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Organisation un- allgemeine Verwaltung. Arbeitszeit der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Reichsnährstandes. — IV^ l 233 vom 6. 2. 1940 —. Nachstehend gebe ich den zugleich im Namen des Reichsministers der Finanzen erlassenen Runderlatz des Reichsministers des Innern vom 12. 1. 1940 — II 86 5521/39 — 6450 — bekannte (1) Im Kriege mutz nicht nur an Hei zung und Beleuchtung gespart, sondern unter Berücksichtigung der Verpfle gungsschwierigkeiten auch den Beamten, An gestellten und Arbeitern, wenn irgend an gängig, eine ausreichende, auf die Arbeitszeit nicht anzurechnende Mittagszeit freigehalten wer den, damit sie ihr Essen grund sätzlich zu Hause einnehmen können. Allgemein bindende Anordnungen lassen sich dafür nicht aufstellen. So wird die Mittagszeit in kleinen Orten kürzer bemessen werden können als in größeren Orten mit weiten Entfernungen. Die Entschei dung treffen die Vehördenvor- st ä n d e. Sie haben dabei auch die Bedürf nisse des Dienstes zu berücksichtigen. Anzu- streben ist, datz die Behörden in einem Ort gleiche Arbeitszeit haben. (2) Bei der Ansetzung der Dienststunden ist dar auf zu achten, datz Volksgenossen, die durch die Arbeit in ihren Betrieben in Anspruch ge nommen sind, ihre Geschäfte bei den Behörden auch in späteren Stun den erledigen können. < 3) Es wird hie.rnach die geteilte Arbeitszeit wie bisher die Regel bilden; nur in den Orten, in denen bisher durchgehende Arbeitszeit zugelassen ist, ist zu prüfen, ob die Arbeitszeit zur Einnahme der Mittagsmahlzeit zu Hause geteilt werden kann. s4) Die in der VO. über die Arbeitszeit der Be amten vom 13. 5. 1938 (RGBl. I S. 593) fest gesetzte Begrenzung der Arbeitsdauer wird bis auf weiteres aufgehoben. Die Behörden leiter können ihre Beamten nach Bedarf dar über hinaus in Anspruch nehmen, auch Sonder nder Sonntagsdienst einrichten. Hierzu ordne ich im Nachgang zu meinen Ver fügungen vom 26. 8. 1938 — IV^ I 1518/38 — (DN. S.' 563) und vom 15. 10. 1938 - IV/r I 213 (DN. S. 710) ergänzend an, datz die in Ziffer 1 des erstgenannten Erlasses vorgesehene Entscheidungs befugnis liegt i a) bei den LBF., für das VA. der LBsch. und die am gleichen Ort befindlichen Dienststellen des RNSü, b) bei den KBF., für die KBF. sowie für alle im Dienstbezirt seiner KBsch. liegenden Autzendienststellen, und zwar im Einvernehmen mit dem Disnst- stellenleiter. Die von den LBsch. für die Dauer des Kriegs zustandes festgesetzten Arbeitszeiten sowie jede Ände rungen sind mir sofort zu melden. An die Nachgeordneten Dienststellen. DN. 1940 S. 95. Personalangelegenheiten. Anordnung des RBF. betr. Weiterleitung von Gesuchen von Dienstangehörigen. — IV/^ ll 109 vom 3». 1. 1940 —. Wie ich in einem Einzelfall festgestellt habe, hat eine LBsch. über ein an mich gerichtetes Gesuch eines Dienstangehörigen von sich aus entschieden, ohne es der Führung vorzulegen. Ich ordne hiermit an, datz in Fällen, in denen die LBsch. von einer Weiter leitung von Gesuchen aus stichhaltigen Gründen ab sieht, der Bescheid nur vom LVF. zu unterzeichnen ist. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 95. Hetriebsgemeinschast. Befreiung der beim Gesundheitsappell der HZ. festgestellten Behandlungsbedürftigen von der Krankenscheingebühr. — I 6 623/5 vom 5. 2. 1940 —. Um einen Überblick über den Eesundheits- und Leistungszustand der deutschen Jugend zu gewinnen und kranke oder krankhsitsanfällige Jugendliche so fort der ärztlichen Behandlung zuzuführen, hält die HI. in jedem Jahre Eesundheitsappelle ab. Es wäre eine Härte, wenn von den behand lungsbedürftigen Jugendlichen eine Krankenschein- gebühr erhoben würde. Der Reichsarbeitsminister hat daher in einem Erlast vom 18. 11. 1939 — Ila 13112/39 auf Grund des 8 18 7 b Abs. 2 RVO. bestimmt, datz Versicherte, deren Behandlungs bedürftigkeit bei den durch die HI. veranstalteten Gesundheitsappellen festgestellt wird, von der Ver pflichtung befreit sind, für den Krankenschein eine Gebühr zu entrichten. An die Landesbauernschaften DN. 1940 S. 95.