Rheinland. Versetzt wurde: LR. Albert Müller, StL. der KBsch. Oberbergischer Kreis in Waldbröl als StL. an die KBsch. Rheinisch-Bergischer Kreis in Bens berg. Verstorben ist: LEW. Karl Heiseke. Weser-Ems. Ernannt wurde: Zum LR. Dr. Johann Peter Alpers, StL. der KBsch. Bersenbrück. Westfalen. Versetzt wurde: Oberforstmeister Ludwig Wils er von der LBsch. Baden als AV. II b an das VA. Organisation unö allgemeine Verwaltung. Anordnung des RBF. betr. Zusammenlegung der Kreisbauernschaften Dessau und Köthen (Landes- bauernschaft Sachsen-Anhalt). — IV^ I 125/16 vom 22.2.1940 —. Die KBsch. Dessau und Köthen der LBsch. Sachsen- Anhalt werden mit sofortiger Wirkung zu der KBsch. Dessau-Köthen zusammengelegt. Die neue KBsch, Dessau-Köthen hat ihren Dienst sitz in Köthen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 133. Anordnung des RBF. betr. Vierte Verordnung über den Neuaufbau des Reiches vom 28. 9. 1939 — RGBl. I S. 2041 — in ihrer Auswirkung auf die Eebietsgrenzen der Landesbauernschaften Niedersachsen und Weser-Ems. - IVK l 125/22 vom 22.2.1940 —. Nachdem in der Vierten Verordnung über den Neuaufbau des Reiches vom 28.9.1939 — RGBl. I S. 2041 — über eine anderweitige Eebietszugehörig- keit einer Anzahl bisher zu den Ländern Preußen und Bremen gehöriger Stadt- und Landgemeinden Bestimmung getroffen ist, ergibt sich die Notwendig keit einer entsprechenden Gebietsabgrenzung zwischen den LBsch. Niedersachsen und Weser-Ems. Es wird daher folgendes angeordnet: 1. Mit der Eingliederung der Stadt Bremerhaven (bisher Land Bremen) in das Land Preußen sowie in die Stadt Wesermünde ist Bremerhaven Gebiets teil der zur KBsch. Wesermünde (LBsch. Niedersachsen) gehörigen Stadt Wesermünde. 2. Die aus dem Lande Preußen aus- und in das Land Bremen sowie in die Stadt Bremen eingeglie derten Gemeinden Lesum, Grohn, Schönebeck, Au- mund, Blumenthal, Farge, Hemelingen und Mahn dorf (bisher LBsch. Niedersachsen) werden der KBsch. Bremen (LBsch. Weser-Ems) zugeteilt. 3. Im Hinblick auf die in die Stadt Bremen einge gliederte, bisher zum Landkreis Bremen gehörige Stadtgemeinde Vegesack sowie die Gemeinden Büren, Erambkermoor und Lesumbrok tritt eine Änderung nicht ein. Diese Gemeinden gehören nach wie vor zur KBsch. Bremen (LBsch. Weser-Ems). Die in Blumenthal unterhaltene LdwSch. und WBSt. verbleibt, bis anderweitig Entscheidung ge troffen ist, in der Verwaltung der LBsch. Nieder sachsen. Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 133. Nachlatzgewährung bei Schreib-, Rechen-, Addier- sowie rechnenden Schreibmaschinen. — lVä I 215 vom 24.2.1949 —. Mit dem Reichsverband selbständiger Vüro- maschinen-Mechaniker e. V. (N. s. B.) und dem Reichs verband des BUromaschinen- und Organisationsmittel- Handels e. V. (R. d. B.) wurde ein Rabattvertrag ge schlossen, nach dem sämtliche den obengenannten Ver bänden angeschlossenen Firmen den Dienststellen des RNSt. bei Abnahme von Schreibmaschinen auf die am Tage der einzelnen Bestellungen geltenden Bruttopreise einen Eroßverbraucherrabatt von 10 vH und bei Bezahlung in bar, durch Scheck oder Überwei sung innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum ein Kassaskonto von 3 vH gewähren. Als Schreibmaschinen gelten Standard-Schreib maschinen, Kleinschreibmaschinen und Schreibmaschi nen mit Spezialausrüstung ohne Bindung an ein be stimmtes System oder eine Lieferfirma. Auf die Bruttopreise für Rechen-, Addier- und rechnende Schreibmaschinen wird ein Eroßverbraucher rabatt von 7V- vH und ein Kassenskonto von 3 vH bei Barzahlung innerhalb 8 Tagen eingeräumt. Als Rechenmaschinen gelten alle nicht schreiben den Rechenmaschinen für alle vier Rechenarten. Als Addiermaschinen gelten alle Addier- und Saldier maschinen, schreibende und nichtschreibende, mit von der Hand zu bedienenden Wagen, dagegen nicht Addiermaschinen mit automatischem Springwagen und automatischen Einrichtungen. Als rechnende Schreibmaschinen sind alle rechnenden Schreibmaschi nen mit bis zu zwei Zählwerken anzusehen. Bei Inanspruchnahme der Nabattsätze haben sich die Dienststellen des RNSt. von den Lieferfirmen be stätigen zu lassen, daß sie Mitglieder des R. s. B. oder des R. d. B. sind. Die vertragliche Vereinbarung läuft bis zum 31. 12. 1940. Durch diese Bekannt machung treten meine Anordnungen vom 15.4.1937 — IVK I 432/37 — (DN. S. 148) und vom 30. 8.1937 — IVK I 432/37 — (DN. S. 314) außer Kraft. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 134.