20 vom 17. 6.1949 —. Auf Grund des 8 11 der Personenschäden-VO. (PSchVO.) vom 1. 9.1939 (Neichsgesetzbl. I S. 1623) hat der Reichsminister des Innern mit Runderlaß vom 8. 4. 1940 — I ka 4235/40/240 — (RMBliV. S. 740) angeordnet, daß beim Eintritt eines Körper schadens der in dem 8 1 Abs. 1, 8 3 PSchVO. genann ten Art die Gemeindebehörde, in deren Gebiet der Schaden eingetreten ist, die erste Betreuung des Be schädigten (vgl. 8 6 Abs. 2 der Ersten DurchfVO. zur Personenschäden-VO., Reichsgesetzbl. 19401 S. 14) zu übernehmen hat. Sie hat dafür zu sorgen, daß der Beschädigte je nach der Art seines Körperschadens als bald dem nächsten Zivilarzt oder erforderlichenfalls einem Krankenhaus zugeführt wird. Aufnahme in einem Wehrmachtlazarett kommt nur im Notfälle in Frage. Ferner stellt die Gemeindebehörde nach Mög lichkeit den Tatbestand fest, veranlaßt die Stellung beabsichtigter Anträge auf Gewährung von Fürsorge und Versorgung und benachrichtigt die für die Ge währung der vorläufigen Unterstützung zuständige Stelle. Neben der Benachrichtigung auch des zustän digen Versorgungsamtes hat sie gleichzeitig der zu ständigen Krankenkasse einen Heilsürsorgeausweis zu übersenden. Nach 8 7 der Ersten DurchfVO. zur PSchVO. ist dem Beschädigten und seinen Angehörigen bis zur Entscheidung über den Antrag auf Fürsorge und Ver sorgung, längstens aber bis zu einem Monat nach Eintritt des Schadens, eine Unterstützung zu gewäh ren. Diese kann die Höhe der Sätze des Familien unterhalts einschl. der Nebenleistungen, wie Miet beihilfe, Erziehungsbeihilfe usw., erreichen; sie ist nach der Lage des Falles und der Bedürftigkeit des Beschädigten und seiner Angehörigen unter Berücksich tigung des von der Krankenkasse etwa zu gewähren den Kranken- oder Hausgeldes zu bemessen. Ihre Gewährung liegt der Dienststelle ob, die für die Ge währung von Familienunterhalt zuständig wäre. Nach Eingang des Tatbestandsberichts über nimmt das Versorgungsamt die weitere Betreuung, nämlich die Sicherstellung der Heilfürsorge und die Fürsorge und Versorgung. Für Art, Umfang und Dauer der Heilfürsorge sind die 88 70 bis 82 WFVG. (vgl. Reichsgesetzbl. 19381 S. 1077) sowie die dazu ergangenen Durchs.- u. Ausführungsbestimmungen (vgl. Reichsgesetzbl. 1938 I S. 1293, 1607, 1666; 19391 S. 51, 1195, 1335, 1342, 1980, 2037, 2038, 2043, 2092, 2390) entsprechend anwendbar. Die Heilfürsorge ist vom ärztlichen Dienst de» Versorgungsamtes zu überwachen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 441. Lanöjugenö. Betreuung der Pflichtjahrmädel durch die ZWn. — I v 161/4 vom 29. 6.1949 —. Für den Erfolg des Pflichtjahres auf dem Lande ist die Betreuung der Pflichtjahrmädel von entschei dender Bedeutung. In Ergänzung meiner Anord nungen vom 22. 12. 1938 — I 6 7525/38 — (DN. S. 902) und vom 8. 2. 1939 — I 6 60/39 — (DN. S. 125) gebe ich folgende weitere Anordnung: Während die Auswahl und laufende Überprü fung der Pflichtjahrstellen durch die KALn. I L und die Vertrauensfrauen vorgenommen wird, überneh men die ZWn. der KBsch., Bezirks- und OBsch. die Betreuung der Pflichtjahrmädel im Rahmen der ge samten Jugendarbeit auf dem Lande in enger Zu sammenarbeit mit der Untergauführerin des BDM. Soweit dies noch nicht geschehen ist, wird die JWn. in den mit der Anordnung vom 8. 2.1939 — I L 60/39 — angeordneten Ausschuß für das Pflichtjahr ausge nommen und nimmt regelmäßig an dessen Sitzungen teil. Die JWn. der KBsch. ist verantwortlich für die Betreuung der Mädel innerhalb der gesamten KBsch. und hat sich laufend von der Durchführung der dies bezüglichen Maßnahmen persönlich zu überzeugen. Sie bestimmt für die einzelnen Bezirke der KBsch. eine JWn., die ihr bei der Durchführung dieser Auf gabe innerhalb ihres Bezirkes behilflich ist. Dabei soll die Größe dieser Bezirke mit der Zahl der ein gesetzten Pflichtjahrmädek und den jeweiligen Ver kehrsverhältnissen in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Die Betreuung durch die JWn. hat nach folgen den Gesichtspunkten zu erfolgen: 1. Das Pflichtjahrmädel wird in die Gemeinschaft der Mädel des Dorfes aufgenommen, d. h. es wird durch die JWn., die größtenteils zugleich VDM.- Führerin des Dorfes ist, in den VDM.-Dienst ein geführt und nimmt an den Maßnahmen der be ruflichen Ertüchtigung der Landmädel (Arbeits gemeinschaften „Bäuerliche Berufsertüchtigung" des BDM.-Werkes, Lehrfahrten, RBWK.) teil; es wird zur Mitgestaltung der kulturellen und geselligen Veranstaltungen des Dorfes hinzuge zogen (Dorfabend, Dorftag usw.). Dabei ist da-