Betreuung und Unterhaltsregelung der von der Freimachung betroffenen Personen in den Ber gungsgebieten. — I 6 524/7 vom 22. 2. 1940 —. I. Der auf Grund der Räumungs-Familienunter- stützungsverordnung vom 1. 9. 1939 (RGBl. I S. 1761) zu gewährende Familienunterhalt für die von der Freimachung betroffenen Personen ist unter Verwertung der neueren Erfahrungen weiter aus gebaut worden. Ich bringe nachstehend die betreffen den Erlasse zur Kenntnis, die als Sonderabdrucke vom Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8, Mauer str. 44, bezogen werden können. 1. Runderlasse des RMdJ. und des REM. n) Vetr.: Ausführung der VO. Uber Familien unterstützung bei Räumung oder Freimachung von gefährdeten Gebieten oder Wohngebäuden im Falle des besonderen Einsatzes der Wehr macht. Vom 1. 9. 1939 — V>VI 300/39 — 7909 und ÜO 4085 — 936/39 I (RMBliV. S. 1925). b) Betr.: Ausführung der VO. Uber Familien- unterstUtzung bei Räumung oder Freimachung von gefährdeten Gebieten oder Wohngebäuden im Falle des besonderen Einsatzes der Wehr macht. Vom 14. 9. 1939 — I 331/39 — 7900 und ÜO 4085—9521 (RMBliV. S. 1928). e) Betr.: Ausführung der VO. über Familien unterstützung bei Räumung oder Freimachung von gefährdeten Gebieten oder Wohngebäuden im Falle des besonderen Einsatzes der Wehr macht. Vom 21. 10. 1939 — V>V l 493/39 — 7900 und ÜO 4085—1030/391 (RMBliV. S. 2183). 6) Betr.: Ausführung des Familienunterhaltes der Angehörigen der Einberufenen und des Familienunterhaltes der von der Freimachung Betroffenen: Aufrechterhaltung der Lebensver sicherungen. Vom 3. 11. 1939 — V>V I 548/39 — 7900 und TQ 4085—1048 I (RMBliV. S. 2246). e) Betr.: Ausführung der VO. über Familien unterstützung bei Räumung oder Freimachung von gefährdeten Gebieten oder Wohngebäuden im Fall des besonderen Einsatzes der Wehr macht. Vom 30. 11. 1939 — I 763/39 — 7900 und LQ 4085—1112 1 (RMBliV. S. 2245). 2. RunderlassedesRMdJ. n) Betr.: Vergütung für nach ZZ 5 und 6 des Reichsleistungsgesetzes in Anspruch genommene Unterkunft und Verpflegung von Personen aus freigemachten Gebieten oder Gebäuden. Vom 6. 12. 1939 -Ika 3645/39 — 1160 (RMBliV. S. 2463). b) Betr.: Unterstützung für Dienstverpflichtete und Räumungsfamilienunterhalt (enthält Er laß des RAM. vom 6. 12. 1939 — Vb 7806/199 —). Vom 8. 12. 1939 — Vk 623/39—7900 (RMBliV. S. 2465). II. Für die Betreuung der von den Freimachungs maßnahmen betroffenen Personen muß oberster Grundsatz sein, ihnen in jeder Beziehung mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Hierzu bieten sich den Nachgeordneten Dienststellen, insbesondere in den Bergungsgebieten, die verschiedensten Anlässe, wie Unterbringung, Verpflegung, Bemessung des Fami lienunterhaltes, Arbeitseinsatz, Gemeinschaftsverhält nis zu den im Unterbringungsort ansässigen Reichs nährstandsangehörigen u. dgl. Ich mache es den LBsch. und KBsch. zur Pflicht, sich in jeder nur mög lichen Weise für die von der Freimachung betroffenen Personen einzusetzen. Beschwerden jeder Art sind unverzüglich und ein gehend nachzuprüfen. Bei Bestätigung der Richtigkeit der Beschwerden ist zu versuchen, in enger Zusam menarbeit mit allen in Frage kommenden Stellen der Partei und des Staates Abhilfe zu schaffen. Kann kein befriedigendes Ergebnis erzielt werden, so ist den LBsch. bzw. mir unter genauer Darlegung des Sachverhaltes zu berichten, damit ich Weiteres ver anlassen kann. Uber die bisherigen allgemeinen Erfahrungen bitte ich zu berichten KBsch. an LBsch. bis spätestens zum 20. 3. 1940, LBsch. an mich bis zum 1. 4. 1940. Termin Dabei sind Zahlenangaben zu machen über die Unterbringung und den Arbeitseinsatz der Rück geführten in landwirtschaftlichen Betrieben. III. Die Betreuung der durch die Freimachung betrof fenen Personen ist nur insoweit von der Abt. I8 zu bearbeiten, als es sich um die Unterbringung, die Re gelung des Familienunterhaltes, die allgemeine soziale Behandlung und den Arbeitseinsatz Reichs nährstandszugehöriger handelt, also um die notwen dige Sicherung ihres Lebensbedarfes in den Ber gungsgebieten. Etwaige durch die Freimachung mittelbar oder unmittelbar verursachte Schäden können durch die gesetzlichen Bestimmungen über den Familienunter halt nicht geregelt werden und sind demnach auch nicht von der Abt. I 8 zu bearbeiten. Für die Bear beitung der Vorgänge über solche Schäden verweise ich auf das Rundschreiben betr. Bearbeitung der „Kriegsschäden" vom 25. 1. 1940 — IV /II 104/4 —. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 119.