Verordnung auch rückwirkend erstattet werden kann, 2. die Waldarbeiter nicht in anderweitige Arbeit vermittelt werden, sondern für die Wiederauf nahme des Holzeinschlages zur Verfügung stehen. Da rückwirkend für die Doppelwoche, in die der ö. 2. fällt, die Erstattung der Anzeige zugelassen ist, kann frühestens vom 23.1.1940 ab Kurzarbei terunterstützung gewährt werden. Die Anordnung des Reichsarbeitsministers gilt für sämtliche Waldarbeiter der Forstbetriebe aller Besitzarten. Von der Lohnzahlung für mindestens 1 Tage werk während der Doppelwoche ist die nachträgliche Gewährung der Kurzarbeiterunterstützung abhän gig. Soweit in der zurückliegenden Zeit, für die sie in Anspruch genommen werden soll, nicht min destens ein Tagewerk in der Waldarbeit (8 3 der Verordnung) in der vom Betriebsführer zu bestim menden Doppelwoche (8 7 Ziffer 5 der Verord nung) geleistet wurde, bin ich damit einverstanden, daß für diese Woche für ein Tagewerk der Lohn als Zeitlohn ausnahmsweise nachträglich gewährt wird. Für die Zukunft ist in jeder Doppelwoche, für die Kurzarbeiterunterstützung in Anspruch genom men werden soll, mindestens ein Tagewerk abzu leisten. Die Waldarbeiter sind dementsprechend mit geeigneten Arbeiten zu beschäftigen (Wegefrei machen, Freimachen von Holz fü^ die Holzaus nahme usw.). Wo also infolge der Witterungsverhältnisse mit der Waldarbeit ausgesetzt werden mußte, setzen sich die Forstmeister sofort mit den Arbeitsämtern wegen der Gewährung der Unterstützung in Ver bindung und fordern dort die nötigen Vordrucke für die nach 8 7 der Verordnung zu erstattende Anzeige an. Sollten irgendwelche Schwierigkeiten auftre ten, bitte ich Sie, sich mit den zuständigen Landes arbeitsämtern in Verbindung zu setzen, und soweit die Schwierigkeiten hier nicht zu beheben sind, mir sofort zu berichten. An vielen Orten wird es nach längerer Ar beitsunterbrechung nötig sein, den Waldarbeitern beschleunigt Geld auszahlen zu lassen. In solchen besonderen Notfällen bin ich ausnahmsweise damit einverstanden, daß sofort ein angemessener Vor schuß auf die Kurzarbeiterunterstützung vom Forst meister angewiesen wird. Sobald die Witterungsverhältnisse es irgend zulassen, muß aber überall und ohne Verzögerung die Arbeit auch unter erschwerten Bedingungen in vollem Umfange wieder ausgenommen werden. Durch zweckmäßige Auswahl der Arbeitsorte ist die Möglichkeit zu schaffen, baldigst die Arbeit fortzu setzen, da der Holzeinschlag in weiten Teilen des Reiches durch die Schwierigkeiten dieses Winters noch sehr im Rückstand ist und nur bei äußerstem Einsatz aller Kräfte bewältigt werden kann. Die wegen Notmaßnahmen für die Waldarbeiter erstat teten Berichte finden durch vorstehende Anordnung ihre Erledigung." An die Landesbauernschaften (Abt. l 6 und II außer Alpenland, Donauland und Südmark.) — DN. 1940 S. 139. Länöliche Hauswirtschaft. Herausgabe von Richtlinien. — II» 2V0 vom 29. 2.1940 —. Die Herausgabe folgender Richtlinien ist in näch ster Zeit geplant: 1. Haltbarmachungsverfahren von Gemüse und Obst im Hinblick auf die zur Verfügung stehen den Einmachgefäße, 2. zeitgemäßes Mosten. Es ist mir umgehend mitzuteilen, ob diese Richt- 4 linien erwünscht sind. Ferner ist anzugeben, auf welchen Gebieten Richtlinien für erforderlich ge halten werden. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 141. Hinweise auf nicht abge-ruckte Verfügungen. Hinweise auf Anordnungen des Verwaltungsamtes des Reichsbauernsührers: 1. Dienstfernfprecher und Rundfunkgeräte. (IV^ I 212/ 213 v. 26. 2 1940) 2. Zahlung der Dienstbezüge aus Anlaß der Abord nungen in die besetzten polnischen Gebiete und an die LVsch. Wartheland und Danzig-Westpreußen. . (IVK II 100/24 v. 22. 2. 1940) 3. Einberufungen zum Wehrdienst. (IVKII 900 v. 24. 2. 1940)») ») außer Danzig-Westpreußen und Wartheland 4. Fürsorge für die zur Wehrmacht eingerückten Be amten und Angestellten. (IV8 I 6168 v. 22. 2. 1940) 5. Dienstraumentschädigung für zum Heeresdienst ein gezogene Forstbeamte und Angestellte. (IV8I 8431/9 v. 22. 2. 1940) 6. Landwirtschaftlicher Arbeitseinsatz 1940. Bedarss- feststellung der KVsch. und Vermittlungsaufträge an die Arbeitsämter. (18 300/130 r^ 23. 2. 1940) 7. Soziale Betreuung der Landbevölkerung; Schulung der OGW. (OW 210 v. 26. 2. 1940)