DN. 1940 Nr. 21 380 (3) Die Zuweisung der Maiden an die einzelnen Arbeitsstellen erfolgt durch die Lagerführerin. Der Betriebsführer (Haushaltungsvorstand) gibt im Rahmen des Punktes (2) Arbeitsanweisungen an die einzelnen Arbeitskräfte und trägt auch die Ver antwortung für die Durchführung derselben. Die einzelne Arbeitsmaid ist nicht etwa dem Vetriebs- führer, dem sie zur Hilfe zugeteilt wird, als Magd zugewiesen. Sie steht im Dienste des Reiches und ist ausschließlich ihren Arbeitsdienstvorgesetzten unter stellt. Die Betriebsführer sind nicht berechtigt, Zu rechtweisungen oder Rügen zu erteilen; sie haben sich, wenn sie über eine Arbeitsmaid berechtigte Klagen haben, an die zuständige Reichsarbeitsdienst führerin zu wenden, die für Abhilfe sorgen wird. (4) Der Träger der Arbeit verpflichtet sich, die einzelnen Vetriebsfllhrer darauf aufmerksam zu machen, daß von feiten des Reichsarbeitdienstes keine Haftung übernommen wird für irgendwelche Schäden, die durch den Einsatz der Arbeitsmaiden in den Betrieben entstehen. IV. Beförderungsmittel. Der Träger der Arbeit verpflichtet sich, soweit er nicht selbst die Beförderung übernimmt, Sorge zu tragen, daß der Vetriebsführer (Haushaltungsvor stand) die Beförderung der Führerinnen und Ar beitsmaiden zwischen Unterkunft und Arbeitsstelle auf seine Kosten übernimmt, wenn die tägliche Hin- und Riickmarschzeit zusammen mehr als 1(4 Stunden betragen würde. Falls die Beförderung der Arbeits maiden durch den Reichsarbeitsdienst für die weib liche Jugend übernommen wird, ist der Aufwands beitrag so festzusetzen, daß in ihm eine Entschädi gung für die vom Reichsarbeitsdienst für die weib liche Jugend gestellten Beförderungsmittel ent halten ist. V. A r b e i t s b e st ä t i g u n g. Der Betriebsführer (Haushaltungsvorstand) hat nach Beendigung der einzelnen Arbeiten oder an bestimmten, mit der Lagerführerin zu vereinbaren den Terminen eine Bestätigung mit Angabe der ab geleisteten Tagewerke und Arbeitsstunden auszu stellen. VI. A u f w a n d s b e i t r ä g e. Für die vom Neichsarbeitsdienst für die weib liche Jugend zu leistenden Arbeiten ist unbeschadet der Verpflichtung gemäß IV ein Auswandsbeitrag in Geld zu zahlen. Als Grundlage für die Berech nung desselben gilt das an der Arbeitsstelle abge leistete Normaltagewerk, das mit 7 Arbeitsstunden einschl. Hin- und Rückmarschzeit berechnet wird. Die Aufwandsbeiträge sind nur für die bei monatlicher Aufrechnung erreichten vollen Normaltagewerke zu erheben. VII. Zahlung. Alle Zahlungen an den Neichsarbeitsdienst für die weibliche Jugend sind von den Trägern der Ar beit an die vom Neichsarbeitsdienst zu bezeichnende Amtskasse abzuführen. VIII. Unterkunft. Der Träger der Arbeit hat dem Reichsarbeits dienst für die weibliche Jugend nach Möglichkeit eine Unterkunft für das beantragte Lager nachzu weisen. Bei kostenloser Gewährung einer entspre chenden Unterkunft kann auf den Aufwandsbeitrag ganz oder teilweise verzichtet werden. Bei den Unter künften ist der durch den Reichsarbeitsführer fest gelegte Raumbedarf für ein Lager des Reichs arbeitsdienstes für die weibliche Jugend zu berück sichtigen. IX. Einstellung der Arbeiten. Die „Besonderen Bedingungen" werden zwischen Reichsarbeitsdienst und Träger der Arbeit auf eine bestimmte Frist vereinbart, die als stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert gilt, wenn nicht von einer der beiden Seiten ein Vierteljahr vor Ablauf der Frist die Kündigung erfolgte. Die Arbeiten können mit sofortiger Wirkung eingestellt werden, wenn 1. die anerkannten Bedingungen nach einer schriftlich gesetzten Frist von 4 Wochen nicht eingehalten werden oder 2. dem Neichsarbeitsdienst für die weibliche Ju gend die Weiterführung der Arbeiten durch höhere Gewalt, Staatsnotwendigkeit oder andere unabwendbare, nicht zu vertretende Umstände unmöglich wird. Uber das Vor liegen dieser Voraussetzungen entscheidet allein der Reichsarbeitsführer. Vor der endgültigen Einstellung der Ar beiten erhält der Träger der Arbeit einen schriftlichen Bescheid der Vezirksführerin, durch welchen die Anerkennungsbescheinigung für kraftlos erklärt wird. X. Streitigkeiten. Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung der Arbeiten oder der Auslegung der anerkannten Be dingungen ergeben, sind auf dem Dienstwege durch die vorgesetzten Dienststellen des Trägers der Arbeit und des Reichsarbeitsdienstes auszutragen. Anlage 2 Bezirk: Lagergruppe: Lager: Standort: Besondere Bedingungen zur Anerkennnngsbescheinigung. Z 1- Unterlagen für die Durchführung. Für die Durchführung der Arbeiten gelten als Unterlagen nacheinander: a) die „Allgemeinen Bedingungen für die Aus führung der Arbeiten durch den Neichsarbeits dienst für die weibliche Jugend", b) die vorliegenden „Besonderen Bedingungen", c) die Arbeitsunterlagen, unterbreitet vom am nebst den dazugehörigen Unterlagen. (Erläuterungen nach Ziff. 2 und 3 der „All gemeinen Bedingungen für die Ausführung der Arbeiten durch den Reichsarbeitsdienst für die weibliche Jugend"). 8 2. Arbeitseinsatz und Arbeitszeit. (Nach Ziff. III der „Allgemeinen Bedingungen".) (1) Der Reichsarbeitsdienst für die weibliche