gedruckten Erlasses des Reichsministers für Ernäh- ! rung und Landwirtschaft vom 6. 4. 1940 — I 10a—122 — die Befreiung von der Krankenver sicherungspflicht ausgesprochen. „Auf Grund des 8 170 RVO. in der Fassung der Verordnung vom 12. 2. 1939 (RGBl. I S. 2414) werden in Ergänzung meines Erlasses vom 29. 6. 1937 — 1/9 — 857 — (Punkt 3) auch Ruhe- und Wartegeldempfünger in Betrieben oder im Dienst des RNSt. auf dessen Antrag von der Krankenver sicherungspflicht befreit, weil ihnen gegen ihren jetzigen oder früheren Dienstherrn einer der im Z 169 RVO. bezeichneten Ansprüche gewährleistet ist." An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 298. Setriebsgememschaft. Dritte Durchführungsverordnung über die beschleunigte Förderung des Baues von Heuerlings- und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen für ländliche Arbeiter und Hand werker vom 30. 3. 1040. — l 6 380/50 vom 19. 4. 1940 —. Nachstehend bringe ich die oben bezeichnete Durch führungsverordnung zur Kenntnis (RGBl. I S. 605). Die neue Regelung vereinfacht das Verfahren zur Umwandlung des Zwischenkredits in Dauerkredit und ermöglicht es, sowohl die Umwandlung in Dauer kredit wie die Sicherung der für den Dauerkredit erforderlichen Rechte durch eine von der Durch führungsbehörde ohne Beteiligung des Darlehns nehmers vollzogene Urkunde durchzuführen. Hierdurch werden insbesondere formale, durch die Einberufung der Darlehnsnehmer bedingte Schwierig keiten behoben. Für Bekanntgabe dieser neuen Regelung ist Sorge zu tragen. „Auf Grund des 8 16 der Verordnung zur beschleunigten Förderung des Baues von Heuer lings- und Werkwohnungen sowie von Eigen heimen für ländliche Arbeiter und Handwerker vom 10.3.1937 (RGBl. I S. 292) wird im Einverneh men mit dem Reichsminister der Finanzen, dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und dem Reichsminister der Justiz folgendes ver ordnet: Die Gewährung des Dauerkredits der Deut schen Landesrentenbank und die zur Sicherung des Dauerkredits nach den geltenden Vorschriften erfor derlichen dinglichen und sonstigen Rechte können in einem von der Durchführungsbehörde aufzunehmen den Bestätigungsvermerk zur Zwischenkreditschuld urkunde geregelt werden. Die Bestätigung ist urkundlich auszufertigen und ist wirksam gegen jedermann. Die Bestätigungsurkunde ersetzt die zur Begründung dieser Rechte und Verpflichtungen erforderlichen Erklärungen der Beteiligten. Die Rechte und Verpflichtungen werden, sofern nicht für ihre Entstehung die Eintragung im Grundbuch er forderlich ist, wirksam begründet mit dem von der Landesrentenbank zu bestimmenden Zeitpunkt. Der Kapitalbetrag der in der Bestätigungsurkunde zu begründenden Landesrentenbankrente und der Dar- lehnshppothek (8 2 Abs. 3 der Zweiten Durchfüh rungsverordnung vom 27. 1. 1938 — RGBl. I S. 107) darf die Höhe des Zwischenkredits nicht überschreiten. Die nach 8 13 der Verordnung vom 10.3.1937 (RGBl. I S. 292) und nach 8 4 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 27.1.1938 (RGBl. I S. 107) zuständigen Stellen ersuchen unter Beifügung einer Ausfertigung der Bestätigungs urkunde das Erundbuchamt um die erforderlichen Eintragungen." An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 299. Neichstarifordnung für landwirtschaftliche Anaestellte. die nicht im Besitz deutscher Staatsangehörigkeit sind, mit Aus nahme derjenigen, deren Arbeitsbedingungen Gegenstand von Staatsverträgen sind (RTO.j. — I 8 436/43 vom 24. 4. 1940 —. Der Druck der RTO. in deutscher und polnischer Sprache ist Ende April bis Anfana Mai fertiggestellt. Die Auslieferung der von den LBfch. bestellten Exem plare erfolgt unmittelbar durch die Reichsnährstands- Verlags-Gesellschaft, Berlin N 4, Linienstr. 139/140. Der Preis beträgt je 1000 Stück in deutscher Sprache 15,20 RM, in polnischer Sprache 15,60 RM. Die den Lieferungen beigefüqten Rechnungen sind von dort aus unmittelbar zu begleichen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 300. Dienstverpflichtung von Frauen für die Land wirtschaft und Anwendung der Notdienst-VO. — I 8 300/112 vom 25.4.1940 —. Auf meinen besonderen Wunsch hat der Reichs arbeitsminister seine Nachgeordneten Dienststellen nochmals nachdrücklich auf die weitmöglichste Vor nahme von Dienstverpflichtungen für die Landwirt schaft hingewiesen. Ich gebe nachstehend den ein schlägigen Erlast vom 24.4.1940 — V a 5552. 1/5 — bekannt. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß durch engste Zusammenarbeit mit den Ar beitsämtern und Aktivierung der OVF. zur Mithilfe bei der Erfassung der für die Dienstverpflichtung in Frage kommenden Personen unverzüglich alle noch für die Arbeitshilfe in der Landwirtschaft zu gewinnenden Kräfte den Betrieben zugeführt werden. Hierzu verweise ich auf meine Anordnung vom 4. 4.1940 — I 8 300/112 — (DN.