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S. 209) wie auch auf Abschnitt I Abs. 2 des nach stehenden Erlasses. Über den Erfolg dieser Maßnahmen ist mir zu berichten, gesondert darüber, in welchem Ausmaß und mit welcher Auswirkung die Notdienst-VO. vom 15.10.1938 gemäß Erlaß des Reichsministers für Er nährung und Landwirtschaft vom 27.3.1940 ange wandt wurde. I. ,.Der sich stündig verschärfende Mangel an land wirtschaftlichen Arbeitskräften gibt Veranlassung, nochmals auf die mit RdErl. ARE. 297/40 für die Vornahme von Dienstverpflichtungen für die Land wirtschaft gegebenen Weisungen aufmerksam zu machen. Es ist bei der gegenwärtigen Einsatzlage nicht zu vertreten, daß auf dem Lande oder in Kleinstädten Arbeitskräfte, die für Landarbeit tauglich und nach ihren persönlichen Verhältnissen in der Lage sind, Landarbeit anzunehmen, untätig zu Hause bleiben, während in der Landwirtschaft aus Mangel an Arbeitskräften dringende Bestel- lungs- und Pflegearbeiten nicht geleistet werden können. Insbesondere muß unter allen Umständen erreicht werden, daß alle auf dem Lande lebenden, aber bisher nicht in der Landwirtschaft tätigen Frauen dem Einsatz in landwirtschaftlichen Betrie ben zugeführt werden. Wenn Frauen mit Kindern glauben, wegen der Versorgung der Kinder Arbeit in der Landwirtschaft nicht annehmen zu können, so ist zu prüfen, ob die Versorgung der Kinder nicht anderweit sichergestellt werden kann und die Frauen, gegebenenfalls während der Hauptarbeits- zeiten in der Landwirtschaft tage- oder stunden weise, zur Arbeit in der Landwirtschaft herange zogen werden können. Dabei ist anzustreben, daß die in Betracht kommenden Frauen nach entsprechen der Belehrung über die Notwendigkeit ihres Ein satzes sich möglichst freiwillig bereit erklären, die ihnen angebotenen Arbeitsstellen anzunehmen. Ist eine freiwillige Annahme landwirtschaftlicher Arbeit, die vom bisherigen Wohnort aus verrichtet werden könnte, nicht zu erreichen, so ist von der Möglichkeit der Dienstverpflichtung Gebrauch zu machen. Unter Umständen kann es sich auch empfehlen, für weibliche Kräfte, die ohne berech tigten Grund Arbeit in der Landwirtschaft ab lehnen, die Dienstverpflichtung zu anderen staats politisch wichtigen Arbeiten, etwa in Munitions anstalten, in Aussicht zu nehmen. Es kann dabei angenommen werden, daß Kräfte, denen die Dienst verpflichtung zu einer Munitionsanftalt imWege des zwischen bezirklichen Ausgle ich s in Aussicht gestellt wird, sich dann bereit finden wer den, Arbeit in einem landwirtschaftlichen Betriebe am Wohnort anzunehmen. Ich bitte ferner sogleich zu prüfen, ob das im letzten Absatz meines Runderlasses ARG. 297/40 behandelte Verfahren der Benennung für den Ein satz in der Landwirtschaft geeigneter Kräfte durch die Dienststellen des RNSt. bei sämtlichen Arbeits ämtern Ihres Bezirks durchgeführt wird. Soweit dies noch nicht der Fall sein sollte, bitte ich, sich mit den zuständigen LBsch. sofort in Verbindung zu setzen und im übrigen sicherzustellen, daß bei den Arbeitsämtern eingehende Mitteilungen der Dienst stellen des RNSt. über Arbeitskräfte, die zum Einsatz in der Landwirtschaft herangezogen werden können, umgehend ausgewertet und die benannten Kräfte auf dem schnellsten Wege dem Einsatz in der Landwirtschaft zugeführt werden. II. Der Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft hat mit Erlaß vom 27. 3. 1940 Richt linien zur Sicherung der Landbewirtschaftung er lassen, in denen unter III. folgendes ausgeführt wird: ,Stößt die Beschaffung der zur Durchführung der landwirtschaftlichen Arbeiten benötigten Ar beitskräfte auf Schwierigkeiten, und ist im Wege der freiwilligen Hilfe ein Ausgleich nicht möglich, so können auf Grund der Notdienftverordnung vom 1S. 10. 1938 (RGBl. I S. 1441) Arbeitskräfte aus dem Bezirk der OBsch. herangezogen werden. Ent sprechende Anträge hat der OBF. an das zu ständige EA. zu richten. Das EA. setzt sich auf Grund derartiger Anträge mit dem zuständigen Landrat in Verbindung, der die Heranziehung zum Notdienst anordnen kann. Dabei soll in der Regel die Heranziehung zu Dienstleistungen im Einzel fall einen Zeitraum von 14 Tagen nicht über schreiten. In allen Fällen ist die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Arbeitsamt in geeigneter Form sicherzustellen. Unberührt von der obigen Regelung bleiben die Vorschriften der Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 13. 2.1939 (RGBl. I S. 206).' Ich nehme zwar an, daß es im Regelfälle ge nügen wird, wenn nach den mit RdErl. ARE. 297/40 gegebenen Weisungen für den Einsatz in der Landwirtschaft geeignete und sich nicht freiwillig zur Verfügung stellende Kräfte im Wege der Dienstverpflichtung zur Arbeit in der Landwirt schaft herangezogen werden. In den Fällen, in denen es aus besonderen Gründen nicht zweckmäßig erscheint, von der Dienstverpflichtung Gebrauch zu machen, kann nunmehr nach den im vorstehenden auszugsweise bekanntgegebenen .Richtlinien zur Sicherung der Landbewirtschaftung' auch die Not dienstverordnung angewandt werden. Ich bitte, die Arbeitsämter entsprechend zu verständigen und ihnen aufzugeben, in engster Zusammenarbeit mit den Kreisernährungsämtern und den Dienststellen des RNSt. sicherzustellen, daß alle für die Land arbeit tauglichen Kräfte für den Einsatz in land wirtschaftlichen Betrieben aufgeboten werden und gegen Personen, die es an der nötigen Einsatz bereitschaft fehlen lassen, mit den nach Lage der Dinge zweckmäßigsten Mitteln vorgegangen wird." An die Landes- und Kreisbauernschaften und zur Unter richtung der Ortsbauernführer. — DN. 1940 S. 300.