Unfallversicherung industrieller Arbeiter bei der Erntehilfe. Zusatzvereinbarung zwischen dem Reichsverband der deutschen gewerblichen Verufs- genossenschasten e. V. und dem Reichsverband der landwirtschaftlichen Verufsqenossenschaften vom 11. 10. 1939. — 1 6 630/12 vom 13. 2.1940 —. Die Unfallversicherung der im Rahmen der land wirtschaftlichen Nothilfe der Industrie in der Land wirtschaft beschäftigten gewerblichen Arbeiter wurde in der Vereinbarung vom 1.4.1938, vergl. Anord nung vom 31. 7.1939 — I 8 639/12 — (DN. S. 551), geregelt. Danach werden Erntehelfer, die im land wirtschaftlichen Betrieb einen Unfall erleiden, unter Zugrundelegung des vollen Verdienstes von der gewerblichen V e r u f s g e n o s s e n s ch a f t entschädigt. Diese Vereinbarung bezog sich auf Erntehelfer, die auf Anforderung des RNSt. oder- einzelner landwirtschaftlicher Betriebe unter Fort zahlung des vollen Lohnes oder des Unterschieds zwischen dem landwirtschaftlichen und dem gewerb lichen Lohn aus einem gewerblichen Betrieb beur laubt waren. Sie lieg diejenigen Erntehelfer unbe rücksichtigt, die während der Erntehilfe vom abgeben den Betrieb lediglich beurlaubt werden, aber den niedrigeren Landarbeitslohn erhalten. Diese Ernte helfer würden also gegenüber den anderen bereits durch die Entlohnung besser gestellten Arbeitskame raden auch in der Unfallversicherung ein größeres Risiko eingehen. Diese Lücke im Unfallversicherungsschutz ist nun mehr dadurch geschlossen worden, daß die angeführte Vereinbarung auch auf den Einsatz von gewerblichen Arbeitern ausgedehnt worden ist, die ohne Zahlung von Lohn oder Zusatzlohn durch den gewerblichen Unternehmer zur Erntehilfe beurlaubt werden oder während eines sonstigen Urlaubs oder außerhalb der gewerblichen Arbeitszeit während ihres gewerblichen Veschäftigungsverhältnisses Erntehilfe leisten. Die Zusatzvereinbarung gilt für die Zeit bis zum 31.12.1949. An die Landesbauernschaften. DN. 1940 S. 109. Herufsausbilüung unü Wirtschastsberatung. Zeitschrift für praktische Berufsausbildung. — II K 110 vom 12. 2.1940 —. Es war bisher nicht möglich, die Fragen des Sachgebietes „Praktische Berufsausbildung" in einer eigenen Zeitschrift zu erörtern. Infolge der Kriegs verhältnisse kann an die Gründung einer besonderen Zeitschrift nicht herangegangen werden. In Anbe tracht dessen, daß sehr wichtige Fragen der praktischen Berufsausbildung auch während des Krieges vor handen sind, die mehr als je einer Erörterung be dürfen, habe ich mit der Schriftleitung der Zeitschrift „Berufserziehung G" vereinbart, daß ab März d. I. Raum für die Fragen der praktischen Berufsausbil dung zur Verfügung gestellt wird. Durch meine An ordnung betr. Sicherstellung der Berufsausbildung während des Krieges vom 13.12.1939 — II K 199/39 — (nicht veröffentlicht) sind die LdwSch. mit großen Aufgaben auf dem Gebiet der praktischen Berufsaus bildung beauftragt worden, in denen sie, soweit dies heute schon möglich ist, durch die ländlichen Berufs schulen weitgehend unterstützt werden können. Die Einbeziehung der Erörterungen über die praktische Berufsausbildung in die Zeitschrift der Lehrkräfte im ländlichen Berufs- und Fachschulwesen ist deshalb jetzt von besonderer Bedeutung. Ich spreche hiermit den Wunsch aus) daß sich alle mit der praktischen Berufsausbildung beauftragten ehrenamtlichen Mitarbeiter und Dienstangehöri- aen des RNSt. an der Erörterung der Fragen der praktischen Berufsausbildung durch Übersendung von Beiträgen rege beteiligen. Diese sind an die Schriftleitung der Deutschen Berufserziehung, Aus gabe G, Landwirtschaftliches Schulwesen, Berlin- Friedenau, Fregestr. 21/22, zu richten. ' - l An die Landesbauernschaften, Landwirtschaftsschulen und Wirtschaftsberatungsstellen. - DN. 1940 S. 109. Berufskleidung für landwirtschaftliche und länd- lich-hauswirtfchaftliche Lehrlinge. — II 100 vom 15. 2. 1940 —. Der Reichsbeauftragte für Kleidung und ver wandte Gebiete hat sich mit Schreiben vom 39.1.1949 — 8/19/13 — damit einverstanden erklärt, daß männ liche Jugendliche, die in die Landwirtschaft gehen, einen Arbeitsanzug und weibliche Jugendliche ein Kleid und eine Schürze zusätzlich zur Reichskleider karte auf Bezugschein als Arbeits- und Berufsklei dung kaufen können. Im übrigen muß davon ausgegangen werden, daß die Jugendlichen in gewissem Umfang über Klei dung verfügen, die sie in der Landwirtschaft verwen den und daß sie auch Kleidung auf die Kleiderkarte beziehen können. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S 1'9